Asylantrag trotz subsidiärem Schutz in Italien nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, weil dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und drohte die Abschiebung nach Italien an. Das OVG NRW wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Aufhebung des Bescheids. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht anwendbar, wenn dem Betroffenen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not bis hin zur Obdachlosigkeit droht und damit eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK. Die Feststellung fehlender nationaler Abschiebungsverbote sowie Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot waren mangels tragfähiger Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig bzw. verfrüht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des BAMF-Bescheids wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Unzulässigkeitsablehnung ausscheidet, wenn dem Schutzberechtigten im Erststaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund behördlicher Gleichgültigkeit unabhängig von seinem Willen in extreme materielle Not gerät und elementarste Bedürfnisse (Unterkunft, Ernährung, Hygiene) über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen kann.
Bei der Beurteilung der Gefahr extremer materieller Not ist in den Blick zu nehmen, ob Rückkehrende tatsächlich zeitnah Zugang zu Unterkunftssystemen, existenzsichernder Arbeit oder staatlichen Sozialleistungen im Erststaat erlangen können.
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist eine Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verfrüht, solange das Bundesamt den Asylantrag materiell zu prüfen hat.
Ist die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig, fehlt es regelmäßig auch an der Grundlage für eine darauf gestützte Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 181/20.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 1. Januar 1979 in B. in Eritrea geboren, eritreischer Staatsangehöriger und lebte seit seinem dritten Lebensjahr bis zum Jahr 2013 im Sudan. Er reiste am 7. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts ergab für den Kläger jeweils einen Treffer der Kategorie 1 für Italien und Schweden. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamts teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. September 2019 mit, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden und seine Aufenthaltserlaubnis am 24. Januar 2017 abgelaufen sei. Auf ein weiteres Informationsersuchen übersandten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 17. September 2019 ein an sie gerichtetes Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 7. November 2014, ausweislich dessen dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Äthiopien abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde ausgesetzt (Ziffer 5.).
Am 23. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Ziffern 1., 2., 3. Satz 1 bis 3 sowie Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 aufzuheben und
1. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Italien vorliegen sowie
2. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten die unter Ziffer 4. des Bescheides vom 6. Januar 2020 verfügte Frist des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts vom 6. Januar 2020 - mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 und Ziffer 5. - durch Urteil vom 16. März 2020 aufgehoben.
Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
II.
A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Januar 2020 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.
I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.
Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.
Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist - wie auch das Verwaltungsgericht - davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674.20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten.
2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.
a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände.
b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird der Kläger zur Überzeugung des Senats im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen.
aa. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können.
(1) Der Kläger hat nach derzeitiger Erkenntnislage entweder bereits keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung oder er kann, selbst wenn ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien noch ein Anspruch auf Zugang zum SAI-System zustehen sollte, seinen Anspruch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzen.
(a) Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist.
(b) Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien sieht vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger sich nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels für anerkannte Flüchtlinge nicht sechs Monate in einer (Zweit-)Aufnahmeeinrichtung aufgehalten. Vielmehr habe er die zuvor bewohnte Unterkunft verlassen müssen, ein Antrag auf Unterbringung in einer SPRAR-Einrichtung sei unbeantwortet geblieben. Daher ist zwar die in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinie vorgesehene maximale Unterbringungsdauer möglicherweise noch nicht abgelaufen gewesen. Es spricht aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nichts dafür, dass der Kläger aufgrund des ihm vor vielen Jahren (angesichts der Mitteilung der italienischen Behörden vom 7. November 2014 auf jeden Fall vor diesem Zeitpunkt) erteilten Schutzstatus nunmehr nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überhaupt noch einen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung des SAI-Systems haben oder nach seiner Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen könnte.
(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ veranlassen könnten, dem Kläger ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Dass Vulnerabilitäten in Bezug auf seine Person vorliegen könnten, lässt sich weder den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch seinem Vorbringen entnehmen.
bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger (s. dazu nachfolgend unter B.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.
cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt.
dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.
ee. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.
ff. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.
3. Der Kläger wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 % im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit.
b. Ausgehend hiervon ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihm erlaubte, sich mit den für seinen Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Der Kläger ist - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - für den italienischen Arbeitsmarkt nicht in besonderer Weise qualifiziert. Er besitzt weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Ausbildung und verfügt zudem nur über rudimentäre Lese- und Schreibfähigkeiten sowie über keine Italienischkenntnisse. Nach den von der Beklagten unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger schon während seines vorherigen Aufenthalts in Italien keine Arbeitsstelle gefunden, aufgrund derer er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte. Nachdem sich die Arbeitsmarktsituation für Flüchtlinge zwischenzeitlich nicht verbessert hat, auf Grund der Pandemie vielmehr (immer noch) zusätzliche Schwierigkeiten insbesondere für (junge) ungelernte Arbeitssuchende bestehen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich die Situation für den Kläger heute anders darstellt. Abgesehen davon dürfte noch hinzutreten, dass der Kläger auch mangels eines gültigen Aufenthaltstitels bis zu dessen Neuerteilung für einen längeren Zeitraum keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt wird finden können mit der Folge, dass er während dieses Zeitraums wegen fehlender Unterstützung von staatlicher Seite oder durch ein familiäres bzw. soziales Netzwerk nicht in der Lage sein wird, sich eine menschenwürdige Unterkunft zu beschaffen und sich mit dem notwendigen Lebensbedarf zu versorgen. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte - wie den Kläger - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.
4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.
5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Der Kläger könnte deshalb im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten.
II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter B.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.