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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1316/94·06.08.1996

Berufung zurückgewiesen: Keine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Abweisung seiner Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung und eine Beseitigungsanordnung an. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Voraussetzungen der erleichterten Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Zerstörung durch ein außergewöhnliches Ereignis) vorliegen. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: die Beseitigung ist keinem von außen kommenden außergewöhnlichen Ereignis gleichzusetzen, ein Anspruch auf Wiedererteilung des Baurechts besteht nicht und die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 35 BauGB ist ein geplantes Neuerrichtungs-Vorhaben grundsätzlich unabhängig von früheren Baugenehmigungen zu beurteilen.

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Die erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt eine Zerstörung durch ein außergewöhnliches Ereignis voraus, das von außen kommt (z. B. Brand, Naturereignis).

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Demgegenüber begründet die im Rahmen geplanter oder beauftragter Umbau‑ oder Abbruchmaßnahmen erfolgende Beseitigung der Bausubstanz kein derartiges außergewöhnliches Ereignis.

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Der Verlust eines in einer früheren Baugenehmigung verkörperten Baurechts oder etwaige der Behörde zurechenbare Fehler rechtfertigen nicht die Anerkennung eines entgegenstehendes Baurechts und begründen keinen Anspruch auf Wiederholung der Genehmigung.

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Sind Bauarbeiten formell und materiell rechtswidrig, ist die hierauf gestützte Beseitigungsverfügung grundsätzlich rechtmäßig, ohne dass dadurch etwaige Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Verfügung begründen würden.

Relevante Normen
§ 130a VwGO; § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB; § 35 Abs. 3 BauGB§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2243/93

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 80.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch ist die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat mit der Berufung nichts vorgebracht, was es rechtfertigen würde, vom Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.

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Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß §§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, davon ausgegangen, daß die erstrebte Baugenehmigung unabhängig von der Baugenehmigung vom 26. Mai 1992 zu betrachten ist. Darauf, daß der Kläger die Bedeutung einer Abweichung von der früheren Baugenehmigung möglicherweise nicht erkannt und den Abriß des nach dieser Baugenehmigung zu erhaltenden Altbestandes nicht selbst veranlaßt hat, kommt es bei der gebotenen rein objektiv-rechtlichen Betrachtung nicht an. Die Folgerung des Verwaltungsgerichtes, das als Neuerrichtung nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben beeinträchtige jedenfalls insoweit öffentliche Belange, als es im Sinne von § 35 Abs. 3 1. Spiegelstrich BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, unterliegt insoweit keinem rechtlichen Bedenken.

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Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine erleichterten Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB MaßnahmenG geltend machen kann. Ob sich dies schon daraus ableiten läßt, daß der maßgebliche Baubestand schon vor seiner Beseitigung nicht mehr funktionsgerecht nutzbar war, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Gebäude nicht im Sinne der genannten Vorschrift durch ein „anderes außergewöhnliches Ereignis“ zerstört worden. Dazu reicht nicht aus, daß nach Maßgabe auch des Urteils des Landgerichtes E.       vom 14. Juli 1994 - 9 O 487/93 - allein die vom Kläger beauftragten Architekten die Beseitigung des vom Beklagten im Rahmen der Baugenehmigung vom 26. Mai 1992 zu Wahrung des Bestandschutzes für ausreichend erachteten Bauteile zu verantworten haben und den Kläger nicht einmal ein Mitverschulden trifft. Weil sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgen, können zwar ggf. auch rechtswidrige Eingriffe Dritter, die zur Zerstörung eines Gebäudes führen, zu den außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zählen.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 1977 ‑ X A 670/76 -, BRS 32 Nr. 86

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Als außergewöhnliches Ereignis muß ein solcher Vorgang - ähnlich einem Brand oder einem Naturereignis - jedoch immer „von außen kommen“.Daran fehlt es hier. Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit dem Umbau eines Hauses und ist diesem Architekten im Rahmen seiner Baubetreuung die Beseitigung der alten Bausubstanz und die Errichtung neuer Gebäudeteile an ihrer Stelle zuzurechnen, so ist dies schlechterdings weder mit einem Brand noch mit einem anderen Naturereignis zu vergleichen. Ob und inwieweit die Handlungsweise des Architekten vom Auftrag des Bauherrn gedeckt ist, ist dabei ohne Belang. Was im Rahmen von Umbauarbeiten oder sonstigen baulichen Veränderungen beseitigt oder zerstört wird, rechtfertigt grundsätzlich nicht den erleichterten Wiederaufbau.

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- Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1986 ‑ 4 B 95.86 -, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 235

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Läßt sich in diesem Sinne der Anlaß der Zerstörung des Gebäudes nicht mit einem Brand oder einer Naturkatastrophe vergleichen, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagte die mit Baugenehmigung vom 26. Mai 1992 erlaubten Maßnahmen im Hinblick auf die Wahrung der Identität des Gebäudes zu Unrecht als vom Bestandschutz gedeckt angesehen hat. Wären nur die baurechtlich genehmigten Baumaßnahmen durchgeführt worden, wäre ein formell legaler Baukörper entstanden, ohne daß die Frage nach der materiellen Baurechtmäßigkeit noch relevant wäre. Im übrigen war der Abbruch in dem Ausmaß, wie ihn die Baugenehmigung vorsah, vom Willen des Klägers gedeckt und konnte nicht Teil eines „außergewöhnlichen Ereignisses“ sein.

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Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist auch unerheblich, ob der Kläger eine in der Baugenehmigung vom 26. Mai 1992 eventuell liegende Rechtswohltat ohne sein Verschulden nicht hat wahrnehmen können. Der Verlust des in der Baugenehmigung verkörperten Baurechts ist nicht dem Beklagten anzulasten. Es besteht zudem kein Anspruch auf etwaige Fehlerwiederholung. Soweit dem Kläger durch die Erteilung der Baugenehmigung überhaupt ein der Behörde zurechenbarer Schaden entstanden sein sollte, vermag das jedenfalls kein dem BauGB zuwiderlaufendes Baurecht zu begründen.

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Da die auf dem Grundstück ausgeführten Bauarbeiten nach alledem formell und materiell illegal waren, ist auch die entsprechende Beseitigungsverfügung - ungeachtet der Frage von Schadensersatzansprüchen - rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

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Die Nichtzulassung der Revision stützt sich auf §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 i.V.m. §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ist an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ausgerichtet.