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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2159/14.A·14.12.2014

PKH und Beiordnung im Berufungsverfahren nach §78 AsylVfG; Berufung zugelassen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Oberverwaltungsgericht gewährt PKH ohne Ratenzahlung, ordnet einen Beistand bei und lässt die Berufung zu. Eine schriftliche Begründung des Beschlusses entfällt gemäß §78 Abs. 5 AsylVfG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§80 AsylVfG).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Berufungsverfahren stattgegeben; Berufung zugelassen, Begründung gemäß §78 Abs.5 AsylVfG entbehrlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann für das Berufungsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO/ZPO gewährt und der Beiordnung eines Rechtsanwalts entsprechend angeordnet werden.

2

Nach §78 Abs. 5 AsylVfG kann das Gericht in asylverfahrenstypischen Fällen auf eine schriftliche Begründung des Beschlusses verzichten.

3

Wird das Antragsverfahren gemäß §78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ist keine erneute Einlegung der Berufung erforderlich.

4

Beschlüsse über das Fortsetzungsverfahren nach §78 AsylVfG können gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar sein.

5

Die Berufungsbegründung ist innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist einzureichen und muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8286/13.A

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus L1.    gewährt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Berufung wird zugelassen.

Eine Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).