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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2725/98·20.08.1998

Zulassungsantrag nach §124 VwGO: Schaufensterschriftzug als Werbeanlage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Entfernung eines farbigen Schriftzugs im Schaufenster als rechtswidrige Werbeanlage angeordnet hat. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Entscheidung der Vorinstanz zur Abgrenzung von Werbeanlage und Schaufensterdekoration hält rechtlicher Überprüfung stand; die Anlage war vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar und ortsfest. Eine grundsätzliche oder schwierige Rechtsfrage liegt nicht vor.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt; keine Zulassungsgründe ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Geschäfts- oder Firmenbezeichnung, die im Schaufenster dem Betrachter präsentiert und vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar ist, ist als Werbeanlage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW zu behandeln und nicht als Schaufensterdekoration.

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Für die Beurteilung der Wahrnehmbarkeit einer Werbeanlage ist maßgeblich, ob sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus überhaupt wahrgenommen werden kann; die Tatsache, dass sie nicht von allen Punkten aus sichtbar ist, ist unerheblich.

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Ortsfestigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, sofern es sich nicht um einen eindeutig beweglichen oder transportablen Gegenstand handelt; bei ortsfesten Anbringungen greift die bauordnungsrechtliche Regelung der Werbeanlagen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen mindestens eines der dort genannten Gründe (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten) voraus; rein einzelfallbezogene oder offensichtliche Entscheidungen begründen keine Zulassung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW§ 13 Abs. 6 Nr. 3 BauO NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 574/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß und warum die von der Klägerin im Schaufenster ihres Geschäftslokals angebrachte Anlage (farbiger Schriftzug "S. " mit dem Firmenlogo) als Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW anzusehen ist und insbesondere nicht zu den gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 3 BauO NW von der Anwendung der Bauordnung ausgenommenen Dekorationen oder Auslagen im Schaufenster gehört. Diese Entscheidung ist aus der Sicht des Senats, der sich zur Frage der Abgrenzung der Werbeanlagen von Schaufensterdekorationen bislang rechtsgrundsätzlich nicht geäußert hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage der Einordnung im vorliegenden Falle läßt sich hinreichend deutlich dem Gesetz entnehmen. Zu den Auslagen und Dekorationen im Fenster gehören zunächst alle zum Verkauf angebotenen Waren oder Darstellungen dieser Waren, die zum Ausstellen erforderlichen Gegenstände wie Tische, Schaufensterpuppen usw.

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vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, Kommentar, § 13 Rn. 91.

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Dazu gehört desweiteren alles, was der Ausschmückung und Präsentation der Waren dient, was insbesondere den Zweck verfolgt, die im Schaufenster ausgestellten Waren für den Betrachter gefälliger zu machen oder etwa zu beleuchten. Wird jedoch - wie hier - die Geschäftsbezeichnung, der Geschäftsname selbst im Schaufenster dem Betrachter präsentiert, so kann von einer Schaufensterdekoration nicht mehr die Rede sein, sondern es liegt ein Hinweis auf Gewerbe und damit eine Werbeanlage vor.

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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 B 43/86 - BRS 46 Nr. 124; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1990 - 3 S 1441/90 - BRS 50 Nr. 144, der eine im Schaufenster angebrachte und auf die Straße gerichtete Lauflichtanlage als Ergänzung der angebrachten Geschäftsbezeichnung bewertet hat.

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Der Einwand der Klägerin, das angegriffene Urteil sei auch in tatsächlicher Hinsicht unrichtig, weil die Anbringungsstelle des Posters nicht richtig angegeben worden sei, greift nicht durch. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der farbige Schriftzug "S. " auf die Schaufensterscheibe aufgeklebt oder hinter ihr angebracht bzw. aufgehängt worden ist; denn die Tatbestandsmerkmale einer Werbeanlage sind in beiden Fällen gegeben. Die farbige Geschäftsbezeichnung befand sich nämlich nicht irgendwo im Hintergrund des Geschäftslokals, sondern - wie auf dem vom Beklagten angefertigten Lichtbild Blatt 1 der Beiakte Hefte 2 ersichtlich - noch im näheren Schaufensterbereich und war für den Betrachter vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Daß die Werbeschrift möglicherweise nicht von allen Standorten im öffentlichen Verkehrsraum aus zu sehen war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob eine Werbeanlage vom öffentlichen Verkehrsraum aus überhaupt wahrgenommen werden kann. Das war hier aber der Fall.

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Die Rechtssache weist auch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auf die Gültigkeit der Gestaltungssatzung kam es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte mit der streitigen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Werbeanlage tragend allein wegen ihrer formellen Illegalität gefordert hat. Der Begriff der Ortsfestigkeit wirft im vorliegenden Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Ortsfestigkeit, die hier eindeutig anzunehmen ist, läßt sich in der Regel nur in Zweifel ziehen, wenn es sich bei der Anlage möglicherweise um einen beweglichen oder transportablen Gegenstand handelt. Davon kann hier keine Rede sein.

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Die Klägerin macht auch zu Unrecht eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit geltend. Vorliegend handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Lösung sich hinreichend deutlich den Vorschriften des § 13 BauO NW entnehmen läßt.

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Hiernach kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.