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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2079/00.A·02.08.2000

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Verfolgungsgefahr in Togo abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, weil er bei Rückkehr nach Togo aufgrund exilpolitischer/journalistischer Tätigkeit Verfolgung befürchtet. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Grundsatzfrage bereits geklärt sei und der Kläger keine neuen, entscheidungserheblichen Aspekte vortrug. Ein Verfahrensmangel nach §138 VwGO wurde nicht substantiiert dargelegt; Lageberichte des Auswärtigen Amtes stützen die Bewertung.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter Verfolgungsgefahr in Togo als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße exilpolitische Betätigung im Ausland begründet nicht generell die Annahme, dass bei Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

2

Bei der Bewertung der Verfolgungsgefahr können Lageberichte des Auswärtigen Amtes und die allgemeine Erkenntnis herangezogen werden, dass Exilorganisationen im europäischen Ausland nur eine untergeordnete Bedrohungsrolle spielen.

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist nur erfolgreich, wenn der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder neue, für die Rechtsprechung relevante Aspekte substantiiert darlegt.

4

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ersetzt keine substantielle Darlegung eines Verfahrensmangels; ein nach §138 VwGO bezeichneter Mangel ist konkret und substantiiert zu behaupten.

Relevante Normen
§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 673/97.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

3

Der Zulassungsantrag greift die vom Verwaltungsgericht vorgenommene generelle Betrachtung der Gefährdungslage für regimekritische Journalisten und für Funktionäre oppositioneller Parteien an und behauptet weiter, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner gleichwohl angestellten Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Kläger als ein ernstzunehmender Gegner des togoischen Regimes einzuschätzen sei, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Damit hat der Kläger zunächst nicht die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.

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Die von ihm aufgeworfene Frage der Gefährdung heimkehrender Togoer, die in Deutschland sich exilpolitisch betätigt haben, wurde, soweit sie einer grundsätzlichen Beurteilung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt; sie bedarf keiner neuerlichen Würdigung durch den Senat in einem Berufungsverfahren. Der Senat vertritt mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, daß die Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland auch deswegen als gemindert anzusehen ist, weil Exilorganisationen im europäischen Ausland nur eine untergeordnete Rolle als Bedrohungsfaktor für den Herrschaftsapparat spielen können. Zwar wirken sich deren Aktivitäten auf das Ansehen des schon wegen seiner Menschenrechtspolitik und der Beschränkung oppositioneller Parteien in Mißkredit geratenen Regimes im Ausland zusätzlich negativ aus. Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß das Regime bereit wäre, sich durch eine Verfolgung exilpolitisch tätiger Rückkehrer aus Europa einem noch größeren Ansehensverlust auszusetzen.

5

So auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks.

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Diese Würdigung wird belegt durch die Vielzahl nicht zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen genommener oppositioneller Aktivitäten in Togo, die in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 1999 (S. 2) und vom 3. Januar 2000 (S. 3) belegt sind, sowie durch die Erfahrungen des Auswärtigen Amtes über die Bemühungen der togoischen Behörden, Rückkehrer korrekt zu behandeln. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

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Der Kläger hat keine neuen Aspekte dargelegt, die für Togoer für den Fall ihrer Heimkehr die Annahme rechtfertigen würden, sie müßten regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung in Deutschland gewärtigen. Seine in Deutschland entfaltete journalistische Tätigkeit für die in Togo erscheinende Zeitschrift "Le Regard" ändert - soweit dies einer grundsätzlichen Beurteilung zugänglich ist - an diesem Ergebnis nichts. Insoweit befinden sich Togoer, die von Deutschland aus als Korrespondenten oder Kommentatoren togoischer Presseorgane regimekritisch wirken, in keiner anderen Gefährdungslage als Journalisten, die vor Ort tätig sind und dabei die Machthaber publizistisch angreifen. Die Eingangsinstanz hat diese Gefährdungssituation dargestellt und ausgeführt, es bestehe nicht für jeden Journalisten, der Artikel für die Presseorgane der Opposition schreibe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Diese Auffassung, die der Senat teilt, beruht auf der in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000 geschilderten Lage in Togo. Danach gibt es in Togo eine äußerst kritische Oppositionspresse. Die Landesverfassung garantiert die Pressefreiheit. Allerdings kam es wiederholt zu Einschüchterungsversuchen und zu vorübergehenden Verhaftungen einzelner Journalisten; die repressiven Maßnahmen gegen einzelne Kritiker haben indes regimekritische Zeitschriften nicht zum Schweigen bringen können.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 3, 8 f.

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Es kann auch anhand der im vorgenannten Lagebericht aufgeführten Übergriffe auf einzelne Journalisten nicht festgestellt werden, daß jeder Redakteur oder Korrespondent einer in Togo erscheinenden regimekritischen Zeitschrift politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Dies gilt in gleicher Weise für in Togo und im Ausland lebende Angehörige dieses Personenkreises.

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Im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls des Klägers konstatierte das Verwaltungsgericht weiterhin, Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung seien auch nicht ausnahmsweise gegeben. Auch diese Einzelfallwürdigung stellt der Kläger nicht mit durchgreifenden Überlegungen in Frage.

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Einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit wendet er sich lediglich im unpassenden Gewand der Gehörsrüge gegen die Würdigung seiner Sachverhaltsdarstellung durch das Verwaltungsgericht.

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Eine weitere Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.