Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1268/23·23.01.2024

Zulassungsantrag abgelehnt: Zustimmung zur Widmung ist empfangsbedürftige, unwiderrufliche Erklärung

Öffentliches RechtStraßenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Einrede gegen eine historische Zustimmung zur Widmung zurückgewiesen wurde. Das OVG lehnt die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Das Gericht stellt klar, dass eine Zustimmung nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist, die mit Zugang grundsätzlich unwiderruflich wird und auch den Rechtsnachfolger bindet. Planungsänderungen begründen allein kein Verwirkungstatbestandsbegründendes Verhalten der Widmungsbehörde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag als unbegründet/verworfen mangels ernstlicher Zweifel zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmungserklärung zur Widmung i.S.v. § 6 Abs. 5 StrWG NRW ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die mit Zugang gegenüber dem Adressaten wirksam wird.

2

Nach Zugang ist die Zustimmung zur Widmung für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich und bindet auch den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erklärenden.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss substantiiert darlegen, weshalb die bindende Wirkung einer einstigen Zustimmung entfallen soll; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Eine bloße Änderung von Flächennutzungs- oder Planungsdarstellungen begründet für sich genommen nicht die Verwirkung des Rechts der Widmung, sofern die Behörde keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für ein Aufgeben der Widmungsabsicht gesetzt hat.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 5 StrWG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 LStrG 1962§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1228/19

Leitsatz

Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

5

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.

6

I. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erhebt, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung aus dem Jahr 1962 liege nicht vor, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne auf.

7

Die Klägerin kann sich bereits nicht mit Erfolg darauf berufen, die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung sei weggefallen, sodass sie nicht mehr an die in der Vereinbarung durch die Rechtsvorgängerin erklärte Zustimmung zur Widmung des inzwischen in ihrem Eigentum stehenden Straßengrundstücks gebunden sei. Denn auf diese Frage kommt es - worauf die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung zu Recht hinweist - nicht an.

8

Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung im Sinne des § 6 Abs. 5 StrWG NRW (oder des § 6 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Fassung vom 28. November 1961 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfallen, GV NRW S. 305 - LStrG 1962 -) handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie dem Adressaten zugegangen und nicht vorher widerrufen worden ist. Nach dem Zugang ist sie für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich und bindet auch den Rechtsnachfolger.

9

Vgl. hierzu Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Kommentar, 8. Auflage 2021, 7. Kapitel Rn. 27; Marschall, Kommentar, FStrG, 6. Auflage 2012, § 2 Rn. 14; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 1989, § 6 Rn. 24, Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 2 Rn. 48, jeweils m. w. N.

10

Die Zustimmungserklärung zur „unbeschränkten Widmung“ des inzwischen im Eigentum der Klägerin stehenden Straßengrundstücks ist der Beklagten in diesem Sinne spätestens zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits zuvor am 25. Juli 1962 unterzeichnete Vereinbarung am 4. Oktober 1962 ihrerseits unterzeichnete. Mit dem Zugang ist die Zustimmungserklärung wirksam geworden und seitdem auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin unwiderruflich. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, ob die Klägerin diese Vereinbarung durch die im Kaufvertrag von 2015 zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin unter § 5 getroffenen Vereinbarung, dass dem „Käufer“ „bekannt“ ist, „dass zwischen der Stadt Tecklenburg und dem Verkäufer eine Vereinbarung vom 25.07/04.10.1962 besteht“, anerkannt hat oder nicht.

11

II. Die Klägerin zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf, soweit sie sich mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, die Beklagte habe ihr Recht, die Straße dem öffentlichen Verkehr zu widmen, nicht verwirkt. Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Träger der Straßenbaulast sein Recht auf Widmung einer Straße verwirken kann.

12

Denn der insoweit allein erhobene Einwand der Klägerin, die Beklagte habe das Recht zur Widmung angesichts der Änderung des Planungsrechts verwirkt, mit Abriss der durch die Straße erschlossenen Maschinenfabrik sei das Gelände nämlich wieder Außenbereich geworden, auch sähen die Darstellungen im Regionalplan für die Fläche keinen Siedlungsbereich mehr vor, weshalb der Flächennutzungsplan habe geändert werden müssen, führt nicht weiter.

13

Mit Blick auf die 46. Änderung des Flächennutzungsplans - auf die die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung verweist - hat die Beklagte jedenfalls keinen Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde die Straße nicht mehr widmen. Die von ihr nach Änderung des Flächennutzungsplans ausweislich der Begründung „angestrebte Nutzung als Parkplatz“ macht vielmehr deutlich, dass sie weiterhin eine verkehrliche Erschließung des im Flächennutzungsplan bisher als „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Geländes durch eine Straße für erforderlich hielt.

14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und bewertet das Begehren der Klägerin in Anlehnung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500 Euro.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).