Kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für Yeziden aus Armenien
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladenen (armenische Staatsangehörige, yezidisch-kurdischer Herkunft) begehrten mit der Berufung die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Das OVG NRW wies die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO als unbegründet zurück. Ein individuelles Verfolgungsschicksal sei wegen erheblicher, nicht auflösbarer Widersprüche im Vorbringen nicht glaubhaft; beantragte Beweiserhebungen seien daher entbehrlich. Auch Wehrdienstentziehung sowie die Zugehörigkeit zu den Yeziden begründeten nach der Erkenntnislage keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. keine Gruppenverfolgung in Armenien.
Ausgang: Berufung der Beigeladenen gegen die Aufhebung des § 51 Abs. 1 AuslG-Feststellungsbescheids als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr voraus, die auf ein asylerhebliches Merkmal zurückzuführen ist.
Ein geltend gemachtes individuelles Verfolgungsschicksal ist nicht glaubhaft, wenn der Vortrag in wesentlichen Punkten unauflöslich widersprüchlich ist; in diesem Fall kann ein beantragter Zeugen- oder Sachverständigenbeweis mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich sein.
Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung sind grundsätzlich nicht asylrechtlich erheblich; Asylerheblichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Strafverfolgung über die Ahndung der Pflichtverletzung hinaus an asylerhebliche Merkmale anknüpft (Politmalus).
Eine Gruppenverfolgung setzt systematische staatliche Repressionen oder eine dem Staat zurechenbare, flächendeckende Verfolgungsdichte voraus; fehlen hierfür tragfähige Erkenntnisse, begründet die bloße Minderheitenzugehörigkeit keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Eine Gefahr von Repressalien gegenüber Familienangehörigen wegen Wehrdienstentziehung (Sippenhaft) ist nur bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine entsprechende Praxis beachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2531/95.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
G r ü n d e: I. Der am 4. Oktober 1969 geborene Beigeladene zu 1. und die am 9. November 1972 geborene Beigeladene zu 2. sind Eheleute, armenische Staatsangehörige und bezeichnen sich als Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit. Die am 12. Juni 1991 geborene Beigeladene zu 3. ist deren Tochter.
Die Beigeladenen reisten im Oktober 1993 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 10. November 1993 ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 23. Februar 1994 - 8 K 5312/93.A - abgewiesen hat und der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg geblieben ist (OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 23 A 1311/94.A -).
Auf den mit Schriftsatz vom 17. Juni 1994 gestellten Folgeantrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 3. Mai 1995 die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Armeniens vorlägen. Zur Begründung führte es aus, der Beigeladene zu 1. müsse mit Bestrafung rechnen, weil er sich geweigert habe, an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg teilzunehmen. In derartigen Fällen sei die Gesundheit der Familienangehörigen gefährdet, weil die Nahrungsmittelzuteilung gekürzt bzw. gestrichen werde.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 19. Juni 1995 Klage erhoben, soweit es die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG betrifft. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Bescheid vom 3. Mai 1995 im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Mit ihrer Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 30. Mai 2000 zugelassen hat, machen die Beigeladenen geltend, Yeziden seien in Armenien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zu dieser Frage werde die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt. Außerdem hätten sie Armenien wegen individueller politischer Verfolgung verlassen und seien bei einer Rückkehr nicht sicher. Sie beziehen sich auf das Zeugnis des Herrn W. A. , Vater der Beigeladenen zu 2., der Anfang 1993 einen Überfall auf die Familie F. gesehen habe. Der Zeuge genieße Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (VG Ansbach - AN 20 K 96.30632 -). Er habe in der Zeitung "Lalisa Nurani Nr. 6" vom 25. Oktober 1996 einen Bericht über die Beigeladenen und unter dem 29. Juni 2000 eine Zeugenerklärung verfasst. Die Beigeladenen beziehen sich ferner auf einen in der Zeitschrift "Roja Nu" veröffentlichten Aufruf zur Unterstützung von F. I. , die Zeitschrift "Lalisa Nurani Nr. 7" vom 20. Dezember 1996, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2000 - 14 A 229/96 -, eine Erklärung des A. M. vom 15. Mai 2000, einen Artikel in der Zeitung "Asg" vom 24. Juli 1993 und einen Artikel vom 8. März 1991 in den Tageszeitungen "Grakan Tern" und "Literaturzeitung" sowie einen Artikel in der Zeitung "Arawot" vom 3. Juli 2001. Der Zeuge Temure X. (C. ), der den Aufruf in der Zeitschrift "Roja Nu" verfasst habe, könne Angaben zu ihrer Gefährdung durch Nationalisten machen, weil er Leiter der Literaturabteilung der Zeitschrift "Rija Tasa" gewesen sei. Die Beigeladenen sind der Ansicht, sie müssten wegen des Zeugen W. A. mit Sippenhaft rechnen. Zu der Gewaltbereitschaft armenischer Nationalisten verhalte sich ein Artikel im Westfalen-Blatt vom 8. November 1999.
Die Beigeladenen beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Beschluss (§ 130a VwGO) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, zwei Hefter Verwaltungsakten des Bundesamtes und die von den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. In das Verfahren sind dem Senat vorliegende Erkenntnisse gem. Listen vom 2. Januar 2001 und 11. Juli 2001 eingeführt worden.
II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 1995, soweit er die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG betrifft, zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt.
Die Beigeladenen sind nicht wegen einer individuellen Verfolgung oder einer beachtlichen Gefahr individueller Verfolgung ausgereist. Sie sind auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach Armenien erstmals wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt zu werden.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben ein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen können. Ihre Darstellung ist in wesentlichen Punkten unauflöslich widersprüchlich. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, den beantragten Zeugenbeweis zu erheben. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben bei ihren Anhörungen im ersten Asylverfahren, im Folgeantragsverfahren und in den gerichtlichen Verfahren Darstellungen gegeben, die in wesentlichen Punkten miteinander unvereinbar und damit unglaubhaft sind.
Bei seiner Anhörung am 28. Oktober 1993 hat der Beigeladene zu 1. erklärt:
"Weder vor noch nach Verlassen meines Heimatlandes war ich in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen."
Im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Beigeladene zu 1. auch nichts vorgetragen, das auf ein politisches Engagement deuten könnte. Die bei der Anhörung vom 11. Januar 1995 von der Beigeladenen zu 2. aufgestellte Behauptung, es habe Fehler bei der Übersetzung gegeben, im Protokoll sei nicht all das zum Ausdruck gekommen, was gesagt worden sei, stellt nicht in Frage, dass sich der Beigeladene zu 1. im Oktober 1993 als unpolitischen Menschen dargestellt hat, der Armenien wegen der Nachstellungen der F. und einer gegen Kurden gerichteten Stimmung unter den Armeniern verlassen hat. Dass er Mitglied der Organisation "Jakbun" gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen auch 15 Tage lang inhaftiert gewesen sei und bei der Regierung vorstellig geworden sei, hat der Beigeladene zu 1. erstmals im Zusammenhang mit dem Asylfolgeantrag, insbesondere in der mündlichen Verhandlung 12. Februar 1996 vorgetragen. Er hat sodann das von sich gezeichnete Bild eines politisch aktiven Menschen im Erörterungstermin vom 16. Mai 2001 dahingehend gesteigert, er sei schon 1990 und nicht erst 1992, wie z.B. am 18. Januar 1995 behauptet worden ist, Mitglied der Organisation "Yekbun" geworden, deren Zentrale in Moskau sei, habe mit dieser Organisation und der Organisation "Ro" gearbeitet, es habe verbale und bewaffnete Angriffe der konkurrierenden (staatsnahen) yezidischen Gruppierung gegeben, er habe bei der dann vom Staat verbotenen Zeitschrift "Reya Teze" mitgewirkt, die Zeitung verteilt und Geld gesammelt und sich schließlich bei einem Angriff, bei dem er mit einem Gitter geschlagen worden sei, eine Verletzung am Bein zugezogen. Das Vorbringen lässt sich nicht mit der Auskunftslage in Einklang bringen, wonach - wie noch ausgeführt wird - eine Organisation "Ro" nicht über das Gründungsstadium hinausgekommen ist und die Zeitschrift "Reya Teze" nur vorübergehend, und zwar aus finanziellen Gründen, ihr Erscheinen einstellen musste.
Zu wesentlichen Ereignissen haben die Beigeladenen im Laufe Zeit verschiedene Versionen geliefert:
Während der Beigeladene zu 1. bei seiner Anhörung vom 28. Okto-ber 1993 behauptet hat, sie seien anlässlich der stationären Entbindung im Juni 1991 gezwungen worden, sich als Christen auszugeben, hat die Beigeladene zu 2. am 28. Oktober 1993 nichts in dieser Hinsicht vorgetragen, sondern behauptet, sie habe ständig Blut spenden müssen und befürchtet, die Beigeladene zu 3. werde mit einer Giftspritze getötet.
In der Begründung des Asylfolgeantrags ist die Übersiedlung zu den Eltern des Beigeladenen zu 1. damit erklärt worden, seit 1990 seien Einberufungsbescheide zugegangen, sie seien eines Abends im Jahr 1992 gekommen, als sich der Beigeladene zu 1. versteckt habe, und hätten die Beigeladene zu 2. bedroht. Anlässlich ihrer Anhörung vom 11. Januar 1995 hat die Beigeladene zu 2. bekräftigt, der wesentliche Grund für die Schwierigkeiten sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1. in den Krieg nach Nagorny Karabach habe ziehen sollen. Im Gegensatz dazu ist die Übersiedlung zu den Eltern des Beigeladenen zu 1. bei anderer Gelegenheit damit begründet worden, der Beigeladene zu 1. habe nach der Haftentlassung erfahren, dass er auf einer Schwarzen Liste gestanden habe, es seien Drohanrufe wegen des politischen Engagements mit der Aufforderung gekommen, das Land zu verlassen (weitere Begründung des Asylfolgeantrags, Anhörung des Beigeladenen zu 1. vom 18. Januar 1995 und Erörterungstermin vom 16. Mai 2001, Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1996).
Den behaupteten Angriff der F. haben die Beigeladenen zu 1. und 2. bei ihren Anhörungen vom 28. Oktober 1993 dem März/ April 1993 zugeordnet und dieses bedeutsame Ereignis später auf August/September 1992 datiert (Anhörungen vom 11. und 18. Januar 1995). Im Erörterungstermin vom 16. Mai 2001 bezog sich der Beigeladene zu 1. auf den Juni/Juli 1992. Es handelt sich dabei um eine Diskrepanz, die nicht mehr mit unvermeidbaren Ungenauigkeiten bei der Erinnerung länger zurückliegender Ereignisse erklärt werden kann. Dass sich die F. gewaltsam Zutritt zum Haus der Eltern des Beigeladenen zu 1. verschafft hätten, wie dies die Beigeladenen zu 1. und 2. wiederholt behauptet haben (Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 1994, weitere Begründung des Asylfolgeantrags, Beigeladene zu 2. in ihrer Anhörung vom 11. Januar 1995 und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1996), steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der gelegentlich aufgestellten Behauptung, die F. hätten an die Tür geklopft, darauf habe die Mutter des Beigeladenen zu 1. geöffnet (Beigeladener zu 1. in der Anhörung vom 18. Januar 1995 und im Erörterungstermin vom 16. Mai 2001).
Widersprüchlich sind auch die Angaben, welche Reaktion der behauptete Vorfall im August/September 1992 ausgelöst hat. Während die Beigeladenen zu 1. und 2. in der weiteren Begründung des Asylfolgeantrags behauptet haben, sie seien nach einigen Tagen zu einem Bruder des Beigeladenen zu 1. gefahren, hat der Beigeladene zu 1. den Zeitpunkt der Ausreise zu seinem in Tiflis lebenden Bruder bei seiner Anhörung vom 18. Januar 1995 auf Oktober 1992 verlegt. Die Beigeladene zu 2. hat am 11. Ja-nuar 1995 behauptet, sie seien Ende 1992 zu diesem Bruder gefahren.
Widersprüchlich sind die Behauptung der Beigeladenen zu 2. vom 28. Oktober 1993, die Eltern und Schwiegereltern hätten sich nicht bei der Miliz oder anderen staatlichen Stellen beschwert, und gegenteilige Behauptungen des Beigeladenen zu 1. bei der Anhörung vom 28. Oktober 1993 und in der weiteren Begründung des Asylfolgeantrags.
Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass die Beigeladenen bei ihrer Ausreise gefährdet waren, weil sich der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben für die Organisation Yekbun engagiert hat.
Eine Partei "Yekbun" oder "Jakbun" ist nicht in Armenien registriert.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Au-gust 2000 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern; K. , Gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2000 an das Oberverwaltungsgerícht Mecklenburg- Vorpommern.
Nach den Feststellungen K. handelt es sich um die "Partei für die Freiheit und den Fortschritt Kurdistans". Von ihrem Anspruch her habe es sich zumindest früher nicht um eine yezidische Partei, sondern um eine pankurdische Partei gehandelt, die mit allen kurdischen Parteien aus allen Teilen Kurdistans habe zusammenarbeiten wollen. Sie sei in den letzten Jahren pankurdisch und zusammen mit Anhängern der PKK in Kasachstan und Armenien öffentlich in Erscheinung getreten. Mitglieder der Partei seien in der Türkei inhaftiert. K. ist im Übrigen nichts Näheres über die Partei bekannt. Er meint, eine etwaige Verfolgung der Partei hätte in Armenien wenigstens in interessierten Kreisen bekannt werden müssen, was nicht der Fall sei. Damit bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass die Beigeladenen bei ihrer Ausreise gefährdet waren, weil sich der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben für die Organisation Yekbun engagiert hat.
Es ist auch nichts für eine Gefährdung der Beigeladenen ersichtlich, weil der Beigeladene nach seinen Angaben für die Organisation "Ro" gearbeitet hat. Eine derartige Organisation gibt es nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes nicht.
Auskunft vom 19. November 1998 an das VG Ansbach.
Im Jahre 1990 gab es zwar Bestrebungen, eine Organisation mit diesem Namen zu gründen. Das Ziel war die Erhaltung der kurdischen Nationalität als anerkannte und gleichberechtigte Minderheit in Armenien und die Pflege von Kontakten mit anderen kurdischen Organisationen innerhalb und außerhalb Armeniens. Dazu wurde auch ein Statut ausgearbeitet. Die Gründung unterblieb, weil sich nicht in ausreichender Zahl Mitglieder fanden. Mit einer Unterstützung der "Ro" lässt sich damit eine Verfolgungsgefahr nicht begründen.
Eine Gefahr individueller Verfolgung beruht nicht auf der verwandtschaftlichen Nähe zum Zeugen W. A. . Dass dieser aufgrund einer herausgehobenen Funktion auf Seiten der Yeziden kurdischer Identität der Gefahr politischer Verfolgung unterliegt, steht nur im Verhältnis der Beklagten zu dem Zeugen rechtskräftig fest. Im vorliegenden Verfahren kann wegen der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Sippenhaft zu befürchten ist. Dass sich der Zeuge wegen seines Engagements für eine Organisation "Ro" einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sich nicht in ausreichender Zahl Gründungsmitglieder fanden und die Organisation nicht über ein Vorbereitungsstadium hinausgekommen ist. Die Zeitung "Rija Tasa", für die der Zeuge gearbeitet hat, wurde - wie bereits dargelegt worden ist - nicht im Jahre 1992 von der Regierung verboten. Ihr Erscheinen musste lediglich aus finanziellen Gründen vorübergehend eingestellt werden. Soweit der Zeuge an dem von den Beigeladenen zu 1. und 2. dargelegten Geschehen beteiligt war, bestehen unauflösliche Widersprüche. Dies betrifft unterschiedliche Angaben dazu, ob die Beigeladenen nach dem Vorfall im Elternhaus des Beigeladenen zunächst im Elternhaus der Beigeladenen zu 2. Zuflucht fanden oder sogleich zum Bruder des Beigeladenen in Georgien flüchteten, und zu der Frage, ob der Zeuge wegen des Vorfalls im Elterhaus des Beigeladenen bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen Beschwerden angebracht hat.
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG können die Beigeladenen nicht deshalb beanspruchen, weil der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben wiederholten Einberufungen zum Wehrdienst keine Folge geleistet hat.
Die Heranziehung zum Wehrdienst und Sanktionen wegen Wehrdienstverweigerung besitzen im Grundsatz keine asylrechtliche Relevanz.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276 (294 ff.); BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44), und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 (313).
Strafmaßnahmen wegen Wehrdienstentziehung sind nur dann asylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern den Wehrpflichtigen darüber hinaus wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen.
BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1996 - 3 ZO 271/95 -, AuAS 1996, 177; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. April 1998 -, 3 L 247/96 -, NVwZ-Beilage 1998, 119.
Anhaltspunkte dafür, dass durch das armenische Strafrecht die Wehrdienstverweigerer in asylerheblichen Merkmalen getroffen werden sollen, bestehen nicht. Wer den Wehrdienst verweigert, muss mit administrativen Sanktionen und einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren, unter erschwerenden Umständen (z.B. Betrug, vorgetäuschte Krankheit) von bis zu fünf Jahren, rechnen. Ein Politmalus besteht nicht.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. September 2000, S. 8.
Berichte über eine Bestrafung wegen einer religiös begründeten Verweigerung des Wehrdienstes beschränken sich auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die gerade wegen der Haltung zum Wehrdienst bisher nicht registriert worden ist.
UNHCR, Hintergrundbericht über Flüchtlinge und Asylsuchende aus Armenien, Oktober 1999, S. 17; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Watchtower Bible und Tract Organization in der Republik Armenien an das VG Frankfurt/M. vom 15. November 1999, S. 3.
Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bestehen zwar in der armenischen Armee und im armenischen Strafvollzug Missstände. Unter diesen Missständen leiden aber nicht nur Angehörige religiöser Minderheiten. Sie erreichen auch kein Ausmaß, das Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen könnte.
Schikanen und Misshandlung von Wehrdienstleistenden durch Kameraden oder Ausbilder bilden in allen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ein ernsthaftes Problem. In Armenien verbindet sich die Unsitte der "Rekrutenschinderei" mit weit verbreiteter Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst. Die Verhältnisse haben sich in den letzten Jahren jedoch allmählich gebessert.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. De-zember 1999 an das VG Ansbach, S. 3; Dr. Tessa H. , Gutachterliche Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 an das VG Ansbach, S. 3 ff.
Das Schicksal, Opfer von Misshandlungen zu werden, droht nicht jedem einzelnen Wehrdienstleistenden. Die Zahl der Betroffenen ist beschränkt. Allerdings ist mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen. Die Zahl der Verbrechen lag in der Vergangenheit höher und ist aufgrund der Arbeit von Menschenrechtsorganisationen zurückgegangen.
Dr. Tessa H. , a.a.O, S. 8 f. (Gespräch mit dem Präsidenten des Helsinki-Komitees) und S. 12 (Gespräch mit einer Journalistin).
Nach Angabe der Vorsitzenden der nichtstaatlichen Organisation "Soldatenmütter", G. M. , die einer vom Präsidenten eingesetzten Menschenrechtskommission angehört, handelt es sich nur um wenige Vorfälle (August 1998).
Dr. Tessa H. , a.a.O., S. 5.
Das Verteidigungsministerium hat Maßnahmen ergriffen, um die Bedingungen des Wehrdienstes zu verbessern. Dazu gehören auch Entlassungen und Strafverfahren gegen Offiziere.
Dr. Tessa H. , Schreiben vom 5. November 1999 an das VG Ansbach.
Dass sich gelegentlich vorkommende Übergriffe vor allem gegen Angehörige der religiösen Minderheiten richten, ist nicht ersichtlich. Repräsentanten der Yeziden beklagen zwar, yezidische Wehrpflichtige seien in einem ungewöhnlich hohen Maß von Schlägen betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Ereignisse handelt, die das erforderliche asylrechtliche Gewicht besitzen, liegen jedoch nicht vor.
UNHCR, Hintergrundbericht über Flüchtlinge und Asylsuchende aus Armenien, Oktober 1999, S. 17; U.S. Department of State, Landesbericht 1999 vom 25. Februar 2000, S. 15, 25; amnesty international, Torture und ill- treatment, April 2000, S. 17.
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG können die Beigeladenen zu 2. und 3. nicht deshalb beanspruchen, weil sie unter den Folgen einer Wehrdienstentziehung durch den Beigeladenen zu 1. zu leiden hätten. Soweit das Bundesamt einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juni 1994 entnommen hat, dass Familienangehörige unter einer Wehrdienstentziehung leiden müssten, weil die Nahrungsmittelzuteilung gekürzt oder gestrichen werde, bieten aktuellere Erkenntnismittel - etwa der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 2001 - keinen Anhalt für eine solche Praxis. Allerdings wird berichtet, dass flüchtige Wehrpflichtige dadurch unter Druck gesetzt worden seien, dass man Familienangehörige wegen der Wehrdienstentziehung inhaftiert habe. Es handelt sich dabei jedoch um Einzelfälle. Die nicht-staatliche Organisation "Soldatenmütter" hat bekräftigt, dass eine solche Praxis, die 1992 und 1993 bestanden habe, aufgegeben worden sei.
Rat der Europäischen Union, Bericht vom 1. September 2000, S. 27. Vgl. auch Länderreport des US-Außenministeriums vom Februar 2001.
Somit sind die Beigeladenen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Armenien und einer weiteren Wehrdienstentziehung durch den Beigeladenen zu 1. vor der Gefahr der Sippenhaft sicher. Ob der 32 Jahre alte Beigeladene zu 1. noch Wehrdienst leisten muss und eine etwaige Gefahr der Sippenhaft überhaupt im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG erheblich ist und nicht lediglich ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG bildete, braucht nicht weiter geklärt zu werden.
Eine beachtliche Gefahr individueller Verfolgung rührt nicht daher, dass die Beigeladenen zur Minderheit der Yeziden in Armenien gehören und sich insbesondere als Kurden verstehen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Yeziden in Armenien keiner (unmittelbaren oder mittelbaren) staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
Beschlüsse vom 30. Juli 1999 - 23 A 1486/99.A -, 2. August 1999 - 23 A 1305/99.A -, 22. Mai 2000 - 11 A 4224/99.A -, 7. Mai 2001 - 11 A 5315/00.A -. Ebenso OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 3 L 144/99 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. März 2001 - 13 L 1891/99 -.
Die 2. Kammer des Zweiten des Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen den Beschluss vom 22. Mai 2000 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Dass die Yeziden nicht das Ziel systematischer staatlicher Repressionen sind, zeigen der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 2001 und der Länderreport des US- Außenministeriums vom Februar 2001. Dr. K. suchte im Auftrag der Gesellschaft für bedrohte Völker im September 2000 Asis T. , den Präsidenten der Nationalen Union der Yeziden, und Hassan T. auf, der bei Radio Eriwan die tägliche Sendung in kurdischer Sprache leitet. Das Beispiel Asis T. zeigt, dass sogar ein Wortführer der Yeziden, der sich im Ausland öffentlich und sehr kritisch zur Lage der Yeziden in Armenien geäußert hat, nach Armenien zurückkehren konnte und dort weiterhin als Repräsentant der Yeziden tätig ist.
Dr. Tessa H. , Gutachterliche Stellungnahme vom 12. Dezember 2000 an das VG Arnsberg).
Die nationalen Minderheiten sind seit 1994 in dem "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammengeschlossen. Sie haben einen Koordinationsrat als Sammelorgan für die Vertretung ihrer Interessen gewählt, der durch Präsidialerlass vom August 2000 zum offiziellen Koordinierungsorgan für alle nationalen Minderheiten bestimmt wurde. Dem Koordinationsrat gehören (u.a.) jeweils zwei Vertreter der yezidischen und kurdischen Gemeinden an.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. No-vember 2000 an das VG Arnsberg und Auskunft vom 26. August 2000 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern.
Einer dänischen Delegation, die im Juni/Juli 2000 Armenien besucht hat, versicherte Hassan T. , dass der Kurs, den Armenien im Hinblick auf Minderheiten verfolge, vorbildlich sei. In Armenien gebe es keine nationalistischen Auseinandersetzungen. Die Yeziden betrachteten Armenien als ihr Heimatland, weil sie dort als Yeziden leben und sich als Yeziden fühlen könnten.
Rat der Europäischen Union, Bericht vom 1. September 2000.
Ihre Verbundenheit mit der armenischen Gesellschaft haben die Yeziden in den letzten 200 Jahren durch ihre Beteiligung an armenischen Befreiungskämpfen bekundet. Seit dem Beginn der armenischen Karabach-Bewegung stellten sich yezidische Wortführer ausdrücklich hinter die armenischen Forderungen. Laut yezidischen Quellen kämpften 480 Yeziden als Freiwillige an verschiedenen Fronten in Berg-Karabach auf Seiten der Arzacher Selbstverteidigungseinheiten.
Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachterliche Stellungnahme an das VG Frankfurt/M. vom 29. Dezember 1993.
Dem auf die Einholung gutachterlicher Stellungnahme gerichteten Beweisantrag im Schriftsatz vom 7. Juli 2000 ist nicht nachzugehen, weil die darin aufgeworfenen Fragen durch die bisherige Rechtsprechung des Senats geklärt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen, armenische Nationalisten hätten dafür gesorgt, dass sich zwei miteinander konkurrierende yezidische Gruppierungen gebildet hätten. In seiner ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Fe-bruar 2000 setzte sich K. vom Transkaukasus-Institut, Marburg, mit der Situation der Yeziden in Armenien auseinander. Danach sieht ein armenischer Volkszugehöriger die yezidische Religion und das Kastenwesen als die Elemente an, die die yezidische Volkszugehörigkeit konstituieren. Dass sich Yeziden als Angehörige eines kurdischen Volkes verstehen, beruht auf einer relativ neuen Entwicklung. Armenier betrachten diese Unterscheidung nicht als eigenes Problem, sondern als ein Problem des Selbstverständnisses eines Teiles der Yeziden. Der armenische Staat verfolgt keine auf Spaltung gerichtete Politik (vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 2000 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern). K. beschreibt eine yezidisch-traditionelle Erneuerungsbewegung, zu der auch die am 30. September 1989 gegründete (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.) und von T. geführte Nationale Union der Yeziden gehört, und die PKK mit ihrer Nationalen Befreiungsfront Kurdistans ERNK. Er rechnet den Rat der armenischen kurdischen Intellektuellen, die Gesellschaft für armenisch-kur-dische Freundschaft und das Kurdistan-Komitee zu dieser Richtung. Nach seinen Feststellungen ist die PKK sowohl in den yezidischen Dörfern als auch in Eriwaner Veranstaltungen offen erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen diesen beiden Gruppierungen ein - womöglich von der Regierung geförderter - blutiger Gegensatz bestehen könnte, bietet das Gutachten K. nicht.
Die Zeitschrift Rija Tasa (Reya Teze), für die der Beigeladenen zu 1. und dessen Schwiegervater nach ihren Angaben gearbeitet haben, wurde nach den Feststellungen K. im Jahre 1992 nicht etwa von der Regierung verboten. Ihr Erscheinen musste 1992 aus finanziellen Gründen vorübergehend eingestellt werden. Sie erscheint wieder zweimal im Monat, hat eine Internet-Aus-gabe und wird von der Regierung finanziell unterstützt.
Der Gutachter K. setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob Yeziden eine Beteiligung bei der Vertreibung und Ermordung der Armenier im Osmanischen Reich angelastet wird. Nach seinen Feststellungen ist den armenischen Volkszugehörigen weitgehend bekannt, dass die Yeziden selbst von kurdischen Stämmen und Clanen verfolgt waren. Vorbehalte bestehen nur gegenüber muslimischen Kurden, die von armenischen Volkszugehörigen als nützliches Werkzeug der Türken betrachtet werden.
Weitere Einzelheiten zum Verhältnis der beiden Gruppierungen vermitteln der Aufsatz von Dr. Tessa H. in der Zeitschrift Orient 1997, 719 (729 ff.) und die von dieser Sachverständigen verantwortete gutacherliche Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 29. Dezember 1993 an das VG Frankfurt/Main. Danach meldete eine Mehrheit der Yeziden 1988 wieder ihr Begehren nach staatlicher Anerkennung als religiös-nationale Minderheit an und bestand darauf, dass in den Personalausweisen die Nationalität als Yezide eingetragen werde. Der Großteil der yezidischen Geistlichen und ein Teil der yezidischen Intellektuellen lehnte es vehement ab, als Kurden bezeichnet zu werden. Sie empfinden sich als eigene Nation und haben dies seit 1988 auch in Sit-ins und öffentlichen Protesten zum Ausdruck gebracht. Eine Minderheit der Yeziden, die in Städten lebt und einen höheren Bildungs- und Politisierungsgrad als die Landbevölkerung aufweist, wandte sich gegen diese Forderung, weil sie das Kurdentum spaltete. Das Denken dieser Minderheit wird von pankurdischen Zielen, etwa dem Kampf für ein unabhängiges Kurdistan, bestimmt. Dr. H. weist darauf hin, dass sich die beiden konkurrierenden Yezidengruppen in der armenischen Presse heftige Polemik liefern. Die Zitate aus Januar/Februar 1996 zeigen, dass beide Gruppen aktiv und nicht etwa von "armeni- schen Nationalisten" ausgelöscht worden sind und die Anliegen öffentlich ausgetragen werden. Der (verbale) Angriff, den der Vorsitzende des Kurdistan-Komitees gegen den Vorsitzenden der Nationalen Union der Yeziden (T. ) gerichtet hat, ist immerhin in einer armenischen Tageszeitung veröffentlicht worden ("Asg" vom 23. Januar 1996). Der Angegriffene erwiderte in dem Organ der Mehrheitsyeziden ("Denge Jesidia"). Die Antwort zeigt, dass ein mögliches Konfliktpotential mit Blick auf die armenische Mehrheitsbevölkerung nicht in religiösen Fragen zu suchen ist. Vielmehr könnten sich die Yeziden, die pankurdische Ziele verfolgen, dem Verdacht aussetzen, es gehe ihnen vor allem und die Errichtung eines unabhängigen Staates Kurdistan, und zwar auch zu Lasten des armenischen Territoriums. Die Haltung des armenischen Staates zu den pankudischen Yeziden ist im Übrigen potentiell konfliktträchtig, weil deren PKK-Sympathien einer auf bedingungslose Entspannung und den Ausbau gutnachbarlicher Beziehungen ausgerichteten armenischen Türkeipolitik im Wege stehen könnten. Dass die (kurdisch orientierten) Minderheitsyeziden vom armenischen Staat oder der einflussreichen paramilitärischen Vereinigung der Yerkrapah- Freiwilligen, die 1993 gegründet wurde und an die Stelle der F. trat
- vgl. K. , a.a.O.; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Stellungnahme vom 12. Mai 1998 an das VG Gera -,
als ernst zu nehmende und deshalb zu bekämpfende Gefahr wahrgenommen worden sind, ist dem Gutachten K. und dem Aufsatz Dr. H. nicht zu entnehmen. Auch dem Auswärtigen Amt sind keine Übergriffe oder Straftaten paramilitärischer Verbände gegenüber Yeziden bekannt geworden.
Auskunft vom 26. August 2000 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern.
Damit spricht nichts dafür, dass etwa die Yerkrapah, aus deren Reihen heraus in der Vergangenheit aus politischen Gründen Übergriffe und Straftaten verübt wurden, die von der Führung der Yerkrapah mindestens belobigt wurden und staatlicherseits nicht verfolgt werden (K. , a.a.O.), Übergriffe auf die Minderheitsyeziden verübt hätte oder in Zukunft verüben könnte.
Dr. H. weist in ihrem Aufsatz auf eine Veröffentlichung Jasdschjans aus dem Jahr 1993 hin, wonach es zwischen den beiden Yeziden-Fraktionen sogar zu einigen Morden gekommen sein soll. Gesicherte Erkenntnisse über derartige zurückliegende Ereignisse vermittelt die Quelle aber nicht.
Die Schlussfolgerungen, die der Senat anhand der zitierten Erkenntnismittel für die Situation der Yeziden in Armenien gezogen hat, werden nicht durch die Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 12. Mai 1998 in Frage gestellt. Soweit in dieser Stellungnahme Tatsachen dargestellt sind, fällt auf, dass die IGFM offensichtlich unkritisch Schilderungen übernimmt, die z.B. aus dem Umfeld des Zeugen W. A. stammen müssen. Diesen Sachverhalt umschreibt die IGFM mit der vagen Formulierung, ihr liege die Auskunft Asis T. und eine Vielzahl von yezidischen Einzelschicksalen vor, die unabhängig voneinander bei der IGFM "eingegangen" seien. Dass sich die IGFM vergleichbar dem Auswärtigen Amt und der Gesellschaft für bedrohte Völker bemüht hätte, den ihr zugetragenen Beschwerden vor Ort nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Beispielhaft für eine derartige Ermittlungsarbeit sind neben dem zitierten Gutachten K. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2000 (VG Ansbach) und 20. März 2000 (VG Schleswig- Holstein) sowie die Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 12. Dezember 2000 (VG Arnsberg) und deren Dokumentation zu Lage der Yeziden in der Republik Armenien vom 6. Juli 1997. Weil die IGFM den bei ihr "eingegangenen Einzelschicksalen" nicht mit einem vergleichbaren Anspruch auf kritische Überprüfung auf den Grund gegangen ist, vermag ihre Stellungnahme vom 12. Mai 1998 nicht zu überzeugen.
Dies betrifft etwa die bis in die Einzelheiten auffallend mit der Darstellung der Beigeladenen übereinstimmende Behauptung, der infolge des armenisch-aserbaidschanischen Kriegs eskalierende armenische Nationalismus habe sei 1988 zur Folge, dass die Yeziden unter zunehmenden Vertreibungsdruck geraten seien. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu der Darstellung der Gesellschaft für bedrohte Völker in der bereits zitierten Stellungnahme vom 29. Dezember 1993, dass sich laut yezidischen Quellen 480 Yeziden als Freiwillige an verschiedenen Fronten in Berg-Karabach auf Seiten der Arzacher Selbstverteidigungseinheiten beteiligt hätten. In dieser Stellungnahme ist als Gründungsdatum der Nationalen Union der Yeziden der 30. September 1989 angegeben. Die Behauptung der IGFM, die armenische Regierung habe 1991 eine Scheinorganisation - den Nationalrat der Yeziden - gegründet, die das Ausland über den Zustand der Minderheit täuschen solle, überzeugt schon wegen des durch nichts belegten abweichenden Gründungsdatums, aber auch in der Sache nicht. Insoweit wird auf die in anderen Quellen dargestellten Motive der Mehrheitsyeziden und deren Bereitschaft hingewiesen, sich für die armenische Sache einzusetzen. Die Behauptung, im Jahre 1991 sei die Partei "Jakbun" verboten worden, ist von K. (a.a.O.) nicht bestätigt worden. Nach dessen Erhebungen handelt es sich dabei um eine nicht in Armenien registrierte pankurdische Organisation. Nach Angaben des Beigeladenen zu 1. liegt die Zentrale der Vereinigung ("Yekbun") in Moskau. Die Behauptung, der Zeitung "Rja Tasa" sei im Juli 1994 die Existenzgrundlage entzogen worden, steht in einem auffallenden Gegensatz zu den Recherchen K. (a.a.O.), denen zufolge das Erscheinen der Zeitung im Jahre 1992 nur vorübergehend - aus finanziellen Gründen - eingestellt wurde, die Zeitung aber wieder zweimal im Monat erscheint, eine Internetausgabe hat und von der Regierung finanziell unterstützt wird. Die weiteren Ausführungen der IGFM zum Schicksal des Herausgebers dieser Zeitung, des Zeugen W. A. , geben undistanziert dessen Darstellung wieder.
Zu den von der IGFM geschilderten Einzelschicksalen gehört der Kinderarzt Prof. Dr. Said I. , der in seinem Arbeitszimmer durch einen Kopfschuss getötet worden sei, nachdem Ende 1990 eine Kampagne gegen yezidische Intellektuelle eingesetzt habe. Nach den Ermittlungen des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 19. November 1998 an das VG Ansbach) hat sich der Kinderarzt - ein Verwandter der Beigeladenen zu 2. und des Zeugen W. A. - Anfang 1991 selbst das Leben genommen. Im Bekanntenkreis werde ein Mord - ohne politischen Hintergrund - nicht ausgeschlossen. Diese Auskunft deutet darauf hin, dass der Hintergrund des Todes nicht abschließend geklärt ist. Woher die IGFM die Gewissheit nimmt, dass es sich um einen Mord wegen der Zugehörigkeit zu den Yeziden gehandelt habe, macht dieses Gesellschaft nicht deutlich. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, dass 1988 die Organisation "Ro" gegründet worden sei. Dem hält das Auswärtige Amt Einzelheiten eines Versuchs entgegen, eine solche Organisation zu gründen, der an einem fehlendem Interesse gescheitert sei. Der Senat folgt dieser Auskunft, weil keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass entgegen den Feststellungen des Auswärtigen Amtes eine Organisation "Ro" nach Außen in Erscheinung getreten ist.
Die Beigeladenen sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen nachträglich eingetretener Umstände gefährdet.
Der Artikel im Mindener Tageblatt vom 24. Dezember 1993 ("Kirchgang verboten. Drei Tage Fastenzeit") erschöpft sich in eher allgemein gehaltenen Vorwürfen. Es ist kaum vorstellbar, dass der Artikel eine Reaktion des armenischen Staates oder einflussreicher Kräfte hervorrufen könnte, weil er den Vorwurf der Beigeladenen zu 2. wiedergibt, die kurdische Minderheit habe zunehmende Anfeindungen erlebt und werde in Armenien abgelehnt, auf die Einberufung des Beigeladenen zu 2. seien Drohungen, Überfälle und Gewalt gefolgt. Es kann dem armenischen Staat nicht entgangen sein, dass in den letzten Jahren viele Staatsangehörige das Land verlassen haben und mit einem behaupteten Verfolgungsschicksal in anderen Ländern einen vorübergehenden Aufenthalt erlangen konnten. Die den Beigeladenen in dem Zeitungsbericht zugeschriebenen Äußerungen fallen nicht so aus dem Rahmen des Üblichen, dass er ein besonderes Interesse des armenischen Staates hätte herausfordern können. Die Angaben der Beigeladenen dazu, unter welchen Umständen das Interview in die Hände eines armenischen Nationalisten gelangt sei, sind widersprüchlich und damit unglaubhaft. Während die Beigeladene zu 2. am 16. Mai 2001 erklärt hat, eine Susan M. (Schreiben vom 12. Juni 2001: Jelena M. ) habe ihr wegen des Interviews Vorwürfe gemacht und damit gedroht, sie werde ihrem Bruder davon berichten, der bei den F. sei, hat der Beigeladene zu 1. am 18. Januar 1995 behauptet, eine Bekannte, E. , habe Besuch von einem Armenier erhalten, der gesagt habe, er werde in Armenien über den Artikel berichten.
Die Sorge der Beigeladenen, sie seien in Armenien gefährdet, weil der Beigeladene zu 1. als Wachmann bei der Aufnahmeeinrichtung in L. tätig sei, ist nicht begründet. Insoweit fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, aus welchen Gründen abgeschobene Armenier den Beigeladenen zu 1. für ihre Abschiebung verantwortlich machen könnten und warum diese Personen über die Mittel verfügen, um den Beigeladenen schaden zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).