Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1677/20.A·28.09.2021

Asylantrag trotz Schutzstatus in Italien nicht unzulässig bei drohender extremer Not

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig wegen in Italien gewährten Flüchtlingsschutzes sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitpunkt war, ob § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz Schutzstatus greift, wenn in Italien eine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht. Das OVG NRW gab der Berufung statt und hob den Bescheid (bis auf das Somalia-Abschiebungsverbot) auf, weil der Klägerin in Italien beachtlich wahrscheinlich längerfristige Obdachlosigkeit und extreme materielle Not drohen. Daher durfte der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden; die Folgeentscheidungen (Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot, Feststellung fehlender Abschiebungsverbote) waren ebenfalls rechtswidrig bzw. verfrüht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; BAMF-Bescheid (bis auf Somalia-Abschiebungsausschluss) wegen Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine Unzulässigkeitsablehnung ausgeschlossen ist, wenn dem Schutzberechtigten im anderen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.

2

Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person aufgrund behördlicher Gleichgültigkeit unabhängig von ihrem Willen in extreme materielle Not gerät und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen kann.

3

Bei der Prognose der Gefahr extremer materieller Not sind insbesondere realistische Unterkunftsmöglichkeiten, Zugang zu existenzsichernder Erwerbstätigkeit sowie tatsächliche Erreichbarkeit sozialstaatlicher Leistungen im Zielstaat zu würdigen.

4

Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist eine Feststellung des Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfrüht, solange das Bundesamt den Asylantrag materiell zu prüfen hat.

5

Entfällt die Grundlage der Unzulässigkeitsentscheidung, sind eine auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung sowie ein daran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 4728/17.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2017 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die am 1. Januar 1996 in Mogadischu in Somalia geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 9. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Dezember 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3

Die italienischen Behörden teilten unter dem 27. Februar 2017 mit, die Klägerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden.

4

Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Der Klägerin wurde für den Fall, dass sie der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Die Klägerin dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

5

Am 10. Juli 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Bescheid des Bundesamts vom 29. Juni 2017 aufzuheben,

8

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien festzustellen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Mai 2020 abgewiesen.

12

Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen.

13

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

14

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2017 - mit Ausnahme der Formulierung zu Ziffer 3 Satz 4 , dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufzuheben,

15

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen.

16

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

20

II.

21

A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 10. September 2021 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).

22

B. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

23

Der Bescheid des Bundesamts vom 29. Juni 2017 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

25

Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.

26

I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

27

Diese Vorschrift kann für den Fall der Klägerin nicht zur Anwendung kommen.

28

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

29

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.

30

Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

31

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.

32

Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der Klägerin zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.

33

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674.20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten.

34

2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.

35

a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände.

36

b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird die Klägerin zur Überzeugung des Senats im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen.

37

aa. Die Klägerin wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können.

38

(1) Die Klägerin hat nach derzeitiger Erkenntnislage entweder bereits keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung oder sie, kann, selbst wenn ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Italien noch ein Anspruch auf Zugang zum SAI-System zustehen sollte, ihren Anspruch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzen.

39

(a) Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist.

40

(b) Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien sieht vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Weder lässt sich ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren entnehmen, ob die Klägerin nach Erhalt ihres Aufenthaltstitels einer Zweitaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden ist oder sie sich in einer solchen aufgehalten hat. Es liegen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Klägerin könnte angesichts des ihr vor fast fünf Jahren erteilten Schutzstatus nunmehr überhaupt noch einen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung des SAI-Systems haben oder nach ihrer Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen.

41

(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ veranlassen könnten, der Klägerin ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Dass derzeit Vulnerabilitäten in Bezug auf ihre Person vorliegen könnten, lässt sich ihrem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen.

42

(3) Der Verweis der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. September 2021 unter Bezugnahme auf das österreichische „Bundesamt für Fremdwesen und Asyl: LIB Italien, 04.10.2019, S. 7“, wonach allein reisenden Frauen von den italienischen Behörden bei der Zuweisung eines Unterbringungsplatzes eine gewisse Priorität gewährt würde, ohne dass diese einer spezifischen vulnerablen Personengruppe angehören müssten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen ergibt sich aus Punkt 6. des in Bezug genommenen Berichts des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien Gesamtaktualisierung vom 09.10.2019“ (nur dieses Informationsblatt kann gemeint sein, ein Informationsblatt vom 04.10.2019 ist dem Senat jedenfalls weder bekannt noch von der Beklagten vorgelegt worden), dass sich die von der Beklagten angesprochene Information auf die Unterbringung von Asylbewerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) bezieht und nicht auf die Unterbringung von international Schutzberechtigten wie die Klägerin. Zum anderen ist diese Quelle fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr ausreichend aktuell.

43

bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin im Anschluss an ihre Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die mittellose Klägerin (s. dazu nachfolgend unter B.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.

44

cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht erhalten, weil sie die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt.

45

dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob die Klägerin überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.

46

ee. Über NGOs könnte die Klägerin auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen die Klägerin über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.

47

ff. Die Klägerin kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.

48

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.

49

3. Die Klägerin wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

50

a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 % im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit.

51

b. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zur aktuellen Entwicklung des italienischen Arbeitsmarkts in ihrem Schreiben vom 10. September 2021 an seiner Einschätzung fest, dass es für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig äußerst schwierig ist, eine Arbeit zu finden, die es ihnen erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

52

aa. Denn selbst wenn - wie die Beklagte es in diesem Schreiben ausgeführt hat - die Arbeitslosenquote von zuvor ca. 10 Prozent im Juni 2021 auf 9,7 Prozent gesunken ist, die Jugendarbeitslosigkeit nicht mehr bei 33,7 Prozent, sondern im Juni 2021 bei 29,4 Prozent lag und sich die pandemiebedingt prekäre Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe etwas verbessert haben mag, rechtfertigen diese Umstände (noch) keine grundsätzlich andere Bewertung der Arbeitsmarktsituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte. Zwar sind die Arbeitslosen- und auch die Jugendarbeitslosenquote im Juli 2021 weiter gesunken; im Juli lagen die Arbeitslosequote bei 9,3 Prozent und die Jugendarbeitslosenquote bei 27,7 Prozent,

53

vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com,

54

allerdings handelt es sich hierbei (noch) nicht um eine durchgreifende Verbesserung der Arbeitsmarksituation, die zu der grundsätzlichen Annahme führen könnte, insbesondere international Schutzberechtigte könnten nunmehr ohne besondere Schwierigkeiten eine Arbeit finden. Dies gilt insbesondere für junge Schutzberechtigte, weil diese ‑ wie die 25-jährige Klägerin - auf dem Arbeitsmarkt mit Jugendlichen konkurrieren, die nach wie vor von einer besonders hohen Arbeitslosenquote betroffen sind. Abgesehen davon tritt bei Personen mit Schutzstatus grundsätzlich hinzu, dass es für sie schon angesichts geringer Sprachkenntnisse, oftmals mangelnder Berufsausbildung oder fehlender oder nicht anerkannter Qualifikationen besonders schwierig ist, eine Beschäftigung zu finden, die sie in die Lage versetzt, sich mit den für ein Überleben notwendigen Mitteln versorgen zu können. Zudem verfügen sie als Drittstaatsangehörige in der Regel nicht über private Netzwerke, die ihnen bei der Arbeitsfindung helfen oder sie auch ansonsten für den Zeitraum der Arbeitssuche unterstützen können.

55

bb. Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf „aktuell vorliegende Quellen“, wonach sich der italienische Arbeitsmarkt auf regionaler Ebene als sehr heterogen erweise und im italienischen Wirtschaftssystem wegen des Rückgangs der dortigen Bevölkerung zwischen 2020 und 2024 über 2,5 Millionen der heute Beschäftigten ersetzt werden müssten, weil diese das Pensionsalter erreichten, „weiteren Aufklärungsbedarf“ hinsichtlich der Arbeitsmarksituation für junge gesunde und erwerbsfähige Schutzberechtigte in Italien sieht, ist aus Sicht des Senats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Denn der Senat hat zu diesen Umständen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 155 ff., ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, der Hinweis auf die zukünftig positive Entwicklung der Arbeitsmarktsituation führe in Bezug auf den dort zu entscheidenden Fall nicht weiter, weil es sich dabei zum einen (nur) um eine Prognose (über einen Fünfjahreszeitraum) handele, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zugunsten des dortigen Klägers auswirken könne und zum anderen der größte Bedarf für den industrialisierten Norden Italiens prognostiziert werde, in dem der ungelernte und der italienischen Sprache nicht mächtige dortige Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden könnte.

56

c. Ausgehend von diesen Feststellungen betreffend die Arbeitsmarktsituation in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihr erlaubte, sich mit den für ihren Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Mit Blick auf die hohe Arbeitslosenquote, einer deutlich darüber liegenden Jugendarbeitslosenquote und der zurzeit (noch) herrschenden prekären Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps der Klägerin - wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Klägerin in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihr gestattet, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ob die Klägerin in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte ‑ wie die Klägerin - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.

57

4. Die Klägerin wird im Falle ihrer Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Die Klägerin ist damit im Falle ihrer Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn sie hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.

58

5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte die Klägerin in Italien nicht in die Lage, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Die Klägerin könnte deshalb im Falle ihrer Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihr im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihr aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten.

59

II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag der Klägerin materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag der Klägerin mit Blick auf die unter B.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.

60

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

61

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

62

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sin