Berufung gegen Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 AsylG wegen menschenrechtswidriger Rückkehr erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, syrische Staatsangehörige, fochtén die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG an. Das OVG hob Ziffer 1 des Bescheids für die Kläger auf, weil nach EuGH-Rechtsprechung eine Unzulässigkeitsentscheidung unzulässig ist, wenn die Lebensverhältnisse im anderen Mitgliedstaat erniedrigende oder unmenschliche Behandlung nach Art.4 GRC/Art.3 EMRK zur Folge hätten. Das Verwaltungsgericht hatte ein solches Abschiebungsverbot bereits rechtskräftig festgestellt.
Ausgang: Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Ziffer 1 des BAMF-Bescheids hinsichtlich der Kläger aufgehoben, da Unzulässigkeit nach §29 AsylG wegen Art.3/Art.4-Risiko nicht anwendbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Art.33 Abs.2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen darf, wenn dem Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
Art.4 der Grundrechtecharta entspricht materiell Art.3 EMRK und schützt gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Kontext von Rücküberstellungen zwischen Mitgliedstaaten.
Eine rechtskräftige Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Art.3 EMRK (z. B. nach §60 Abs.5 AufenthG) steht einer Anwendung der Unzulässigkeitsvorschrift (vgl. §29 Abs.1 Nr.2 AsylG) entgegen.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG setzt voraus, dass eine Verletzung von Art.3 EMRK/Art.4 GRC verneint wird; liegt eine rechtskräftige Feststellung des gegenteiligen Risikos vor, kann die Unzulässigkeit nichtmehr begründet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 10529/17.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2017 wird - soweit er die Kläger betrifft - auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des noch anhängigen Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatangehörige. Sie reisten am 21. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. Mai 2016 Asylanträge. Der im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Kläger zu 5., S. B. , wurde am 28. April 2017 in I. geboren.
Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank EURODAC ergab, dass die Kläger bereits in Bulgarien Asylanträge gestellt hatten. Die bulgarischen Behörden teilten mit, dass den Klägern zu 1. und 2. am 22. Oktober 2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und von S. B. als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.), forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (3.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.).
Mit ihrer am 20. Dezember 2017 erhobenen Klage haben die Kläger sowie S. B. beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2017 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2018 Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich des Klägers S. B. aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger sowie S. B. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, ihnen sei ein weiteres Asylverfahren zuzugestehen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 auch hinsichtlich der Kläger aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Dezember 2017, soweit er sich auf die Kläger bezieht, nachdem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Ziffer 1 des Bescheids hinsichtlich S. B. sowie die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids für die Kläger und S. B. bereits rechtskräftig aufgehoben hat. Hinsichtlich der noch streitbefangenen Ziffer 1 ist der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Dezember 2017 ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist vorliegend der Fall, da Ungarn die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt hat.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht Art. 4 der Grundrechtecharta Art. 3 EMRK.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑ 540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris, Rn. 39.
Daher kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK besteht.
Für die Kläger hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Bulgarien vorliegt. Ein solches Verbot setzt voraus, dass sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen damit begründet, dass eine Abschiebung der Kläger nach Bulgarien gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstößt. Folglich steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO), dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta ernsthaft droht. Das zusätzlich festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hier nicht entscheidungserheblich.
Daraus folgt, dass auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Denn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der Grundrechtscharta verneint wird. Dem ‑ hier vom Verwaltungsgericht für die Kläger rechtskräftig festgestellten ‑ Vorliegen extremer materieller Not, die einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichgestellt werden muss, kann nicht mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Anschluss an die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG Rechnung getragen werden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 ‑ 20 ZB 18.32705 ‑, juris, Rn. 11.
Ergänzend merkt der Senat an, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil das Problem, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „durchgreift“, zutreffend erkannt hat (Urteilsabdruck S. 9). Es konnte jedoch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.