Berufung unzulässig wegen fehlender Zulassung (§124 VwGO); Umdeutung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung ein; das OVG verwirft sie als unzulässig, weil keine Zulassung nach § 124 Abs. 1 VwGO vorliegt. Die Berufungsschrift weist ausschließlich typische Berufungsterminologie auf; ein Antrag auf Zulassung ist nicht erkennbar. Eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO kommt bei anwaltlicher Vertretung und eindeutiger Formulierung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen, weil keine Zulassung nach §124 VwGO vorlag und Umdeutung in einen Zulassungsantrag ausscheidet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO von der Vorinstanz oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist.
Ein in der Berufung vorgetragenes Verlangen oder eine im Rahmen der Anhörung geäußerte Auffassung stellt nicht ohne Weiteres einen Antrag auf Zulassung der Berufung dar; Anhörung und Zulassungsantrag verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind nicht austauschbar.
Bei eindeutiger Bezeichnung und gesamter Terminologie der Eingabe als Berufung ist eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ausgeschlossen, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung.
Wird die Berufung als unzulässig verworfen, trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4057/04
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie weder von dem Verwaltungsgericht noch dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen worden ist.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann in der o.g. Rechtsmittelschrift entgegen der im Rahmen der Anhörung gem. § 125 Abs. 2 VwGO geäußerten Auffassung des Klägers nicht gesehen werden. Beide Rechtsbehelfe dienen unterschiedlichen Zwecken; sie stehen in einem Stufenverhältnis zueinander und sind weder austauschbar noch ist der Zulassungsantrag in dem Berufungsantrag als Minus enthalten.
Vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Band IV, Stand: Januar 2003, § 124 a Rdnr. 16 m.w.N.
Eine entsprechende Auslegung scheitert am klaren Wortlaut des Schriftsatzes, mit dem ausdrücklich Berufung eingelegt" wird. Auch ansonsten enthält der Rechtsbehelf ausschließlich die für Berufungen übliche Terminologie (Berufungsschrift", Berufungskläger", Berufungsbeklagte", Berufungsanträge", Berufungsbegründung"). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass statt der eingelegten Berufung in Wahrheit Zulassungsgründe i.S.d. § 124 a Abs. 4 geltend gemacht werden sollten.
Deshalb hilft auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302, nicht weiter, weil in dieser Entscheidung Auslegungsfähigkeit vorausgesetzt wird, an der es hier gerade fehlt.
Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet bei dem anwaltlich vertretenen Kläger aus. Denn das - trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil - eingelegte Rechtsmittel ist nach den obigen Ausführungen eindeutig als Berufung zu verstehen.
Vgl. zur Umdeutung BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).