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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1577/21.A·17.11.2021

Asyl: Unzulässigkeitsablehnung bei Schutzstatus in Italien wegen Art. 4 GRCh unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung ihres Asylantrags wegen bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitentscheidend war, ob § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz Schutzstatus in Italien anwendbar ist, wenn dort Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK verletzt droht. Das OVG NRW gab der Berufung statt und hob den BAMF-Bescheid (bis auf das Abschiebungsverbot nach Somalia) auf. Es bejahte für die Klägerin bei Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not und damit eine erniedrigende Behandlung; die Feststellung fehlender Abschiebungsverbote sei zudem verfrüht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; BAMF-Bescheid (bis auf Abschiebungsverbot nach Somalia) aufgehoben, da § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen drohender Art. 4 GRCh-Verletzung in Italien nicht anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unanwendbar, wenn dem Schutzberechtigten im anderen Mitgliedstaat bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.

2

Eine Verletzung von Art. 4 GRCh liegt vor, wenn die Gleichgültigkeit staatlicher Stellen dazu führt, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen in extreme materielle Not gerät und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen kann.

3

Für die Prognose extremer materieller Not sind insbesondere reale Unterkunftschancen, Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen und die tatsächliche Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme unter Berücksichtigung persönlicher Handicaps in einer Gesamtschau zu würdigen.

4

Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist eine negative Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verfrüht, weil zunächst die materielle Prüfung des Asylantrags durchzuführen ist.

5

Ist die Unzulässigkeitsablehnung rechtswidrig, fehlt es regelmäßig auch an der Grundlage für eine hierauf gestützte Abschiebungsandrohung sowie für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

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Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3227/18.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2018 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 27. November 1997 in N.     in Somalia geboren und somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 12. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3

Eine EURODAC-Anfrage des Bundesamts ergab für die Klägerin einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Ein an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch lehnten diese unter dem 14. August 2018 mit der Begründung ab, der Klägerin sei in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden; gleichzeitig teilten die italienischen Behörden mit, die Klägerin habe eine Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes erhalten, die „2022“ ablaufe.

4

Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Der Klägerin wurde für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Die Klägerin dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

5

Am 12. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Bescheid des Bundesamts vom 28. August 2018 mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 28. August 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens bestehen.

10

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2021 abgewiesen.

13

Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung zugelassen.

14

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

15

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2018 - mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 ‑ aufzuheben,

16

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2018 - mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 ‑ zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen.

17

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

19

II.

20

A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).

21

B. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 28. August 2018 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

23

Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.

24

I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

25

Diese Vorschrift kann für den Fall der Klägerin nicht zur Anwendung kommen.

26

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

27

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.

28

Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

29

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.

30

Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der Klägerin zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.

31

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674/20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten.

32

2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.

33

a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände.

34

b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird die Klägerin zur Überzeugung des Senats im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen.

35

aa. Die Klägerin wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können.

36

(1) Die Klägerin hat nach derzeitiger Erkenntnislage entweder bereits keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung oder sie kann, selbst wenn ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Italien noch ein Anspruch auf Zugang zum SAI-System zustehen sollte, ihren Anspruch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzen.

37

(a) Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist.

38

(b) Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien sieht vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Mit Blick auf die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass sie aus „der Unterkunft ausziehen musste(n)“ und anschließend auf der Straße habe leben müssen, ist anzunehmen, dass die in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinie vorgesehene maximale Unterbringungsdauer bereits erreicht gewesen ist. Abgesehen davon spricht wenig dafür, dass die Klägerin aufgrund des ihr ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden vom 14. August 2018 jedenfalls vor diesem Zeitpunkt erteilten Schutzstatus und des zudem „2022“ ablaufenden Aufenthaltstitels noch einen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung des SAI-Systems haben und diesen vor allem nach ihrer Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen könnte.

39

(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie solche (neuen) „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ nunmehr veranlassen könnten, der Klägerin ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Entsprechendes lässt sich weder den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch ihrem Vorbringen entnehmen.

40

bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin im Anschluss an ihre Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die mittellose Klägerin (s. dazu nachfolgend unter B.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.

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cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht erhalten, weil sie die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt.

42

dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte sie im Falle ihrer Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob die Klägerin überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.

43

ee. Über NGOs könnte die Klägerin auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen die Klägerin über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.

44

ff. Die Klägerin kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.

45

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.

46

3. Die Klägerin wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

47

a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 Prozent im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit.

48

b. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der den Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps der 24jährigen Klägerin, wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen - nach ihren Angaben hat die Klägerin weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt - und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihr erlaubte, sich mit den für ihren Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Ob die Klägerin in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte - wie die Klägerin - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.

49

4. Die Klägerin wird im Falle ihrer Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Die Klägerin ist damit im Falle ihrer Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn sie hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.

50

5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte die Klägerin in Italien nicht in die Lage, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Die Klägerin könnte deshalb im Falle ihrer Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihr im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, sie aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten.

51

II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag der Klägerin materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag der Klägerin mit Blick auf die unter B.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.

52

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

53

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

54

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.