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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2205/19.A·20.06.2019

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblichem Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Rüge, Teile der interessierten Öffentlichkeit seien faktisch ausgeschlossen worden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausschluss in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Gerichts erfolgte. Ein gesetzwidriger Ausschluss durch Dritte ohne Gerichtskunde begründet keinen Verfahrensfehler. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses werden festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behauptetem Ausschluss der Öffentlichkeit als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO greift nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass der Ausschluss in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Gerichts erfolgte.

2

Ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der auf eigenmächtigem Verhalten Dritter beruht und dem Gericht unbekannt blieb, begründet keinen Verfahrensfehler.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels voraus, der konkret und anhand von Anhaltspunkten darzulegen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Beschlüsse über die Ablehnung der Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG sind unanfechtbar gemäß § 80 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83b AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 6052/17.A

Tenor

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO) nicht durchgreift, denn es sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der von den Klägern bemängelte faktische Ausschluss eines Teils der interessierten Öffentlichkeit in Kenntnis oder in verschuldeter Unkenntnis des Gerichts erfolgt ist; ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der auf ein eigenmächtiges Verhalten anderer Personen zurückgeht und von dem das Gericht keine Kenntnis erhielt, begründet keinen Verfahrensfehler (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 322 SsBs 131/12 -, juris, Rn. 6; BFH, Beschlüsse vom 30. November 2009 - I B 111/09 -, juris, Rn. 6, und vom 21. März 1985 - IV S 21/84 -, juris, Rn. 6; sowie grundlegend BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 -, juris, Rn. 14 ff.).

Der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).