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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 4601/18.A·06.04.2020

Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung bei bestehendem Abschiebungsverbot (Art.3 EMRK)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, syrische Staatsangehörige, wandten sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, weil sie in Ungarn bereits subsidiären Schutz erhielten. Das OVG NRW hob den Bescheid auch hinsichtlich Ziffer 1 auf. Es folgte der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung unzulässig ist, wenn die Rückführung in den anderen Mitgliedstaat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung (Art.4 GRCh/Art.3 EMRK) drohen lässt. Eine bereits rechtskräftig festgestellte Abschiebungsprohibition nach Art.3 EMRK schließt die Anwendung von §29 Abs.1 Nr.2 AsylG aus.

Ausgang: Berufung der Kläger wird stattgegeben; Bescheid des BAMF vom 6.1.2018 hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.33 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (umgesetzt in §29 Abs.1 Nr.2 AsylG) verbietet die Unzulässigkeitserklärung eines Asylantrags, wenn die Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art.4 GRCh/Art.3 EMRK) aussetzt.

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Art.4 der Grundrechtecharta entspricht den Schutzstandards des Art.3 EMRK und ist bei der Anwendung unzulässigkeitsbegründender Vorschriften im Asylverfahren zu berücksichtigen.

3

Ist bereits rechtskräftig festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK bzw. §60 Abs.5 AufenthG besteht, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG nicht mehr angewendet werden.

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Feststellungen einer Vorinstanz über ein Abschiebungsverbot sind nach §121 Nr.1 VwGO in nachfolgenden Verfahren verbindlich und können die Anwendbarkeit prozessualer Unzulässigkeitsgründe ausschließen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 12 K 378/18.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2018 wird auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des noch anhängigen Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatangehörige. Sie reisten am 4. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. Dezember 2017 Asylanträge.

4

Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank EURODAC ergab, dass die Kläger bereits in Ungarn Asylanträge gestellt hatten. Die ungarischen Behörden teilten mit, dass den Klägern am 15. November 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

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Mit Bescheid vom 6. Januar 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.), forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (3.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.).

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Mit ihrer am 23. Januar 2018 erhobenen Klage haben die Kläger sinngemäß beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2018 aufzuheben,

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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Ungarn vorliegen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 6. Januar 2018 zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24. Oktober 2018 unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2018 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Ungarn vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2020 zugelassene Berufung machen die Kläger geltend, ihnen sei ein weiteres Asylverfahren zuzugestehen.

14

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2018 auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufzuheben.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

18

II.

19

Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).

20

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Januar 2018, nachdem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids bereits rechtskräftig aufgehoben hat. Hinsichtlich der noch streitbefangenen Ziffer 1 ist der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Januar 2018 ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist vorliegend der Fall, da Ungarn die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt hat.

22

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.

23

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94.

24

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht Art. 4 der Grundrechtecharta Art. 3 EMRK.

25

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑ 540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris, Rn. 39.

26

Daher kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK besteht.

27

Für die Kläger hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Ungarn vorliegt. Ein solches Verbot setzt voraus, dass sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen damit begründet, dass eine Abschiebung der Kläger nach Ungarn gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstößt. Folglich steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO), dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta ernsthaft droht.

28

Daraus folgt, dass auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Denn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der Grundrechtscharta verneint wird. Dem ‑ hier vom Verwaltungsgericht für die Kläger rechtskräftig festgestellten ‑ Vorliegen extremer materieller Not, die einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichgestellt werden muss, kann nicht mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Anschluss an die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG Rechnung getragen werden.

29

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 ‑ 20 ZB 18.32705 ‑, juris, Rn. 11.

30

Ergänzend merkt der Senat an, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil das Problem, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „durchgreift“, zutreffend erkannt hat (Urteilsabdruck S. 6). Es konnte jedoch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht berücksichtigen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

33

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.