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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 20/16.A·23.01.2017

Zulassungsablehnung der Berufung wegen unbegründeter Gehörsrüge im Asylverfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung und rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht eine behauptete Tatsache als wahr unterstellt, diese aber im Ergebnis nicht für die Klageentscheidung ausschlaggebend hielt. Das OVG verneint einen Gehörsverstoß: Die Wahrunterstellung wurde eingehalten und das Gericht zog daraus andere rechtliche Folgerungen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig/ unbegründet verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; ein Gehörsverstoß liegt nur bei erkennbaren, besonderen Umständen vor, die das Nichtberücksichtigen nahelegen.

2

Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht gegen Entscheidungen, die Parteivorbringen aus formellen oder materiellen Rechtsgründen unberücksichtigt lassen, solange die Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.

3

Ein Beweisantrag kann im Verwaltungsprozess durch Wahrunterstellung abgelehnt werden; dann muss das Gericht die behauptete Tatsache im weiteren Verfahren ohne inhaltliche Einschränkung behandeln und darf nicht in Widerspruch zu ihr geraten.

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Das Gericht ist befugt, aus als wahr unterstellten Tatsachen andere rechtliche Folgen abzuleiten, als die Partei geltend macht; die rechtliche Würdigung der Folgen obliegt dem Gericht.

5

Im Asylverfahren kann die Anerkennung als Flüchtling versagt werden, wenn ein sonstiges Drittstaatenverbleiben als voraussichtlich sicher erscheint (Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 244 Abs. 3 Satz 2 a. E. StPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 990/14.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), indem es eine entscheidungserhebliche Tatsache als wahr unterstellt, dann jedoch die Klage wegen Zweifeln an dem als wahr unterstellen Vortrag abgewiesen habe. Diese Gehörsrüge greift nicht durch.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann aber nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich hervortreten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ferner gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen, einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass diese Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen.

5

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.

6

Gemessen daran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweis nicht nachgegangen ist, findet dies eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die unter Anbietung eines Zeugenbeweises vorgetragene Tatsache, dass die Kläger aus dem Irak stammten, als wahr unterstellt. Dagegen ist nichts zu bedenken.

7

Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a. E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt. Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 ‑ 2 B 32.12 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

9

Gegen diese Grundsätze, die vorliegend auf das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot Anwendung finden, hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Es ist in seinen Entscheidungsgründen weder von der Wahrunterstellung abgerückt noch hat es sich in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme gesetzt. Denn es ist davon ausgegangen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht in Betracht käme, wenn die Kläger aus dem Irak stammten. Entgegen der Darlegung im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht sodann nicht die irakische Abstammung der Kläger bezweifelt. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die Kläger keine hinreichenden Umstände vorgetragen hätten, die ihre Ausreise aus Armenien im Zusammenhang mit ihrer irakischen Abstammung rechtfertigten. Auch mit der irakischen Abstammung der Kläger seien noch keine Gründe für ihre Furcht vor Verfolgung schlüssig vorgetragen. Dabei lassen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts („abgesehen davon, dass“) erkennen, dass für die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidend war, dass mit der Annahme der irakischen Abstammung der Kläger nicht deren irakische Staatsangehörigkeit geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen werde. Auf eine irakische Staatsangehörigkeit der Kläger kam es für das Verwaltungsgericht nicht an, so dass bereits insoweit ein Abweichen von der Wahrunterstellung der irakischen Abstammung ausscheidet.

10

Unabhängig davon kann das Verwaltungsgericht aus den als wahr unterstellten Tatsachen (irakische Abstammung) andere rechtliche Folgen (irakische Staatsangehörigkeit) ableiten, als es die Kläger für sich in Anspruch nehmen. Welche Rechtsfolgen sich aus einem Vortrag ergeben, ist Sache der rechtlichen Würdigung des Gerichts, das hierbei nicht gehindert ist, aus den für wahr unterstellten Tatsachen für den behauptenden Beteiligten auch negative rechtliche Schlüsse zu ziehen.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150 (155 f.); OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 11 A 1222/03.A -, juris, Rn. 6.

12

Aus diesem Grund können die Kläger einen Gehörsverstoß auch nicht mit der Rüge begründen, das Verwaltungsgericht hätte die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die Ausreise aus Armenien beziehen dürfen, sondern hätte auf eine Rückkehr in den Irak abstellen müssen. Soweit das erstinstanzliche Gericht aus der Abstammung der Kläger andere rechtliche Schlüsse in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit zieht, verstößt dies nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Mit ihrer Rüge gegen die Maßgeblichkeit Armeniens als Bezugspunkt der begründeten Furcht vor Verfolgung greifen sie vielmehr die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung an, die indessen vom Senat im Zulassungsverfahren nicht zu überprüfen ist. Im Übrigen übersieht der Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die Kläger aus seiner Sicht in Armenien keine Verfolgung erlitten haben, im Rahmen der begehrten Flüchtlingsanerkennung grundsätzlich berücksichtigen darf. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes kann die Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist.

13

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 (387 f.).

14

Der erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Personalausweis des - nach eigenen Angaben ohne Personalpapiere eingereisten - Klägers zu 1. ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Den Klägern steht es frei, die angeführte irakische Staatsangehörigkeit in einem Asylfolgeverfahren geltend zu machen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG.

16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).