Beseitigung ungenehmigter Werbeanlagen in Fußgängerzone: Ermessensfehler
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zur Entfernung neu angebrachter Ausstecktransparente und einer „Werbeschürze“ an einem Ladengeschäft in einer Fußgängerzone. Die Anlagen waren formell und materiell illegal, weil sie als Bauteile in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Ausnahmetatbestände des § 6 AVO BauO nicht erfüllen. Gleichwohl blieb die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, da es an einer eigenständigen, zutreffend auf den Einzelfall gestützten Ermessensausübung fehlte und die Widerspruchsbehörde von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausging. Die Berufung der Behörde gegen das stattgebende VG-Urteil wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Beseitigungsverfügung zurückgewiesen (Bescheide bleiben aufgehoben).
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung nach § 76 BauO NW i.V.m. § 14 OBG NW setzt eine pflichtgemäße, einzelfallbezogene Ermessensausübung voraus; das Unterlassen oder Verkennen wesentlicher tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte macht die Verfügung rechtswidrig.
Werbeanlagen unterfallen den Anforderungen des § 6 AVO BauO nur, soweit sie selbst bauliche Anlagen sind oder als Bauteile Bestandteile einer baulichen Anlage bilden; andernfalls ist § 6 AVO BauO aus Ermächtigungsgründen entsprechend zu reduzieren.
Als Bauteil einer baulichen Anlage ist eine Werbeanlage anzusehen, wenn sie aus Baustoffen besteht, an der baulichen Anlage befestigt ist, nicht nur vorübergehend mit ihr verbunden ist und nach der Verkehrsanschauung als Bestandteil des einheitlichen Ganzen erscheint; ein Funktionszusammenhang kann hierfür maßgeblich sein.
Der Luftraum über einer öffentlichen Straße bleibt öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn darunter ein Vordach oder eine Kragplatte vorhanden ist; in diesen Raum hineinragende Werbeanlagen verstoßen grundsätzlich gegen § 6 Abs. 1 AVO BauO.
Eine Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Einschreitens von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Vergleichsfälle und der Genehmigungslage in der Umgebung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2411/78
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält in der A straße in ein Fachgeschäft für Augenoptik und Akustik. Die A straße, die im Jahre 1973 als Fußgängerzone ausgebaut wurde, ist die Hauptgeschäftsstraße der Stadt. Sie weist zu beiden Straßenseiten Geschäftshäuser und Einzelhandelsbetriebe der verschiedensten Branchen auf. Nahezu sämtliche Geschäfte enthalten im Erdgeschoß der Häuser Schaufenster und Werbeanlagen unterschiedlichster Art. Zum Teil reichen Werbeanlagen an den Häuserfronten über das 1. Obergeschoß hinaus.
Die Klägerin war im Jahre 1967 die Genehmigung für eine Außenwerbung an der Frontseite ihres Geschäftshauses erteilt worden; diese bestand u.a. aus einem Neonschriftzug über einem vorhandenen, ca. 1 m auskragenden Vordach, einem vorgesetzten Plexiglasflachtransparent und mehreren Ausstecktransparenten, die an einem vor der Fassade befestigten Mast angebracht waren.
Auf eine entsprechende Eingabe des Inhabers des Nachbargeschäftes stellte der Beklagte Anfang 1977 fest, daß die Klägerin vor eine vorhandene Kastenkonstruktion über dem Kragdach ein neues, etwa 15 cm “dickes“ Flachtransparent (“Werbeschürze“) und an dem Mast oberhalb des Kragdaches zwei neue Ausstecktransparente mit ca. 1 m Ausladung in den Straßenraum sowie 1,60 m Gesamthöhe hatte anbringen lassen. Auf diesen Werbeanlagen wird mit Symbolen und Schriftzügen auf das Geschäft und den Geschäftszweig der Klägerin hingewiesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 18. Februar 1977 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Anlagen spätestens bis zum 20. März 1977 zu entfernen. Zur Begründung führte er u.a. aus, die neue Werbung sei nicht genehmigt und könne auch nicht genehmigt werden, weil sie gegen § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (AVO BauO) verstoße; die Ausladung der Werbeanlagen überschreite das hiernach zulässige Maß von 5 % der Breite der öffentlichen Verkehrsfläche erheblich. Für den Fall der Nichtbefolgung der Forderung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an.
Den Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, daß die alten Werbetransparente aus technischen Gründen ausgewechselt worden seien. An den Abmessungen der Ausstecktransparente habe sich nichts geändert. Was das Flachtransparent angehe, habe die benachbarte Bäckerei ein vergleichbares Transparent angebracht. Im Verlaufe der A straße gebe es eine Fülle von Fahnentransparenten mit einer Ausladung zwischen 1 m bis 1,40 m.
Mit Bescheid vom 28. September 1978 wies der Regierungspräsident den Widerspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus: Die von der Klägerin angebrachte Werbeanlage befinde sich in einer Höhe von 2,68 m, so daß eine Ausnahme, wie sie nach § 6 Abs. 3 AVO BauO möglich sei, nicht in Betracht komme. Die öffentliche Verkehrsfläche sei an dieser Stelle 12 m breit; selbst wenn die im Gesetz geforderte Höhe von 3 m eingehalten wäre, könnte die Werbeanlage nur bis zu einer Tiefe von 0,6 m zugelassen werden. Die vom Beklagten angeordnete Maßnahme verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; weil die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden könne. Die Beseitigung der Werbeanlage sei das einzige Mittel, um die eingetretene Störung wieder zu beseitigen.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und u.a. vorgetragen, ein Verstoß gegen § 6 AVO BauO scheide aus. Diese Bestimmung sei bei Fußgängerzonen ihrem Sinn und Zweck nach nur eingeschränkt anwendbar. Schließlich sei auch der Gleichheitssatz verletzt, weil die Werbeanlage von ihren Abmessungen her über andere Werbeanlagen in der A straße nicht hinausgehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Februar 1977 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 28. September 1978 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, bei den Werbeanlagen der verschiedenen Geschäfte in der A straße unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Anlage des benachbarten Geschäfts.
Durch Urteil vom 7. August 1979 hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Februar 1977 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 4. September 1979 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Oktober 1979 Berufung eingelegt und ausgeführt: Nach seiner Auffassung müsse die Größe des streitigen Ausstecktransparentes – ca. 1 m Ausladung und 1,60 m Gesamthöhe – zu der Beurteilung führen, daß es sich um eine selbständige bauliche Anlage, mindestens aber um einen Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AVO BauO handele. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnung sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wollte man dieser Argumentation folgend die größere Ausladung am Geschäftshaus A straße 98 als unbeachtlich ansehen, wäre eine fortschreitende “Ausuferung“ hinsichtlich der Ausmaße von Werbeanlagen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr aufzuhalten. Gerade der bündige Abschluß der am Nachbarhaus genehmigten Werbeanlage sei ein sachlicher Grund für die ausnahmsweise Abweichung von den Vorschriften des § 6 AVO BauO gewesen. Er, der Beklagte, hätte dementsprechend keine Einwendungen erhoben, wenn die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Werbeanlagen, die der früheren Genehmigung zugrunde liegenden Maße beachtet hätte.
Nach dem Ausbau der A straße als Fußgängerzone habe er, der Beklagte, seine Maßstäbe neu überdacht und generell Ausladungen bis zu 80 cm in den Verkehrsraum im Wege von Ausnahmen zugelassen. Bei Kragdächern sei, soweit nicht Bestandsschutz gegeben sei, ähnlich verfahren worden. Soweit auf den Nachbargrundstücken weiter ausladende Kragdächer vorhanden seien, seien neue Kragdächer bis zu dieser Ausladung zugelassen worden. Dieses Verfahren bei der Genehmigungspraxis wie beim baupolizeilichen Einschreiten gegen ungenehmigte Werbeanlagen in der A straße trage dem Umstand Rechnung, daß in einer Fußgängerzone, die als die Geschäftsstraße der Großstadt anzusehen sei, durchaus hingenommen werden könne, wenn die Werbeanlagen deutlicher als im sonstigen Stadtgebiet in Erscheinung treten, daß aber andererseits die durch § 6 AVO BauO gebotene Begrenzung der Größenordnung von Werbeanlagen nicht vollends entfallen könne.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, im Vergleich zu dem im Jahre 1962 geschaffenen Zustand sei die Gesamtausladung der Werbeanlage nicht vergrößert oder erhöht worden.
Der Berichterstatter des Senats hat am 16. April 1980 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen; wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) sowie des Regierungspräsidenten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend aufgehoben, wie es an einer sachgerechten Ermessensentscheidung fehlt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 76 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) iVm § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde handelt fehlerhaft, wenn sie ihr Ermessen überhautnicht ausübt oder aber für die Ermessensentscheidung wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles außer Betracht läßt oder verkennt. So liegt es hier.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren (und sind) gegeben.
Die im Jahre 1967 der Klägerin genehmigten Werbeanlagen sind bereits damals anders als genehmigt ausgeführt, 1976 sind die Einzel- und Streifentransparente ungenehmigt durch die jetzt streitige ganzflächige Werbeschürze und neue, anders gestaltete Ausleger (Fahnen-)Transparente ersetzt worden. Ein Bestandsschutz, der sich aus der 1967 erteilten Genehmigung herleiten könnte, besteht daher nicht. Die streitigen (neuen) Anlagen sind formell illegal. Sie sind auch materiell illegal.
Sie verstoßen gegen § 6 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung vom 16. Juni 1975 (GV NW S. 482) – AVO BauO -. Hiernach dürften Bauteile nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das aber ist vorliegend der Fall. Sowohl die (neuen) Ausstecktransparente als auch die Werbeschürze an der Kragplatte sind im Luftraum über der A straße angebracht. Auch die Ausstecktransparente ragen in den öffentlichen Verkehrsraum. Die vorhandene Kragplatte nimmt dem darüber befindlichen Luftraum nicht den Charakter des öffentlichen Verkehrsraums der Straße, der – hier allerdings nur theoretisch – z.B. für öffentliche Beleuchtungsanlagen, Freileitungen usw. genutzt werden kann.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme iSd § 86 Abs. 1 BauO NW, § 6 Abse. 2 und 3 AVO BauO sind nicht gegeben. Gemäß § 6 Abs. 2 AVO BauO kann u.a. gestattet werden, daß Bauteile innerhalb einer Höhe von 3 m bis zu 30 cm in den Gehweg hineinragen, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen. Nach § 6 Abs. 3 AVO BauO kann ferner gestattet werden, daß Bauteile und Vorbauten in einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlichen Gehwegen bis zu einer Tiefe von 5 v.H. der Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch höchstens 1,20 m vor die Gebäudefront und bis zu 70 cm vom Fahrbahnrand entfernt vortreten; bei Vordächern kann eine größere Ausladung gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Bestimmungen des § 6 Abse. 2 S. 1 und 3 S. 1 sollen nach Abse. 2 S. 2 und 3 S. 2 des § 6 AVO BauO auch für Werbeanlagen (und Warenautomaten) gelten. Mit dem Verwaltungsgericht ist diese gesetzliche Regelung der Allgemeinen Verordnung zur Bauordnung für Werbeanlagen zu “reduzieren“, weil sie andernfalls von der Ermächtigung des § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW nicht gedeckt wäre: § 6 AVO BauO enthält die “nähere Bestimmung“ der “allgemeinen Anforderungen“ zu § 21 (Verkehrssicherheit) und § 37 Abs. 2 BauO NW (Rettungsarbeiten bei Vordächern). Diese Anforderungen gelten nur für Werbeanlagen, die ihrerseits bauliche Anlagen (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 BauO NW) oder aber als Bauteile Bestandteile einer baulichen Anlage sind (vgl. § 2 Abs. 2 BuO NW). Für Werbeanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nach § 15 Abs. 2 S. 2 nur § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 2 BauO NW sinngemäß. Daraus folgt, daß für Werbeanlagen, die weder bauliche Anlagen noch Bauteile solcher Anlagen sind, § 6 AVO insgesamt nicht gelten kann. Diese aus den §§ 102 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 BauO NW herzuleitende Reduktion des § 6 AVO BauO ist notwendig, weil die Regelung anderenfalls mangels gesetzlicher Ermächtigung (teilweise) nichtig wäre.
Indes fehlt es deshalb für die Ausstecktransparente der Klägerin – ebenso wie für die Werbeschürze – nicht an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen materiellen Baurechtsverstoß. Denn auch diese Transparente sind Bauteile iSd § 6 AVO BauO.
Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauO NW mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Da sämtliche Werbeanlagen der Klägerin nicht - unmittelbar – mit dem Erdboden verbunden sind,
vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 16. Januar 1969 – X A 365/67 -, Thiel/Gelzer, Baurechtsammlung (BRS) 22 Nr. 130,
kommt es entscheidend darauf an, ob sie Bauteile des Geschäftshauses A straße 98 sind, das selbst ohne weiteres die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 BauO NW erfüllt. Welche Werbeanlagen als “Bauteile“ einer (anderen) baulichen Anlage generell den Vorschriften der Bauordnung und der Allgemeinen Verordnung zur Bauordnung unterliegen, läßt sich den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar selbst nicht entnehmen. Jedoch sprechen heute folgende Umstände für eine nicht zu enge Definition: Tatsächlich hat sich der Begriff “Baustoffe“, aus denen bauliche Anlagen hergestellt werden, im Laufe der Jahre erweitert. Zu den Baustoffen zählen heute nicht nur traditionelle Materialien wie Holz, Steine, Beton, Eisen und Glas, sondern auch Kunststoffe verschiedenster Art und Verarbeitung. Rechtlich zeigen die Unterabschnitte 1 bis 9 des Abschnitts 3 (Der Bau und seine Teile) im Teil VI der Bauordnung (etwa §§ 37, 41, 43, 44, 47 BauO NW), daß der Bauteil – unabhängig von seiner Größe zum Gesamtbauwerk – in erster Linie als Bestandteil des Ganzen verstanden wird. Das erlaubt den Schluß, den Bauteil aus seiner Eigenschaft als Bestandteil einer Sache in Anlehnung an die §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 2, 97 Abs. 1 S. 1 BGB zu bestimmen, wobei der Unterschied zwischen wesentlichem und nicht wesentlichem Bestandteil bauordnungsrechtlich ohne Bedeutung ist. Wie im bürgerlichen Recht gemäß § 95 BGB unter Beachtung der Verkehrsanschauung die Bestandteilseigenschaft verneint wird, wenn die Verbindung nur vorübergehend ist,
s. dazu Ennecerus/Nipperday, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Erster Halbband, 13. Aufl. 1959, § 125 S. 795,
so hat auch das Bauordnungsrecht diesem Aspekt eine eigenständige, hervorgehobene Bedeutung beigemessen; dies zeigt u.a. § 82 Abs. 3 S. 3 BauO NW, der zwischen vorübergehend angebrachten und (mit einer baulichen Anlage o.ä.) verbundenen Werbeanlagen unterscheidet. Hiernach ist eine Werbeanlage als Bauteil zu betrachten und zu beurteilen, wenn sie
1. aus Baustoffen hergestellt ist,
2. an oder auf einer baulichen Anlage befestigt ist,
3. mit dieser Anlage nicht nur vorübergehend verbunden ist und
4. die Verkehrsanschauung das die Bestandteile umfassende Ganze als eine Sache betrachtet.
Bei letzterem Gesichtspunkt kann der Funktionszusammenhang zwischen Bauwerk und Werbeanlage eine Rolle spielen.
Demgemäß vermag sich der Senat der vom Verwaltungsgericht im Anschluß an das
Urteil des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. November 1971 – XII A 851/69 und die dort zitierte frühere Rechtsprechung
vertretenen, einengenden Interpretation der Werbeanlage als Bestandteil der baulichen Anlage nach “Material und bautechnischer Bedeutung für das Gebäude“ unter den heutigen Gegebenheiten nicht mehr anzuschließen. Eine Interpretation, die Ausstecktransparenten (generell) die Eigenschaft eines Bauteils abspricht, ist nach der Rechtslage der Bauordnung und der Allgemeinen Verordnung zur Bauordnung nicht zwingend und bringt, insbesondere bei größeren Auslegertransparenten, kaum lösbare Abgrenzungsprobleme. Ebenso wäre das vom Verwaltungsgericht erwähnte “architektonische Gesamtgefüge“ kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium, weil sich mit einem derart unscharfen Begriff häufig auch das Gegenteil des Gesagten behaupten ließe.
Die am Geschäftshaus der Klägerin angebrachten, hier streitigen Werbeanlagen (Ausstecktransparente und Werbeschürze) sind hiernach Bauteile des Geschäftshauses A straße 98. Sie sind aus Baustoffen hergestellt, an dem Geschäftshaus befestigt und mit diesem nicht nur vorübergehend verbunden. Hinzu tritt in besonders auffälliger Weise ihre Funktion: Zu dem Geschäftshaus mit Ladenlokal gehören als “Teile“ die Schaufensterscheiben (vor den Auslagen) und die Kragplatte in gleicher Weise wie die beiden über ihr montierten Auslegertransparente und die an und vor ihr befestigte Werbeschürze. Die unmittelbar am Geschäftshaus befestigten Werbeanlagen sind integraler und integrierender Bestandteil eines Ladengeschäftes inmitten einer von Geschäften und Werbeanlagen gesäumten Fußgänger- und Einkaufszone.
Die Ausnahmevoraussetzungen der Abse. 2 und 3 des § 6 AVO BauO liegen wegen der breiten Ausladung, mit der die Werbeanlagen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, ersichtlich nicht vor. Es bleibt daher bei dem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 AVO BauO.
Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NW ohne vorhergehende Anhörung erlassene Verfügung nennt als verletzte Norm lediglich § 6 Abs. 3 AVO BauO und verneint eine Befreiungsmöglichkeit. Geht man davon aus, daß hiermit der Rechtsverstoß (gegen § 6 Abs. 1 AVO BauO) noch hinreichend deutlich benannt ist, so fehlt jedenfalls jeder Anhaltspunkt für eine eigenständige Ermessensbetätigung des Beklagten. Was der Vertreter des Beklagten hierzu als Konzept und ständige Praxis der Stadt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung der streitigen Verfügung nicht berücksichtigt werden, weil es bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Deshalb könnten nur noch die Ausführungen des Widerspruchsbescheides die Beseitigungsverfügung rechtfertigen, falls sie sachgerechte Ermessensüberlegungen enthielten (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Der Regierungspräsident als Widerspruchsbehörde hatte im Vorverfahren wegen der in der straße in vorhandenen, von der Klägerin geltend gemachten “Berufungsfälle“ zunächst Bedenken, die Verfügung zu bestätigen. Auf entsprechende Anforderung hat der Beklagte daraufhin u.a. folgendes erwidert:
“Was die Berufungsfälle, die im Widerspruch aufgeführt sind, angeht, so handelt es sich hierbei lediglich um kleinere Ausstecktransparente, die der Anzeigepflicht unterliegen. In vorliegendem Falle ist jedoch erstmalig eine Schürzenwerbung in der gesamten Frontbreite des zugehörigen Hauses auf einem vorhandenen Vordach mit einer Ausladung von 1 m angebracht worden, die über das Vordach um a. 15 cm hinausragt. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis wurden solche Werbeschürzen nur bis zu den Ausladungen vorhandener Vordächer auf dem Befreiungswege zugestanden. Aus diesem Grunde wurde die anschließende Werbung eines Bäcker- und Konditorgeschäftes in ihrer Ausladung bis auf das Vordach am Hause des Herrn eingeschränkt.“
Die Ausführungen betreffen zum einen nur die Genehmigungspraxis, sagen aber nichts über die Ermessensbetätigung bei Beseitigungsverfügung (vgl. etwa Beiakte Heft 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 5). Zum anderen ist die Auskunft sachlich unvollständig und unzutreffend. Denn es gab in der A straße nicht lediglich kleinere Ausstecktransparente als Werbeträger, wie etwa die Leuchtbuchstaben am benachbarten Geschäft “ “ belegen. Auch verstößt die Flachtransparent-Kombinaton der benachbarten Bäckerei mit den Maßen 585 x 125 cm und einer Vordachkonstruktion mit einer Tiefe von 1 m nebst Paneelabhängung ebenso gegen § 6 AVO BauO wie die Werbeschürze der Klägerin. Die Genehmigung vom 30. August 1976 ist daher rechtswidrig; eine Befreiung nach § 86 BauO NW ist ausweislich der Beiakte Heft 4 und entgegen der dem Regierungspräsidenten gegebenen Darstellung nicht erteilt worden. Nach dem Vermerk Beiakte Heft 4 Bl. 3 ist das Kragdach am Hause erst im Jahre 1976 hergestellt worden; auch insoweit ist der Bericht an den Regierungspräsidenten (Beiakte Heft 2 S. 7: bis zu den Ausladungen vorhandener Vordächer) sachlich unrichtig. Der Regierungspräsident ging bei seiner Ermessensentscheidung somit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, so daß eine sachgerechte Ermessensbetätigung nicht möglich war. Unabhängig hiervon sind bei dieser unvollständigen und unrichtigen Information an den Regierungspräsidenten Zweifel anzumelden, ob die Ordnungsverfügung im Hinblick auf die “Überschreitung“ des Kragdachs um 15 cm den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt. Vorhandene Kragdächer zum Maßstab “zulässige“ Tiefe von Werbeanlagen zu machen, dürfte zudem nicht sachgerecht sein, da diese Tiefe eher zufällig ist. Es würde sich eher ein fester Abstand von der vorhandenen Gebäudeflucht anbieten. Eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung des Regierungspräsidenten auf der Basis des praktisch nicht voll nachzuvollziehende Verwaltungshandelns des Beklagten, wie es sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Angaben an den Regierungspräsidenten ergab, scheint auch unter diesen Aspekten ausgeschlossen.
Der Beklagte wird nunmehr zu prüfen und zu entscheiden haben, ob und in welcher Weise er gegen Werbeanlagen in der A straße vorgeht und welche einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäbe er seinem Handel zugrunde legen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.