Berufung gegen Aufhebung des BAMF‑Bescheids wegen Rückkehrrisiko nach Bulgarien zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, in Bulgarien als Flüchtling anerkannt, focht die Ablehnung ihres Asylantrags in Deutschland als unzulässig an. Streitpunkt war, ob §29 Abs.1 Nr.2 AsylG greift oder Art.4 GRCh/Art.3 EMRK eine Rückkehr verbietet. Das OVG hielt die Aufhebung des BAMF‑Bescheids für zutreffend: aufgrund schwerer PTBS, Suizidalität und fehlender Unterstützung in Bulgarien bestünde konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des BAMF‑Bescheids als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§29 Abs.1 Nr.2 AsylG (Unzulässigkeit wegen vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) ist nicht anzuwenden, wenn die Rückkehr in diesen Staat eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK begründet.
Bei der Prüfung nach Asylrecht ist auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (§77 Abs.1 AsylG).
Eine Verletzung von Art.4 GRCh liegt insbesondere vor, wenn die Behördengleichgültigkeit dazu führt, dass eine vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesene Person in extremer materieller Not oder Verelendung gerät.
Bei der Entscheidung über Rücküberstellungen sind individuelle gesundheitsbezogene Umstände (z.B. schwere psychische Erkrankungen, Retraumatisierungs‑ und Suizidalitätsrisiko) zu berücksichtigen; das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG kann zugleich die Anwendbarkeit von Unzulässigkeitstatbeständen ausschließen.
Zitiert von (11)
9 zustimmend · 2 neutral
- VG Karlsruhe 19. KammerA 19 K 4445/2305.12.2023Zustimmendjuris, Rn. 26 f.
- VG Karlsruhe 19. KammerA 19 K 2160/2328.06.2023Zustimmendjuris, Rn. 26 f.
- VG Karlsruhe 19. KammerA 19 K 391/2326.03.2023Zustimmendjuris, Rn. 26 f.
- VG Karlsruhe 19. KammerA 19 K 304/2320.02.2023Zustimmendjuris, Rn. 26 f.
- VG Karlsruhe 19. KammerA 19 K 2557/2223.10.2022Zustimmendjuris, Rn. 26 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1951/15.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 12. Juni 1968 geboren und syrische Staatsangehörige. Sie reiste Anfang 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. März 2015 einen Asylantrag.
Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank EURODAC ergab, dass die Klägerin bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden teilten mit, dass der Klägerin am 17. November 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliege (2.).
Mit ihrer am 5. Juni 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. Mai 2015 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2016 Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2016 aufgehoben.
Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2019 zugelassenen Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge im Fall ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 67 f.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist vorliegend der Fall, da Bulgarien die Klägerin als Flüchtling anerkannt hat.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht Art. 4 der Grundrechtecharta Art. 3 EMRK.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑ 540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris, Rn. 39.
Daher kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK besteht. Die unmenschliche Behandlung kennzeichnet die absichtliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine ausreichende Schwere aufweisen. Bei der erniedrigenden Behandlung steht die (besonders intensive) Demütigung im Vordergrund. Für sie ist kennzeichnend, dass bei dem Opfer Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt werden, die geeignet sind, es zu demütigen und seinen körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen.
Vgl etwa Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 9 m. w. N.
Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39.
Diese Gefahr besteht für die Klägerin. Bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Dieses Verbot setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung ‑ hier Bulgarien ‑ für die Klägerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bejaht und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin leide ausweislich der klinisch-psychologischen Stellungnahme der Dipl.‑Psychologin S. O. vom 25. März 2015 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Die PTBS äußere sich bei der Klägerin u. a. in Angstattacken, Wiederinszenierung der traumatischen Ereignisse in Form von Tag- und Alpträumen, Flash-Backs, Stressintoleranz und körperlichen Beschwerden wie Atemnot und Herzrasen. Die depressiven Symptome träten u. a. in Form von Schuldgefühlen, Gefühlen der Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken auf. Ursachen seien die Kriegsereignisse in Syrien und die als hoffnungslos erlebte Lage der Klägerin in Bulgarien. In einem bulgarischen Camp habe sie einen missglückten Suizidversuch unternommen. Bei einer Rückführung nach Bulgarien habe die Klägerin alsbald mit einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer PTBS bis hin zur Retraumatisierung und einer Erhöhung der Suizidalität zu rechnen. Zudem habe sie in Bulgarien, anders als in Deutschland, keine Familienangehörigen. An diesen Befunden hat sich nach der Stellungnahme der Frau Dipl.-Psychologin O. vom 18. Februar 2020 nichts geändert.
Die Berufungsbegründung der Beklagten verhält sich zur Auswirkung der Krankheiten der Klägerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien überhaupt nicht.
Besteht jedoch für die Klägerin im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, so bedeutet dies gleichzeitig die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta.
Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Senats nach Bulgarien zurückkehrende international Schutzberechtigte nach einer Übergangszeit auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen sind, um sich in Bulgarien eine Existenz aufbauen zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16 Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird der fast 52jährigen psychisch schwer erkrankten Klägerin, die in Bulgarien nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könnte und die Landessprache nicht beherrscht, nicht möglich sein. Auch die Beklagte behauptet das nicht und trägt hierzu nichts vor.
Daraus folgt, dass auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Denn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der Grundrechtscharta verneint wird. Der Situation der Klägerin kann nicht mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Anschluss an die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG Rechnung getragen werden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 ‑ 20 ZB 18.32705 ‑, juris, Rn. 11.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.