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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1491/11·21.11.2013

Vorzeitige Besitzeinweisung trotz BVerwG-Urteil zur Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

Öffentliches RechtPlanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Pächter betroffener Flächen, wandte sich gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss nach § 18f FStrG für den Autobahnneubau. Streitig war, ob der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber vollziehbar ist, obwohl das BVerwG ihn in einem anderen Verfahren für nicht vollziehbar erklärt hatte. Das OVG gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, wies die Berufung aber als unbegründet zurück. Das BVerwG-Urteil wirkt nur inter partes; gegenüber dem nicht klagenden Kläger bleibt die Bestandskraft und Vollziehbarkeit bestehen, sodass die Besitzeinweisung rechtmäßig ist.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einem nicht vorhersehbaren Kanzleiversehen beruht und ein zurechenbares Organisationsverschulden nicht feststellbar ist.

2

Eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 FStrG setzt insbesondere voraus, dass der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Betroffenen vollziehbar ist; weitergehende Voraussetzungen verlangt § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG nicht.

3

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wirkt grundsätzlich nur zwischen den dortigen Beteiligten und berührt die Bestandskraft gegenüber nicht beteiligten Planbetroffenen nicht.

4

Für die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber einem nicht klagenden Betroffenen ist unerheblich, ob die Vollziehbarkeit im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen (noch) in Frage steht.

5

Die Gebotenheit des sofortigen Beginns von Bauarbeiten kann sich aus der gesetzlichen Einstufung eines Fernstraßenvorhabens als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs und aus dem fortgeschrittenen Umsetzungsstand (Haushaltsmittel, Vergabe, Baubeginn) ergeben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6780/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen in W.       . Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A XX zwischen S.        (Autobahnkreuz - AK S.        Ost A Y/A XX) und W.        (Bundesstraße B XXX) von Bau-km 14 + 513 bis Bau-km 23 + 708 vom 21. Februar 2007 sieht die Inanspruchnahme von Teilflächen dieser vom Kläger genutzten Flächen vor. Auf die Klage von durch den Planfestfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümern stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen fest. Der Kläger erhob weder gegen diesen Planfeststellungsbeschluss noch gegen nachfolgende Änderungen und Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses Klage.

2

Durch Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 wies der Beklagte die Beigeladene vorzeitig dauerhaft bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten in den Besitz einer Teilfläche von … ein.

3

Am 11. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben.

4

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. November 2010 - 16 L 1665/10 - ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers ordnete der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluss vom 25. Januar 2011 - 11 B 1595/10 - an.

5

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des O.                 gegen den den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ändernden Planfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2012  ‑ 9 VR 6.12 - u. a. mit der Begründung ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 ‑ 9 A 40.07 - wirke nur zwischen den dort Beteiligten.

6

Auf einen Änderungsantrag des Beklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 11 B 876/12 – seinen Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 11 B 1595/10 ‑ und lehnte den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 (Az.: 21.14.01.02-18/10) aufzuheben.

9

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2011 - dem Kläger zugestellt am 25. Mai 2011 - im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 enthalte mit den Grunderwerbsplänen die für den Beklagten als Enteignungsbehörde bindende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme. Der Planfeststellungsbeschluss sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - beseitige die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger nicht.

12

Am 29. August 2011 hat der Kläger die Berufungsbegründungsschrift, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwältin S1.      sowie der Kanzleiangestellten T.     eingereicht. Hierzu und zu seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger aus:

13

Er habe die Berufungsbegründungsfrist wegen eines Versehens der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten versäumt. Die Berufungsbegründungsschrift sei für das hiesige Berufungsverfahren angefertigt worden, es sei aber versehentlich das Aktenzeichen des Parallelverfahrens 11 A 1492/11 eingetragen worden. Beim Korrekturlesen durch die Prozessbevollmächtigte sei dieser Schreibfehler bemerkt und anschließend durch die Kanzleiangestellte T.     berichtigt worden. Dass der an das Oberverwaltungsgericht versandte Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift „anscheinend immer noch“ das Aktenzeichen des Parallelverfahrens getragen habe, sei nicht bemerkt worden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 sei nicht vollziehbar. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 ‑ 9 A 40.07 -. Diese Entscheidung wirke wegen des Grundsatzes der „Einheit der sofortigen Vollziehbarkeit“ auch ihm gegenüber. Darüber hinaus sei die Besitzeinweisung auch nicht geboten. Die Bauausführung sei nur zulässig, sofern die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Verhältnis zu keinem Betroffenen mehr gehemmt sei. Es seien aber mehrere ergänzende und noch nicht abgeschlossene Verfahren eingeleitet. Diese beträfen die Bereiche Naturschutz, insbesondere Artenschutz und wasserrechtliche Aspekte.

15

Der Kläger beantragt – schriftsätzlich - ,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 aufzuheben.

17

Der Beklagte und die Beigeladene sind der Berufung entgegengetreten und beantragen - schriftsätzlich -,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

21

Die Berufung hat keinen Erfolg.

22

1. Dem Kläger ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu gewähren.

23

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

24

Der Kläger hat die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 25. Mai 2011 zugestellt worden. Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils ist die Berufung im Parallelverfahren 11 A 1492/11 begründet worden; eine mit dem Aktenzeichen 11 A 1491/11 versehene Berufungsbegründungsschrift ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründungsschrift am 29. August 2011 ist erst nach Ablauf Berufungsbegründungsfrist erfolgt.

25

Den Kläger trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. Die (zweimalige) Versendung einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Aktenzeichen des Parallelverfahrens 11 A 1492/11 an das Oberverwaltungsgericht offenbart kein den Prozessbevollmächtigten des Klägers zurechenbares Organisationsverschulden. Die mit der Anfertigung der Berufungsbegründungsschriften in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren betraute Prozessbevollmächtigte hatte die Kanzleiangestellte, die die Berufungsbegründungsschrift entsprechend dem Diktat der Prozessbevollmächtigten erstellt hatte, auf das fehlerhafte Aktenzeichen hingewiesen und um dessen Korrektur gebeten. Mit Blick darauf war die gleichwohl mit dem unrichtigen Aktenzeichen erfolgte Versendung der Berufungsbegründungsschrift für die Prozessbevollmächtigte nicht vorhersehbar.

26

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auch Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht. Sie haben eidesstattliche Versicherungen der mit der Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift betrauten Prozessbevollmächtigten und der Kanzleiangestellten vorgelegt, die die Begründungsschriften geschrieben hatte.

27

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Nach § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG hat die Enteignungsbehörde, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht.

29

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

30

Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist geboten. Der Neubau der A XX ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz  2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (5. FStrAbÄndG), BGBl. I S. 2574) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Damit ist dem Verfahren bereits nach der Wertung des Gesetzgebers besondere Dringlichkeit beizumessen.

31

Vgl. zu § 16a FStrG: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2002 - 9 VR 17.02 -, juris, Rn. 8.

32

Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in dem angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss hat der Bund die Gesamtkosten des Vorhabens von ca. 220 Millionen Euro bereits in den Bundeshaushalt eingestellt. Die Bauleistungen im Baulos 1, in dem die betroffenen Grundstücksflächen liegen, wurden ausgeschrieben und der Zuschlag am 14. Juli 2010 erteilt. Der Spatenstich für das Gesamtbauprojekt erfolgte am 26. April 2010.

33

Die Beigeladene stellte unter dem 8. Juli 2010 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung, nachdem sich der Kläger als Pächter der betroffenen Grundstücke geweigert hatte, die für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen zu überlassen.

34

Insbesondere ist der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 in der Fassung der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Kläger vollziehbar. Der Kläger selbst hat keine Klage erhoben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 festgestellt hat, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zum Kläger erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt.

35

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 -, Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14, S. 5 f.

36

Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen in Frage steht. Deshalb kann der Kläger diesen Umstand auch nicht mit Erfolg der Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung entgegenhalten.

37

Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vorzeitigen Besitzeinweisung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.