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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 4455/19·17.05.2020

Ablehnung von PKH und Zurassung der Berufung in BVFG-Aufnahmeverfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtBVFG/SpätaussiedlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Verneinung eines Aufnahmeanspruchs nach dem BVFG. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und die Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel (§124 VwGO) ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Abstammung und die deutsche Volkszugehörigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sind; der Urgroßvater erfüllt die maßgeblichen Stichtagsvoraussetzungen nicht.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert ein Zulassungsvorbringen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; bloße Rügen ohne tragfähige Tatsachenbelege genügen nicht.

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Der Abstammungsbegriff der §§4 Abs.1 Nr.3, 6 Abs.2 Satz1 BVFG kann generationenübergreifend ausgelegt werden und Voreltern (Großeltern, ggf. Urgroßeltern) erfassen; ein Vorfahr scheidet jedoch aus, wenn er die für den maßgeblichen Stichtag geforderten Lebensumstände (Leben und Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet) nicht erfüllte.

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Bei sogenannten ‚Frühgeborenen‘ ist für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit auf die prägende Rolle der Eltern im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen; fehlt diese Prägung, ist deutsche Volkszugehörigkeit nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 14030/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung für nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.

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Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht dar.

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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids verneint, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht erfülle, da er nicht im Sinne dieser Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Bereits die biologische Abstammung des Klägers sei nicht eindeutig belegt, da er keine Originalgeburtsurkunden seiner Mutter und seines Großvaters mütterlicherseits vorgelegt habe. Insbesondere sei seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Weder seine Mutter noch der Großvater mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige. Auf die Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters sei nicht abzustellen, weil der Abstammungsbegriff des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Eltern und die Großeltern des Aufnahmebewerbers erfasse, jedoch nicht mehr dessen Urgroßeltern. Zudem sei ein Bekenntnis des angeblichen Urgroßvaters zur deutschen Nationalität gemäß § 6 Abs. 1 BVFG nicht belegt.

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Die Zulassungsbegründung zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen, nicht in Zweifel.

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Allerdings liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid noch nicht berücksichtigen konnte ‑ den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 12.

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Danach kann der Kläger seine Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich über seine Mutter J.     C.        (geb. 1963) und seinen Großvater K.     C.        (geb. 1926) von seinem Urgroßvater B.         C.        (geb. 1899) ableiten. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet.

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Allerdings kann Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 23 f.

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Damit scheidet der Urgroßvater B.         C.        schon deshalb als Bezugsperson aus, weil er nach den Angaben des Klägers im Jahr 1942 verstorben ist und daher die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllt.

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Auch der 1926 geborene Großvater K.     C.        war kein deutscher Volkszugehöriger; für eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt es ohnehin keinen Anhaltspunkt. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1988 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung. Nach dieser Rechtslage war der 1926 geborene Großvater K.     C.        sogenannter Frühgeborener, d. h. er war als noch nicht Fünfzehnjähriger zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig.

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Vgl. zum Begriff des „Frühgeborenen“ BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 29, und vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (136 f.).

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Bei Frühgeborenen war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 29, und vom 16. Februar 1993 ‑ 9 C 25.92 ‑, BVerwGE 92, 70 (73).

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Danach war der Großvater K.     C.        kein deutscher Volkszugehöriger, weil sein Vater B.         C.        bereits 1938 festgenommen und in einem Besserungsarbeitslager inhaftiert war, wo er auch 1942 verstarb. Er konnte daher die Familie im maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Juni 1941 nicht prägen. Für die Urgroßmutter M.      J1.        C.        wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet. Dies mag auch erklären, warum die Urgroßmutter und der Großvater von den gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben sind.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (371 f.).

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Dementsprechend wird der Großvater, der nach den Angaben des Klägers im Aufnahmeverfahren im Jahr 1945 Militärdienst in Weißrussland leistete, in der im Zulassungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1963 mit russischer Volkszugehörigkeit geführt.

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Auch die 1963 geborene Mutter des Klägers, J.     C.        , ist keine deutsche Volkszugehörige. Nach § 6 BVFG in der bis 1992 geltenden Fassung ist sie eine sogenannte Spätgeborene, weil sie nach Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen geboren ist. Da sie im maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgeben konnte, tritt an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang. Das setzt voraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren.

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Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 (369 f.).

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Danach ist die 1963 geborene Mutter des Klägers schon deshalb keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil ihre Eltern sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben. Ihre Mutter war unstreitig weißrussische Volkszugehörige. Ihr 1926 geborener Vater war sogenannter Frühgeborener; die ihm zuzurechnende Bekenntnislage in seiner Familie war – wie oben dargelegt – zum maßgebenden Zeitpunkt am 22. Juni 1941 nicht deutsch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).