Zulassungsantrag zur Berufung wegen Einbeziehung von Familienangehörigen nach BVFG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Verpflichtungsklage zur Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid. Trotz ihres Todes kann über den Zulassungsantrag entschieden werden, da Prozessbevollmächtigte vertreten und die Vollmacht fortwirkt. Die Klage ist jedoch wegen Erledigung unzulässig, weil die Aufnahmeberechtigung höchstpersönlich erlischt und die Einbeziehung akzessorisch ist. Kosten trägt die Erbengemeinschaft der Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Klage unzulässig/erledigt durch Tod der Klägerin, Kosten den Erben auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag kann trotz des Todes der Antragstellerin entschieden werden, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte bestand und die erteilte Vollmacht über den Tod hinaus wirkt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 Abs.1, 246 Abs.1 ZPO, § 86 ZPO).
Eine Verpflichtungsklage, die auf die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid abzielt, wird mit dem Tod der Anspruchsinhaberin unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch höchstpersönlichen Charakters ist und daher mit dem Tod erlischt.
Die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid ist akzessorisch und von Entstehung und Bestand des Aufnahmebescheids der Bezugsperson abhängig; sie kann nicht durch Rechtsnachfolge wiederhergestellt werden.
Gemäß § 27 Abs.2 Satz 6 BVFG wird die Einbeziehung unwirksam, wenn die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogene Person Aufnahme im Sinne von §4 Abs.3 Satz2 BVFG gefunden hat; die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO i.V.m. §1922 Abs.1 BGB.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4974/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Erben der Klägerin als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Zulassungsantrag der Klägerin kann trotz ihres Todes am 13. Dezember 2013 entschieden werden. Eine Unterbrechung des Zulassungsverfahrens ist durch ihren Tod nicht eingetreten, weil in dem Verfahren im Zeitpunkt ihres Todes eine Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO) und die den Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht über ihren Tod hinaus wirkt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 Halbsatz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin die Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in den ihr erteilen Aufnahmebescheid begehrt hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Durch den Tod der Klägerin ist eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Gegenstand des Klageverfahrens war ein Anspruch höchstpersönlichen Charakters. Die Aufnahmeberechtigung erlischt als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Aufnahmeberechtigten. Die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid ist akzessorisch. Sie hängt von der Entstehung und dem Bestand des Aufnahmebescheids für die Bezugsperson ab,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 47.03 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 12 = juris,
und wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG unwirksam, wenn die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogene Person Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden hat.
Ausgehend hiervon kann eine Einbeziehung der Familienangehörigen der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 15. Mai 1992 - unabhängig davon, ob eine Einbeziehung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG überhaupt möglich gewesen ist - auch im Wege der Rechtsnachfolge nicht mehr erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 1922 Abs. 1 BGB.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).