Zulassungsantrag wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels mit dem alleinigen Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §§78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.3 VwGO. Das Gericht bemängelt die unzureichende Substantiierung gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG und verweist darauf, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung ohne konkrete abweichende Tatsachen nicht genügen. Hinsichtlich Abschiebungsschutzes nach §53 AuslG kommt es auf eine objektive Gefährdungsprüfung an, die hier verneint wurde. Der Antrag wird abgelehnt und das Urteil rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 AsylVfG abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten; Urteil rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist nur wirksam geltend gemacht, wenn der Antrag die Verletzung entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert darlegt.
Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung genügen als Darlegung des Zulassungsgrunds nicht, wenn nicht konkrete abweichende tatsächliche Feststellungen benannt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG ist die objektive Gefährdungslage maßgeblich; es kommt nicht auf die bloße Glaubhaftmachung einer möglichen Verfolgung an.
Fehlt eine darlegungsreife Substantiierung des Zulassungsgrundes, kann der Antrag abgelehnt und eine weitergehende Begründung gemäß § 78 Abs. 5 AsylVfG unterbleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 724/00.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. Der Antrag erschöpft sich in seinem Kern vielmehr - ansatzweise im Stil einer Berufungsbegründung - nur in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erster Instanz, ohne insbesondere abweichende tatsächliche Erkenntnisse konkret zu benennen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Dies gilt auch bezüglich der Einwände in Bezug auf die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Bei dem von der Klägerin im Vordergrund geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG kommt es auf eine objektive Betrachtung einer möglichen Gefahrenlage unabhängig von der Glaubhaftmachung einer möglichen Vorverfolgung an.
Eine solche Gefahrenlage ist zudem nicht gegeben. Der Senat hat eine mögliche Gefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ebenso wie das angefochtene Urteil verneint
- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A -
und an dieser Rechtsprechung seither festgehalten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).