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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2038/11·06.12.2011

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlender Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach BVFG. Zentrales Problem war, ob der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt einen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG hatte. Das OVG verneint dies und lehnt PKH sowie Zulassung mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Eine unterlassene Anhörung war nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass der Betroffene einen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat; ständiger Aufenthalt setzt tatsächliches längeres Verweilen voraus.

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Die für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgebliche Sach- und Rechtslage muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

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Ein kurzzeitiger Aufenthalt im Inland kann nicht dauerhaft einen ständigen Aufenthalt begründen, wenn er einem langjährigen tatsächlichen Verweilen im Ausland gegenübersteht; ein lediglich bekundeter Rückkehrwille genügt nicht.

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Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nur dann gegeben, wenn eine Berufungserfolgsmöglichkeit nach den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens besteht.

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Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn eine unterlassene Anhörung für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 7 BGB§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002  7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

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Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler zu Recht schon deshalb verneint, weil der Kläger seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes genommen hat.

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Die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft müssen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007  5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (266), wonach die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend ist.

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Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft ausdrücklich einen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes voraus. Das Gesetz unterscheidet in § 4 Abs. 1 BVFG zwischen den Begriffen "ständiger Aufenthalt" und "Wohnsitz". Ein "ständiger Aufenthalt" wird allein durch ein tatsächliches längeres Verweilen begründet. Anders als bei der Begründung eines "Wohnsitzes" ist ein rechtsgeschäftlicher Begründungswille nicht erforderlich.

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Vgl. z. B. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 7 BGB, Rdnr. 1 bis 3.

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Danach hat der Kläger seinen ständigen Aufenthalt ersichtlich nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Er reiste am 27. September 2001 mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland ein und wurde am 28. September 2001 registriert. Am 1. Oktober 2001 meldete er sich in Unna an und am 17. Oktober 2001 wieder ab. Am gleichen Tage meldete er sich in Königswinter an und kehrte von dort aus am 18. Oktober 2001 in die Russische Föderation zurück, um seiner erkrankten Lebensgefährtin beizustehen. Seitdem hält er sich in der Russischen Föderation auf.

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Selbst wenn der Kläger mit seinem dreiwöchigen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2001 hier ursprünglich einen ständigen Aufenthalt einleiten wollte, ist dieser Status zum heutigen Zeitpunkt entfallen. Da ein "ständiger Aufenthalt" im Rechtssinne ein tatsächliches Verweilen voraussetzt, kann er nicht allein durch den vom Kläger bekundeten Willen begründet werden, seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland zu haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn einem nur dreiwöchigen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland ein nachfolgender über zehnjähriger tatsächlicher Aufenthalt in der Russischen Föderation gegenübersteht. Bei dieser tatsächlichen Betrachtung ist unerheblich, dass eine Rückkehr des Klägers nach Deutschland bereits im Jahr 2001 nach seinem Vortrag von deutschen Behörden verhindert worden sein soll. Auch für die in der Zulassungsbegründung vertretene Betrachtungsweise "ex ante" ist kein Raum. Die Sichtweise des Klägers liefe darauf hinaus, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestehen kann, obwohl eine "Aussiedlung" faktisch (noch) gar nicht stattgefunden hat. Das ist mit dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes unvereinbar.

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2. Auch der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ohne Anhörung der Beteiligten davon ausgegangen sei, dass aus einem Stempel des "Kreises X.      Gebiet U.    Landeskreisadministration N.       " der Schluss gezogen werden könne, dass der Kläger dort seinen Wohnsitz begründet habe. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger in der Russischen Föderation einen Wohnsitz begründet hat, kommt es jedoch nach den Ausführungen unter 1. nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).