Berufung gegen vorzeitige Besitzeinweisung wegen Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Pächter klagt gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss, durch den Teile seiner gepachteten Flächen vorzeitig in den Besitz eines Baulastträgers gegeben wurden. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG vorliegen und ob ein früheres BVerwG-Urteil die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger aufhebt. Das OVG weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Voraussetzungen sind erfüllt und das BVerwG-Urteil wirkt nur zwischen den dortigen Beteiligten. Weiter vorgetragene Einwände sind nicht substantiiert.
Ausgang: Berufung gegen vorzeitige Besitzeinweisung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG setzt voraus, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, der Eigentümer oder Besitzer die Überlassung verweigert und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist; weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Die Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bleibt gegenüber Nichtbeteiligten grundsätzlich unberührt, auch wenn ein Urteil über dessen Rechtswidrigkeit nur zwischen den in diesem Verfahren beteiligten Parteien wirkt.
Dass die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber anderen Planbetroffenen in Frage steht, hindert die Anordnung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht, soweit der Kläger selbst keine durchgreifenden Einwendungen vorträgt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese einen eigenen Antrag gestellt haben und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6198/10
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen in W. (Gemarkungen W. und I. ). Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A XX zwischen S. (Autobahnkreuz - AK S. Ost A Y/A XX) und W. (Bundesstraße B XXX) von Bau-km 14 + 513 bis Bau-km 23 + 708 vom 21. Februar 2007 sieht die Inanspruchnahme von Teilflächen dieser vom Kläger genutzten Flächen vor. Auf die Klage von durch den Planfestfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümern stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen fest. Der Kläger erhob weder gegen diesen Planfeststellungsbeschluss noch gegen nachfolgende Änderungen und Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses Klage.
Durch Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. August 2010 wies der Beklagte die Beigeladene vorzeitig dauerhaft bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten in den Besitz von Teilflächen verschiedener im Eigentum von Dritten stehenden und vom Kläger gepachteten Grundstücke in folgendem Umfang ein: …
Am 16. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. November 2010 - 16 L 1521/10 - ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers ordnete der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluss vom 25. Januar 2011 - 11 B 1594/10 - an.
Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des O. gegen den den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ändernden Planfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2012 ‑ 9 VR 6.12 - u. a. mit der Begründung ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - wirke nur zwischen den dort Beteiligten.
Auf einen Änderungsantrag des Beklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 11 B 877/12 – seinen Beschluss vom 25. Januar 2011 – 11 B 1594/10 ‑ und lehnte den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
Der Kläger hat beantragt,
den Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. August 2010 (Az.: 21.14.01.02-12+14+17/10) aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 enthalte mit den Grunderwerbsplänen die für den Beklagten als Enteignungsbehörde bindende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme. Der Planfeststellungsbeschluss sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - beseitige die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger nicht.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 sei nicht vollziehbar. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -. Diese Entscheidung wirke wegen des Grundsatzes der „Einheit der sofortigen Vollziehbarkeit“ auch ihm gegenüber. Darüber hinaus sei die Besitzeinweisung auch nicht geboten. Die Bauausführung sei nur zulässig, sofern die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Verhältnis zu keinem Betroffenen mehr gehemmt sei. Es seien aber mehrere ergänzende und noch nicht abgeschlossene Verfahren eingeleitet. Diese beträfen die Bereiche Naturschutz, insbesondere Artenschutz und wasserrechtliche Aspekte.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. August 2010 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene sind der Berufung entgegengetreten und beantragen - schriftsätzlich -,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG hat die Enteignungsbehörde, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist geboten. Der Neubau der A XX ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (5. FStrAbÄndG), BGBl. I S. 2574) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Damit ist dem Verfahren bereits nach der Wertung des Gesetzgebers besondere Dringlichkeit beizumessen.
Vgl. zu § 16a FStrG: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2002 - 9 VR 17.02 -, juris, Rn. 8.
Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in dem angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss hat der Bund die Gesamtkosten des Vorhabens von ca. 220 Millionen Euro bereits in den Bundeshaushalt eingestellt. Die Bauleistungen im Baulos 1, in dem die betroffenen Grundstücksflächen liegen, wurden ausgeschrieben und der Zuschlag am 14. Juli 2010 erteilt. Der Spatenstich für das Gesamtbauprojekt erfolgte am 26. April 2010.
Die Beigeladene stellte unter dem 8. Juli 2010 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung, nachdem sich der Kläger als Pächter der betroffenen Grundstücke geweigert hatte, die für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen zu überlassen.
Insbesondere ist der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 in der Fassung der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Kläger vollziehbar. Der Kläger selbst hat keine Klage erhoben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 festgestellt hat, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zum Kläger erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 -, Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14, S. 5 f.
Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen in Frage steht. Deshalb kann der Kläger diesen Umstand auch nicht mit Erfolg der Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung entgegenhalten.
Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vorzeitigen Besitzeinweisung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.