Einstellung des Verfahrens; Vorinstanz-Urteil wirkungslos, Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren gemäß §§125 Abs.1 Satz1, 92 Abs.3 Satz1 VwGO (entsprechend angewandt) ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2019 ist insoweit wirkungslos, als das Verfahren erster Instanz nicht mehr anhängig war. Die Beklagte übernahm die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 6.920 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren gemäß §§125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO eingestellt; Vorinstanz-Urteil insoweit wirkungslos; Beklagte trägt Kosten; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen VwGO‑Normen vorliegen, die eine Fortführung des Verfahrens entbehrlich machen.
Ein Urteil der Vorinstanz wird insoweit wirkungslos, als das Verfahren in der ersten Instanz durch Einstellung erledigt ist (§§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO).
Die Kostenentscheidung kann der Rechtslage entsprechend zugunsten der Partei getroffen werden, die im Termin eine Kostenübernahmeerklärung abgibt; diese trägt dann die Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.
Der Streitwert ist für die Verfahren der ersten und zweiten Instanz gesondert festzusetzen und kann von der erstinstanzlichen Festsetzung abweichen, sofern der Umfang des noch anhängigen Streitgegenstands dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 14693/17
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2019 ist - soweit das Verfahren erster Instanz noch nicht eingestellt gewesen ist - wirkungslos (§§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt entsprechend der von ihr im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Verfahren in der zweiten Instanz noch anhängig gewesen ist, und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz, soweit es im Berufungsverfahren noch anhängig gewesen ist, und für das Berufungsverfahren jeweils auf 6.920 Euro festgesetzt, wobei 5.000 Euro auf die auch im Berufungsverfahren noch anhängig gewesene Anordnung in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids vom 2. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 und 1.920 Euro auf die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens in Ziffern 2. und 3. desselben Widerspruchsbescheids entfallen (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Hinsichtlich des in erster Instanz erledigten Teils des Verfahrens gilt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro fort.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).