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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1414/24·09.04.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Sprachanforderungen nach § 6 BVFG abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 BVFG. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 VwGO) bestehen und ob die sprachliche Voraussetzung zum relevanten Zeitpunkt vorlag. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil keine schlüssigen Gegenargumente gegen die tragenden Feststellungen vorgebracht werden; ein nachträglich vorgelegtes Goethe‑Zertifikat belegt die erforderliche Sprachfähigkeit nicht für den maßgeblichen Zeitpunkt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der VG‑Entscheidung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Sprachliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG sind im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu belegen; Nachweise, die erst danach erbracht werden, genügen nur, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die Fähigkeiten bereits zuvor bestanden.

3

Ein nachträglich ausgestelltes Sprachzertifikat belegt nicht ohne weiteres die erforderliche Sprachbefähigung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder ergänzender Beweismittel, die einen früheren Kenntniserwerb erkennen lassen.

4

Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO) und die erstinstanzliche Entscheidung wird mit der Ablehnung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 47 Abs. 1, 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3993/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34 m. w. N.

5

Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG stehe entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht erfülle. Insoweit könne er sich auf das von ihm vorgelegte Goethe-Zertifikat B1 über eine am 8. Juni 2023 absolvierte Prüfung im Modul „Sprechen“ nicht mit Erfolg berufen. Denn nach der gesetzlichen Regelung müsse die sprachliche Befähigung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag bestehen.

6

Der „Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 ‑ 5 B 208.07 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113 = juris, Rn. 3, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT Drs. 16/4017, S. 11.

8

Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Auswertung des Akteninhalts dargelegt, dass es an einem Nachweis fehle, dass der Kläger die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bereits im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ‑ rund ein Jahr vor der Prüfung ‑ besessen habe.

9

Zu diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht, sondern macht allein geltend, das vorgelegte Zertifikat über das Modul „Sprechen“ sei seinem Inhalt nach zum Beleg der gesetzlichen Sprachanforderungen ausreichend.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

12

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).