Asyl: Unzulässigkeit trotz subsidiären Schutzes in Italien bei drohender extremer Not
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylantrags wegen in Italien gewährten subsidiären Schutzes sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das OVG NRW gab der Berufung statt und hob den Bescheid (bis auf das Abschiebungsverbot nach Somalia) auf. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG greift nicht, wenn dem Schutzberechtigten im anderen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not und damit eine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht. Folge: Bundesamt muss den Antrag materiell prüfen; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot entfallen mangels Grundlage.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Bescheid (bis auf Abschiebungsverbot nach Somalia) aufgehoben, da § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK nicht anwendbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Asylantrag trotz in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.
Eine Verletzung von Art. 4 GRCh liegt vor, wenn die Gleichgültigkeit staatlicher Stellen dazu führt, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen in eine Situation extremer materieller Not gerät, in der elementarste Bedürfnisse (insb. Unterkunft, Ernährung, Hygiene) über einen längeren Zeitraum nicht gesichert sind.
Für die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not ist maßgeblich, ob der Schutzberechtigte im Zielstaat realistisch Zugang zu Unterkunft, Existenzsicherung durch Arbeit oder Sozialleistungen bzw. sonstige tragfähige Unterstützungsstrukturen hat.
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, ist eine Feststellung des Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfrüht, weil zunächst eine materielle Prüfung des Asylantrags durchzuführen ist.
Eine auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung sowie ein darauf aufbauendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtswidrig, wenn die Unzulässigkeitsablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen Bestand hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2732/20.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2020 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben am 5. Mai 1998 in B. Z. , Somalia, geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 2017 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2017 einen förmlichen Asylantrag.
Ausweislich einer EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte der Kläger am 7. Oktober 2016 in Italien einen Asylantrag. Ein im Januar 2018 an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch blieb unbeantwortet.
Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mit, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der entsprechende Aufenthaltstitel gelte bis zum 26. April 2022.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde ausgesetzt (Ziffer 5.).
Am 12. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2020 mit Ausnahme der Feststellung, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Italiens vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2021 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung zugelassen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2020 - mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2020 - mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts, insbesondere auf die Anhörungsprotokolle des Bundesamts, das Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz und das Schreiben der Beklagten auf die Anhörung des Senats zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO vom 10. September 2021.
II.
A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 10. September 2021 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
B. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Oktober 2020 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.
I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.
Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.
Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674/20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten.
2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.
a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände.
b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird der Kläger zur Überzeugung des Senats im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen. Dabei wirkt sich entscheidend aus, dass der Kläger kein Recht mehr hat, in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems zu wohnen und dort versorgt zu werden.
aa. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können. Ein Anspruch darauf, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer solchen Einrichtung zugewiesen wird, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage nicht.
(1) Dem Kläger steht im Falle seiner Rückkehr nach Italien grundsätzlich kein Zugang zum SAI-System zu. Er gehört nicht (mehr) zu dem hinsichtlich der Unterbringung in einer solchen Einrichtung begünstigten Personenkreis. Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist.
(a) Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien sieht vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt - vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Artikel geregelten Fälle - auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger in Italien Unterkunft in einer Einrichtung („Flüchtlingsheim“ bzw. „Camp“) erhalten, die er aber habe verlassen müssen; anschließend habe er draußen geschlafen und Essen von den Kirchen bekommen. Mithin ist davon auszugehen, dass er die in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinie vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer in einer (Zweit-)Aufnahmeeinrichtung erreicht hat und ihm deshalb kein Anspruch mehr auf erneute Unterbringung in einer solchen Einrichtung zusteht.
(b) Ausweislich des Art. 39 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien kann die Unterbringung um weitere sechs Monate verlängert werden, etwa wenn die weitere Unterbringung für die Integration unerlässlich ist oder außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme oder Vulnerabilitäten vorliegen. Eine „Verlängerung“ der Unterbringung scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht mehr in einer italienischen Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er Gesundheitsprobleme oder Vulnerabilitäten nachweisen könnte, wegen derer er möglichweise die Unterbringung für weitere sechs Monate beanspruchen könnte.
(2) Da er keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale aufweist, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde.
bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger (s. dazu nachfolgend unter B.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.
cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt.
dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.
ee. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen (lediglich) in einigen Städten über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.
ff. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.
3. Der Kläger wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 Prozent im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit.
b. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zur aktuellen Entwicklung des italienischen Arbeitsmarkts in ihrem Schreiben vom 10. September 2021 an seiner Einschätzung fest, dass es für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig äußerst schwierig ist, eine Arbeit zu finden, die es ihnen erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
aa. Denn selbst wenn - wie die Beklagte es in diesem Schreiben ausgeführt hat - die Arbeitslosenquote von zuvor ca. 10 Prozent im Juni 2021 auf 9,7 Prozent gesunken ist, die Jugendarbeitslosigkeit nicht mehr bei 33,7 Prozent, sondern im Juni 2021 bei 29,4 Prozent lag und sich die pandemiebedingt prekäre Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe etwas verbessert haben mag, rechtfertigen diese Umstände (noch) keine grundsätzlich andere Bewertung der Arbeitsmarktsituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte. Zwar sind die Arbeitslosen- und auch die Jugendarbeitslosenquote inzwischen weiter gesunken; im Juli und August 2021 lagen die Arbeitslosequote bei 9,3 Prozent und die Jugendarbeitslosenquote bei 27,7 bzw. 27,3 Prozent,
vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com,
allerdings handelt es sich hierbei (noch) nicht um eine durchgreifende Verbesserung der Arbeitsmarksituation, die zu der grundsätzlichen Annahme führen könnte, insbesondere international Schutzberechtigte könnten nunmehr ohne besondere Schwierigkeiten eine Arbeit finden. Dies gilt insbesondere für junge Schutzberechtigte, weil diese ‑ wie der 23-jährige Kläger - auf dem Arbeitsmarkt mit Jugendlichen konkurrieren, die nach wie vor von einer besonders hohen Arbeitslosenquote betroffen sind. Abgesehen davon tritt bei Personen mit Schutzstatus grundsätzlich hinzu, dass es für sie schon angesichts geringer Sprachkenntnisse, oftmals mangelnder Berufsausbildung oder fehlender oder nicht anerkannter Qualifikationen besonders schwierig ist, eine Beschäftigung zu finden, die sie in die Lage versetzt, sich mit den für ein Überleben notwendigen Mitteln versorgen zu können. Zudem verfügen sie als Drittstaatsangehörige in der Regel nicht über private Netzwerke, die ihnen bei der Arbeitsfindung helfen oder sie auch ansonsten für den Zeitraum der Arbeitssuche unterstützen können.
bb. Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf „aktuell vorliegende Quellen“, wonach sich der italienische Arbeitsmarkt auf regionaler Ebene als sehr heterogen erweise und im italienischen Wirtschaftssystem wegen des Rückgangs der dortigen Bevölkerung zwischen 2020 und 2024 über 2,5 Millionen der heute Beschäftigten ersetzt werden müssten, weil diese das Pensionsalter erreichten, „weiteren Aufklärungsbedarf“ hinsichtlich der Arbeitsmarksituation für junge, gesunde und erwerbsfähige Schutzberechtigte in Italien sieht, ist aus Sicht des Senats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Denn der Senat hat zu diesen Umständen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 155 ff., ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, der Hinweis auf die zukünftig positive Entwicklung der Arbeitsmarktsituation führe in Bezug auf den dort zu entscheidenden Fall nicht weiter, weil es sich dabei zum einen (nur) um eine Prognose (über einen Fünfjahreszeitraum) handele, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zugunsten des dortigen Klägers auswirken könne und zum anderen der größte Bedarf für den industrialisierten Norden Italiens prognostiziert werde, in dem der ungelernte und der italienischen Sprache nicht mächtige dortige Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden könnte.
cc. Mit Blick auf den Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 10. September 2021 auf das „decreto flussi“ sieht der Senat sich ebenfalls nicht veranlasst, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Denn ein „erneutes“ „decreto flussi“ ist - wie die Beklagte selbst ausgeführt hat - noch „in Vorbereitung“ und darüber hinaus für solche Nicht-EU-Ausländer bestimmt, die aus „beruflichen Gründen“ nach Italien einreisen wollen, nicht aber für nach Italien zurückkehrende Personen mit Schutzstatus. Abgesehen davon zählen (jedenfalls bisher) Personen - wie der somalische Kläger - auch deshalb nicht zu dem von diesem Programm begünstigten Personenkreis, weil das „decreto flussi“-System nur für Nicht-EU-Ausländer aus 30 bestimmten Staaten vorgesehen ist, Somalia dort aber nicht benannt ist.
Vgl. Italy Immigration News, Decreto Flussi 2021, more Quota for Non EU Workers, www.visa-guru.com.
c. Ausgehend von diesen Feststellungen betreffend die Arbeitsmarktsituation in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihm erlaubte, sich mit den für seinen Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Mit Blick auf die hohe Arbeitslosenquote, einer deutlich darüber liegenden Jugendarbeitslosenquote und der zurzeit (noch) herrschenden prekären Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers ‑ wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft (etwa in der Landwirtschaft) finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte ‑ wie den Kläger - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.
4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.
5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Der Kläger könnte deshalb im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel - insbesondere keine Unterkunft - zur Verfügung stellen könnten.
II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter B.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung in Ziffer 5. des Bescheids ist angesichts der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.