Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 4128/02.A·21.10.2004

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit Hinweis auf angebliche Strafverfolgungsrisiken in Usbekistan (Republikflucht/Landesverrat). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 78 AsylVfG nicht hinreichend dargelegt wurden, die Fragen nicht für eine Vielzahl von Fällen belegt sind und neu vorgetragene Tatsachen nicht schlüssig erklärt wurden. Zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Strafverfolgungspraxis.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender dargelegter grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird, die über den Einzelfall hinaus der Klärung bedarf.

2

Die bloße Nennung allgemeiner Informationen oder ziffernmäßiger Angaben (z. B. zu erteilten Visa) genügt nicht, um die für eine Vielzahl von Asylverfahren relevante Bedeutung einer Rechtsfrage zu begründen.

3

Neu vorgetragene Tatsachen oder Rechtsfragen im Zulassungsantrag sind nur verwertbar, wenn dargelegt wird, warum sie nicht bereits in der Vorinstanz vorgebracht wurden und der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

4

Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr wegen ausländischer Strafverfolgung erfordert die substantiiert dargelegte Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen ausländischen Norm und Anhaltspunkte für eine asylrelevante Strafzumessungs- oder Verfolgungspraxis.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ Art. 73 UsbStGB§ Art. 157 n. F. UsbStGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1168/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) greift nicht durch.

3

Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

4

BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Hiervon ausgehend wird die grundsätzliche Bedeutung der Fragen,

6

"ob usbekische Staatsangehörige, die länger als zwei Jahre eine Auslandsreise vornehmen und hierzu keine Genehmigung der örtlichen Behörden besitzen, strafrechtlich bei Rückkehr in ihr Heimatland verurteilt werden können",

7

und

8

"ob der Kläger aufgrund seiner Flucht in das westliche Ausland und der Weigerung in die Republik Usbekistan zurückzukehren nach Artikel 54 des usbekischen Strafgesetzbuches wegen Landesverrat bestraft werden kann",

9

nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

10

Es fehlt bereits daran, dass die aufgeworfenen Fragen für eine Vielzahl von Asylverfahren usbekischer Staatsangehöriger relevant sein könnten. Der bloße Hinweis, "nach Angaben der deutschen Botschaft in Usbekistan (seien) allein 6.000 Touristenvisa für usbekische Staatsangehörige erteilt" worden, genügt nicht. Denn nicht alle usbekischen Touristen suchen in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach. Demgegenüber ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes die Zahl der bekannt gewordenen Asylfälle aus Usbekistan vielmehr gering.

11

Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 5. März 1998 und vom 4. Februar 1999.

12

Darüber hinaus macht der Kläger nunmehr erstmals mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gefahr einer Bestrafung wegen Republikflucht und Landesverrats geltend. Dem entsprechend verhalten sich der Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2002 und das angefochtene Urteil erster Instanz nicht zu diesem Themenkomplex.

13

Ob ein völlig neuer Sachvortrag im Rahmen eines auf die grundsätzliche Bedeutung gestützten Antrages auf Zulassung der Berufung in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten zulässig ist, mag hier offen bleiben.

14

Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2000 - 9 S 275/00 -, VBlBW 2001, 66 (67); OVG Bbg., Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 A 151/98.A -, DÖV 2000, 300 (nur Leitsatz; Langtext in juris).

15

Jedenfalls wäre der Kläger auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unbeschadet der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts gehalten gewesen, auf die von ihm nun vorgetragenen Befürchtungen bereits in der Vorinstanz hinzuweisen. Warum dies nicht geschehen ist, wird im Zulassungsantrag nicht erläutert.

16

Darüber hinaus fehlt es im Zulassungsantrag zu der behaupteten Gefahr einer Bestrafung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes nach Art. 73 UsbStGB ("Gesetzwidrige Ausreise ins Ausland und Einreise in Usbekistan") an hinreichenden Darlegungen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland usbekische Staatsangehörige für Auslandsreisen neben einem gültigen Reisepass auch die Genehmigung (Ausreisevisum) der Einwohnermeldebehörde OWIR brauchten; Behinderungen der Ausreise beschränkten sich allerdings auf Einzelfälle.

17

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Februar 1999.

18

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt aber mit seinem usbekischen Pass und im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Taschkent ausgestellten Besuchsvisums für 45 Tage aus seinem Heimatland ausgereist (Bl. 26 der Beiakte Heft 1). Dass er nicht im Besitz einer Ausreisegenehmigung (Ausreisevisum) der Einwohnermeldebehörde war, ist mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen worden. Gegen die Annahme, der Kläger habe sein Heimatland ungenehmigt verlassen, spricht ferner, dass anlässlich seines Fluges mit den Uzbekistan airways am 4. Juni 2001 von Taschkent nach Frankfurt sowohl sein Flugschein als auch sein Boarding Pass am Flughafen in Taschkent mit dem Stempel "Xavfsizlik Xizmati / Security Service" versehen wurden (Hülle vor Bl. 1 der Beiakte Heft 1). Dementsprechend wurde der Kläger trotz strenger Ausreisekontrollen durch die usbekischen Behörden nicht am Verlassen des Landes gehindert.

19

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2002 an das VG Berlin.

20

Selbst wenn die erlaubte Dauer eines zweijährigen Auslandsaufenthaltes - der Kläger hat sein Heimatland am 4. Juni 2001 verlassen - erst im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens überschritten worden ist, hätte der Kläger wegen der eingetretenen Liberalisierung des Reiseverkehrs bei einer Rückkehr nur mit einer nicht asylrelevanten Befragung durch die Innenbehörden zu rechnen.

21

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. August 1995 an das VG Ansbach; VG Ansbach, Urteil vom 4. September 1996 - AN 15 K 994.48681 -, und VG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 33 X 26.01 -, jeweils n. v. (Leitsätze in juris).

22

Was schließlich die Frage einer möglichen Bestrafung wegen Landesverrats anbelangt, so wird diese ebenso wenig im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Sie ist vielmehr bereits schon ihrem Wortlaut nach wie ein (unzulässiger) Ausforschungsbeweis formuliert. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich des vom Kläger erwähnten (früheren) "Artikel 54 des usbekischen Strafgesetzbuches" mit dem Art. 157 n. F. UsbStGB, dass der Tatbestand des Hochverrats - Flucht ins Ausland oder Rückkehrverweigerung in die Republik Usbekistan aus dem Ausland - nicht mehr vorgesehen ist.

23

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Oktober 1995 an das VG München.

24

Unabhängig davon fehlt es auch an der Darlegung, dass eine dem Auswärtigen Amt nicht bekannt gewordene, auf asylrelevanten Merkmalen beruhende Strafzumessungspraxis in Usbekistan bestehen würde.

25

Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 5. März 1998 und vom 4. Februar 1999.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

27

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).