Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG abgelehnt – keine Gehörsverletzung, Gefährdung Guinea verneint
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG der Kläger wird abgelehnt, da die Darlegungserfordernisse des §78 Abs.4 Satz4 nicht erfüllt sind. Der Senat verneint eine grundsätzliche Gefährdung guineischer Staatsangehöriger bei Rückkehr und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beweisanträgen liegt nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen unzureichender Darlegung abgewiesen; keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG muss die in §78 Abs.4 Satz4 AsylVfG geforderten Darlegungen enthalten; fehlt es hieran, ist der Antrag unzulässig abzulehnen.
Die Behauptung einer 'grundsätzlichen Bedeutung' i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte; allgemeine Berichte ohne subsumierbare Tatsachengrundlage genügen nicht.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen nach §86 Abs.2 VwGO begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn dadurch das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise vereitelt wurde; hatte die Partei Gelegenheit zur prozessualen Reaktion, liegt keine Gehörsverletzung vor.
Gemäß §78 Abs.5 Satz1 AsylVfG kann das Gericht auf eine weitergehende Begründung verzichten; eine solche Ablehnung macht das erstinstanzliche Urteil nach §78 Abs.5 Satz2 rechtskräftig und ist nach §80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10a K 4315/96.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Der Senat hat sich zeitlich nachfolgend zu den im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen mit einer möglichen Gefährdung guineischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befasst und diese Frage, insbesondere in Auseinandersetzung mit den zitierten Berichten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), im Sinne des angefochtenen Urteils verneint.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 11 A 1941/01.A - und vom 17. September 2001 - 11 3483/01.A -.
An dieser Rechtsprechung hat der Senat seither festgehalten.
OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 11 A 4767/01.A -.
Anhaltspunkte für einen weitergehenden Klärungsbedarf sind nicht ersichtlich.
Mit dem klägerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wird kein durchdringender Verfahrensverstoß gegen das rechtliche Gehör(§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dargetan. Die Beweisanträge wurden formell im Einklang mit der prozessrechtlichen Vorgabe des § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger hatten nach Ablehnung der Beweisanträge hinreichend Gelegenheit, in geeigneter Weise prozessual zu reagieren und sich hierdurch schon in erster Instanz das nunmehr als verletzt bezeichnete rechtliche Gehör zu verschaffen. Deshalb kann jetzt im Zulassungsverfahren eine behauptete Gerhörsverletzung nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).