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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 3470/02.A·04.09.2002

Antrag nach §78 AsylVfG wegen Rückkehrgefährdung Sierra Leones abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Feststellung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylVfG wurde abgelehnt, da die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt sind. Es wurden keine konkreten, neueren tatsächlichen Erkenntnisse vorgetragen, die die bisherige Senatsrechtsprechung infrage stellen. Aktuelle Lagehinweise (UNAMSIL, politische Entwicklung, Presseberichte) genügen nicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig und unanfechtbar.

Ausgang: Antrag nach §78 AsylVfG mangels substantiierter Darlegung neuer Tatsachen abgewiesen; Beschluss rechtskräftig und unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach §78 Abs.4 AsylVfG setzt die substantielle Darlegung konkreter, neueren tatsächlicher Erkenntnisse voraus, die einen Klärungsbedarf gegenüber der bestehenden Senatsrechtsprechung begründen.

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Verweise auf veraltete oder unspezifische Quellen (z.B. überholte Country Reports) genügen nicht, um die Voraussetzungen für die Feststellung grundsätzlicher Bedeutung zu erfüllen.

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Bei der Prüfung einer Rückkehrgefährdung sind aktuelle sicherheits- und politisch-relevante Entwicklungen im Herkunftsstaat, einschließlich internationaler Friedensmissionen, zu berücksichtigen; solche Umstände können die Annahme einer Rückkehrgefährdung erschweren.

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Wird gemäß §78 Abs.5 AsylVfG von einer weitergehenden Begründung abgesehen, wird die Entscheidung rechtskräftig; der Beschluss kann entsprechend der gesetzlichen Regelung unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3843/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.

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Hinsichtlich der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung werden keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher Art konkret benannt, welche die in dem angefochtenen Urteil zitierte Senatsrechtsprechung in Frage stellen könnten. Der Country Report on Human Rights Practices des US Department of State vom Februar 2001 ist zeitlich überholt. Auch hat der Senat gerade in jüngerer Zeit noch an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Rückkehrgefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger festgehalten,

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OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 11 A 1664/01.A -,

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und steht damit in Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung.

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So etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. Februar 2002 - 10 A 11812/01.OVG -.

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Anhaltspunkte für einen weitergehenden Klärungsbedarf speziell in Bezug auf RUF- Mitglieder sind nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als sich die RUF in eine politische Partei umgewandelt und - wenn auch ohne Erfolg - an den Wahlen im Mai 2002 teilgenommen hat.

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Süddeutsche Zeitung vom 14. Mai 2002: Chance auf Versöhnung; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Mai 2002: Ahmed Kabbah wiedergewählt.

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Zudem steht Sierra Leone nach wir vor unter der Kontrolle der rund 17.000 Mann starken UNAMSIL-Friedensmission der Vereinten Nationen.

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Vgl. amnesty international-Journal 7-8/2002: Ein toller Erfolg für die Vereinten Nationen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).