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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2164/05·13.09.2006

Zulassungsantrag §124 VwGO abgelehnt – Ausführungsanordnung darf vom Wortlaut abweichen

Öffentliches RechtBergrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO gegen ein abweisendes Urteil, insbesondere mit der Behauptung, die Ausführungsanordnung überschreite den Grundabtretungsbeschluss. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend sei die inhaltliche Übereinstimmung der Ausführungsanordnung mit dem Grundabtretungsbeschluss; Formabweichungen sind unschädlich. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Ausführungsanordnung inhaltlich mit Grundabtretungsbeschluss vereinbar

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt eine konkrete und substantiiert dargelegte Darstellung entscheidungserheblicher rechtlicher oder tatsächlicher Fehler voraus.

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Die Rechtmäßigkeit einer Ausführungsanordnung bemisst sich an ihrer inhaltlichen Übereinstimmung mit der Entscheidung über die Grundabtretung; eine wortgetreue Wiedergabe des Grundabtretungsbeschlusses ist nicht erforderlich.

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Die Ausführungsanordnung begründet die konstitutive Rechtsänderung hinsichtlich des Beginns und der Wirkung der Abtretung; die Übersendung einer beglaubigten Abschrift an das Grundbuchamt (§ 92 Abs. 3 BBergG) dient lediglich deklaratorischen Zwecken für die Grundbuchberichtigung.

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Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich durch förmlichen Antrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 BBergG§ 77 BBergG§ 38 GBO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1630/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) greifen nicht durch.

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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

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Die genannte Bestimmung eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Sie soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten, so dass sich die Frage stellt, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung.

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BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in Juris.

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Insoweit muss der Antragsteller unter Würdigung der Entscheidungsgründe ausführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt die ergebnisbezogenen Zweifel bestehen und worauf sie sich stützen, so dass anhand des Urteils und der Begründung des Zulassungsantrags über das Zulassungsbegehren entschieden werden kann. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage entscheidungstragend mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche Ausführungsanordnung übernehme zwar nicht wörtlich die Formulierung im Grundabtretungsbeschluss vom 7. Januar 2002, gehe aber inhaltlich nicht über dessen Feststellungen hinaus.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus § 92 Abs. 3 BBergG keineswegs, dass „die Ausführungsbehörde Änderungen in der Formulierung des Grundabtretungsbeschlusses" nach § 77 BBergG nicht vornehmen darf. Zwar sieht § 92 Abs. 3 BBergG vor, dass die zuständige Behörde bei Zulässigkeit der Ausführung dem Grundbuchamt u.a. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den Antrag nach § 77 BBergG (also den Grundabtretungsbeschluss) übersendet und es ersucht, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Diese Regelung dient jedoch allein dem Zweck, dass im Interesse einer raschen Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung der im Grundabtretungsverfahren bewirkten Rechtsänderungen vom Grundbuchamt gemäß § 38 GBO auf Ersuchen der Grundabtretungsbehörde vorgenommen wird.

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Vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/1315, S. 181 und 194, zu § 91 Abs. 3 BBergG-Entwurf.

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Sie enthält mithin nur Vorgaben zum verfahrensrechtlichen Ablauf der Grundbuchberichtigung und begründet eine Benachrichtigungspflicht der Grundabtretungsbehörde, denn die Eintragung im Grundbuch entfaltet lediglich deklaratorische Wirkung. Konstitutiv wirkt hingegen allein die Ausführungsanordnung. Mit Beginn des dort von der Grundabtretungsbehörde festgesetzten Tages tritt automatisch und originär die in der Entscheidung über die Grundabtretung geregelte Rechtsänderung ein (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 4 BBergG).

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Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 92 Rdnr. 14.

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Für die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung maßgeblich ist mithin die inhaltliche Übereinstimmung mit der Grundabtretungsentscheidung, nicht aber deren formal wortgetreue Wiedergabe.

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Der Einwand der Kläger, die Regelungswirkung der Ausführungsanordnung gehe über den Grundabtretungsbeschluss hinaus, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen begründet, dass es sich bei der Formulierung der Ausführungsanordnung nur um eine Konkretisierung der im Grundabtretungsbeschluss ohnehin vorgesehenen Rechtsänderung handelt. Das gegen diese Beurteilung gerichtete Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

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Dass der im Tenor des Grundabtretungsbeschlusses verwandte Begriff „Betrieb" nicht nur die Verlegung von Wasserleitung und Stromkabel, sondern auch Wartungsarbeiten und die Störungsbeseitigung umfasst, liegt nach dem in der Beschlussbegründung (S. 4 ff.) beschriebenen Sinn und Zweck der Baumaßnahme auf der Hand. Nach den entsprechenden bergrechtlichen Genehmigungen und Betriebsplanzulassungen ist die Beigeladene nämlich verpflichtet, Versickerungsmaßnahmen zum Erhalt der Feuchtgebiete nördlich und westlich des Tagebaus Garzweiler II durchzuführen. Die dafür notwendigen Einleitungs- und Versickerungseinrichtungen sollen gewährleisten, dass der Wasser- und Naturhaushalt in den schützenswerten Feuchtgebieten nicht durch die für den Betrieb des Tagebaus erforderlichen Sümpfungen beeinträchtigt wird; sie sind auf eine Dauer von 50 Jahren angelegt. Schon die im Grundabtretungsbeschluss zum Ausdruck gekommene zentrale Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Leitungen vorrangig für den Naturhaushalt, mittelbar aber auch für die Fortführung des Tagebaus schlössen es bei objektiver Betrachtung aus, dass mittels der Grundabtretung allein die Verlegung der Leitungen abgesichert werden sollte. Denn der mit den Versickerungsmaßnahmen angestrebte Zweck bedingt eine dauerhafte und stetige Nutzung der Leitungen. Es kommt hinzu, dass die Absicherung ausdrücklich „für die Dauer des Betriebs" und auf einen Zeitraum von 50 Jahren angelegt ist. Zum Erhalt der Funktionsfähigkeit einer baulichen Anlage über einen so langen Zeitraum lassen sich naturgemäß erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten jedenfalls nicht ausschließen.

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Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spricht ebenso wenig der Einwand der Kläger, wenn die Grundabtretung auch Wartungs- und Reparaturarbeiten umfasse, müsse mit zusätzlichen Ernteertragsausfällen gerechnet werden, die nicht entschädigt worden seien, damit habe die entscheidende Behörde zum Ausdruck gebracht, „dass der Grundabtretungsbeschluss lediglich die erstmalige Herstellung der Anlage und den ordnungsgemäßen Betrieb" umfasse. Der Grundabtretungsbeschluss (Seite 6, zweiter Absatz a. E.) sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Beigeladene „In Zukunft etwa entstehende Folgeschäden ... außerhalb des hier Geregelten begleichen" muss.

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Schließlich bemängeln die Kläger zu Unrecht, der Passus in der Ausführungsanordnung zum Verbot der Errichtung bestimmter Anlagen und die Leitung gefährdender Verrichtungen oder Anpflanzungen im Schutzstreifen gehe über den Grundabtretungsbeschluss hinaus. Der genannte Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass ein angelegter Schutzstreifen von 10 m zu dulden ist. Innerhalb dieses Schutzstreifens sind alle leitungsgefährdenden Maßnahmen verboten. Dazu zählen ersichtlich die in der Ausführungsanordnung beispielhaft benannten.

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2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Sie erfordert eine richterliche Wertung der für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausführungsanordnung relevanten Einzelfallumstände, die eine besondere Schwierigkeit nicht erkennen lässt.

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3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist nicht der Fall. Zur Klärung der im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

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"Hat die Behörde, welche für die Ausführung des Grundabtretungsbeschlusses zuständig ist und diese anzuordnen hat, das Recht, den Grundabtretungsbeschluss im Text, inhaltlich und ggf. in welchem Umfang abzuändern ?",

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bedarf es angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senats zum Inhalt einer Ausführungsanordnung nicht mehr der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Stellung eines förmlichen Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat.

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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 GKG n. F.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).