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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1075/04·19.07.2004

Zulassung der Berufung gegen Verbot des Abstellens eines Werbefahrzeugs abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht eine Ordnungsverfügung an, die das Abstellen ihres werblich genutzten Anhängers im öffentlichen Straßenraum untersagte. Zentrale Frage war, ob der Anhänger als Werbefahrzeug/Sondernutzung anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG lehnte die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan wurden. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 4.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ordnungsverfügung wegen abgestelltem Werbefahrzeug abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 4.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im öffentlichen Straßenraum abgestellter Anhänger ist als Werbefahrzeug i.S.d. Sondernutzung zu qualifizieren, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, dass seine Teilnahme am Verkehr beendet ist und er mit seiner Werbeaufschrift wie eine ortsfeste Werbeanlage wirkt; hierfür kommt es weniger auf die Dauer als auf die objektive Werbewirkung an.

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Eine Ordnungsverfügung, die das künftige Abstellen bestimmter Werbefahrzeuge untersagt, muss nicht im Einzelnen erläutern, weshalb gerade dieses Fahrzeug Werbefahrzeug ist; maßgeblich ist eine objektive Gesamtbetrachtung der Umstände.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die erwarten lassen, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.

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Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller darzulegen, dass Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens offen lassen; pauschales Bestreiten unstreitiger Umstände ist nicht ausreichend.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 b Satz 1 StVO§ 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 18 StrWG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 4413/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom 2. Oktober 2003 für beide Rechtszüge auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin u.a. aufgefordert wurde,

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"im öffentlichen Straßenraum der Stadt Duisburg abgestellte Werbefahrzeuge, insbesondere das Werbefahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DU-KW 1031 im Bereich der Düsseldorfer Straße/Haupteingang (…), bis zum 28.02.2003, 24.00 Uhr zu entfernen und zukünftig das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Duisburg zu unterlassen."

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Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei durch einen festen Aufbau so gestaltet, dass es überwiegend Werbezwecken, also gewerblichen Zwecken diene, so dass es sich nicht um ein gemeingebräuchliches Parken im Sinne von § 12 Abs. 3 b Satz 1 StVO handele. Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO liege nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen.

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II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) sowie besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) greifen sämtlich nicht durch.

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1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Auch dann, wenn sich die Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist, scheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel aus.

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Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 147 m.w.Nachw.

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Der Zulassungsantrag zeigt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses auf.

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Die Ordnungsverfügung ist nicht zu unbestimmt. Es versteht sich von selbst, dass das Gebot "zukünftig das Abstellen ... zu unterlassen" sich nur auf die eingangs des Satzes genannten Werbefahrzeuge beziehen konnte, wie der Vertreter des Beklagten im übrigen in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt hat.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Verfügung auch nicht näher definieren, "warum genau dieser Anhänger ein 'Werbefahrzeug' wäre", denn eine generelle Festlegung, wie sie der Klägerin offenbar vorschwebt, ist insoweit nicht möglich. Vielmehr ist bei der Beurteilung maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme eines Anhängers am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und statt dessen die Werbeflächen des Anhängers an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände den abgestellten Anhänger wie eine Werbeanlage wirken lassen. Eine derartige Werbewirkung können im Übrigen nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte PKW-Anhänger und Auflieger entfalten, sondern auch solche PKW-Anhänger, die zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen.

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OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 - NWVBl 2004, 69 m.w.N. zum Begriff der Anlage der Außenwerbung i.S.d. § 13 BauO NRW.

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Dass dem Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, der streitgegenständliche Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DU-KW 1031 sei in derart werbewirksamer Weise aufgestellt gewesen, ein Fehler unterlaufen ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf; vielmehr setzt er sich mit den die angegriffene Entscheidung insoweit tragenden Erwägungen, insbesondere dem mehrfachen verbotswidrigen Abstellen auf dem nicht zum Parken bestimmten Gehweg sowie der deutlichen Entfernung zu den Geschäftsräumen gar nicht auseinander. 2. Auf die im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellte Behauptung, der Aufbau des Anhängers sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung in einen - zu Transportzwecken geeigneteren - kastenförmigen Aufbau verändert worden, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, denn die Art des Aufbaus ist lediglich ein Kriterium für die Annahme, ein Kfz-Anhänger werde überwiegend zu Werbezwecken aufgestellt. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist das weitere Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob der Anhänger "ohne einen verkehrlich nachvollziehbaren Grund" abgestellt gewesen sei; auch übersehe das Gericht die Bedeutung von Eckabstützvorrichtungen. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts (oder der Behörde), einen "verkehrlich nachvollziehbaren Grund" für das verbotswidrige Abstellen eines mit Werbeaufdrucken versehenen Kfz-Anhängers zu finden; vielmehr hätte es - wie bereits oben ausgeführt - der Klägerin oblegen, die Gründe darzulegen, die trotz der unstreitigen räumlichen Entfernung vom Betriebssitz für ein "normales Parken" sprechen.

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3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht dargelegt bzw. nicht begründet. Hierzu müssten die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen.

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Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 152, 153 ff.

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Das Vorbringen der Klägerin legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, warum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F..

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).