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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1748/04.A·04.05.2004

Zulassungsantrag im Asylverfahren abgewiesen wegen fehlender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren zu Fragen möglicher Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die erforderlichen Gründe nach §78 Abs.4 AsylVfG nicht substantiiert dargelegt wurden. Es fehlten konkrete Erkenntnismittel und eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Der Antrag wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Darlegens der grundsätzlichen Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG muss der Antragsteller die Zulassungsgründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen und erläutern; bloße Zweifel oder gegenteilige Behauptungen genügen nicht.

2

Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit ist die Benennung bestimmter, begründeter Informationsquellen (z. B. Berichte, Auskünfte, Erkenntnisse) erforderlich, die zumindest eine Wahrscheinlichkeit für eine von der Vorinstanz abweichende Entscheidung begründen.

3

Wenn das Verwaltungsgericht Tatsachen mit benannten Erkenntnisquellen begründet hat, erfordert die Darlegung des Klärungsbedarfs eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Quellen; dies kann durch Neubewertung oder Berufung auf weitere, nicht berücksichtigte Erkenntnismittel erfolgen.

4

Die bloße Rüge einer möglichen Gruppenverfolgung ohne konkrete Beleg- oder Quellenangaben und ohne Auseinandersetzung mit einer inländischen Fluchtalternative reicht nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG aus.

Zitiert von (15)

13 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3998/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte  Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung  (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt wird.

3

Nach Auffassung der Kläger soll das Verfahren zur Klärung der Frage dienen,

4

"ob armenische Volkszugehörige und deren Familienangehörige in Aserbaidschan, die von den kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in Aserbaidschan betroffen waren und in das aserbaidschanische Staatsgebiet zurück geschickt werden sollen, dort politisch oder strafrechtlich verfolgt werden."

5

Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist es Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel.

6

Hess.VGH, Beschluss vom 7. Februar 2003 – 12 UZ 710/02.A – n.v. – ; vgl. zur Klärung von Tatsachenfragen auch OVG Münster, Urteil vom 3. August 2000 – 1 A 5909/98.A – n.v. –.

7

Daran gemessen haben die Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht verneint in Übereinstimmung mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und unter Hinweis auf eine Kammerentscheidung vom 12. November 2003 - letztere offenbar eine Grundsatzentscheidung - eine Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan. Weder mit der hierfür gegebenen - wenngleich recht knappen - Begründung noch mit dem Argument einer inländischen Fluchtalternative setzt sich der Zulassungsantrag auseinander; insbesondere benennt er keine konkreten Erkenntnismittel, die eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).