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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1751/04·22.12.2005

Antrag auf Protokollberichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Verwaltungsprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach mündlicher Verhandlung die Ergänzung bzw. Berichtigung des Sitzungsprotokolls; der Senat wertete den Antrag als Berichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO. Streitgegenstand war, ob die Niederschrift unrichtig oder unvollständig im Sinne der Vorschriften ist. Der Antrag wurde abgewiesen, da das Protokoll die wesentlichen Verfahrensvorgänge wiedergibt und keine aufzunehmenden Aussagen i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Protokollberichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Protokollergänzung nach §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt wird.

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Eine nachträglich gestellte Bitte um Aufnahme von Erklärungen ist als Antrag auf Protokollberichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO auszulegen, wenn eine Ergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO nicht mehr möglich ist.

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Eine Berichtigung der Niederschrift nach § 164 ZPO setzt das Vorliegen einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift voraus; bloßes Bestreiten der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung rechtfertigt keine Berichtigung.

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Äußerungen von Beteiligten oder deren Beistand, die kein Ergebnis einer Beweiserhebung sind, fallen nicht unter die aufzunehmenden "Aussagen" nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.

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Das Protokoll muss die für die Darstellung des Verfahrensablaufs wesentlichen Vorgänge (§ 160 Abs. 2 ZPO) wiedergeben; es braucht nicht jede Einzelheit eines umfassenden Vortrags zu dokumentieren.

Relevante Normen
§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO§ 164 ZPO§ 105 VwGO§ 160 ZPO§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO§ 160 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4774/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Ungeachtet der rechtskundigen Vertretung der Klägerin legt der Senat den Antrag zu deren Gunsten entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung nicht als Antrag auf Protokollergänzung, sondern als Antrag auf Protokollberichtigung gemäß §§ 105 VwGO, 164 ZPO aus. Denn eine Protokollergänzung im Sinne der §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO hätte nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden können.

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Einhellige Auffassung: siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1963 - II C 16/60 -, NJW 1963, 730; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 1977 - 118 XI 75 -, BayVBl. 1977, 444; BFH, Beschlüsse vom 30. September 1986 - VIII B 59/85 -, BfH/NV 1989, 24, und vom 7. März 2005 - VIII S 3/05 -, BFH/NV 2005, 1131; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2001 - 5 K 85/99 -, EFG 2001, 583 (jeweils mit w. Nw.).

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Indes muss auch der so verstandene Antrag auf Berichtigung des Protokolls bzw. die entsprechende Anregung

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- vgl. dazu etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., 2004, § 105 Rdnr. 12 -

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erfolglos bleiben, weil die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats vom 26. Oktober 2005 nicht im Sinne von § 164 ZPO unrichtig ist. Selbst wenn man mit einer verbreiteten Auffassung davon ausgeht, dass § 164 ZPO auch „Unvollständigkeiten" des Protokolls umfasst und zudem annehmen wollte, dass so auch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung gerügt werden kann,

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kritisch bzw. ablehnend insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 W 53/04 -, OLGR Frankfurt 2005, 463,

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ist das Protokoll auch unter diesem Aspekt nicht unrichtig, entspricht vielmehr in jeder Hinsicht den Vorgaben der §§ 105 VwGO, 160 ZPO.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin waren keine „Aussagen" i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Diese Vorschrift dient der Sicherung von Beweisergebnissen. Eine Beweisaufnahme hat der Senat aber nicht durchgeführt. Auch die Äußerungen des Prof. Dr. T. , dessen Beistand sich die Klägerin bedient hat, stellen schlichtes Beteiligtenvorbringen dar.

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Es sind auch sonst alle für die Darstellung des Verfahrensablaufs wesentlichen Vorgänge aufgenommen worden (§ 160 Abs. 2 ZPO). Dazu gehörte nicht jede Einzelheit des Sachvortrags aus der mehrstündigen Verhandlung, zumal alle wesentlichen Aspekte des Rechtsstreits umfangreich schriftsätzlich vorgetragen waren, insbesondere von der Klägerin. Die Protokollberichtigung ist im übrigen kein Instrument, um die - aus Sicht der Klägerin zum Teil unrichtige - rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitfalls einschließlich der Rechtsstandpunkte und Behauptungen der Beteiligten anzugreifen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.