Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag zurückgenommen; daraufhin stellt das OVG das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die zuvor erlassene einstweilige Anordnung ist damit erledigt, da sie vom Fortbestand des Hauptsacheverfahrens abhängt.
Ausgang: Normenkontrollverfahren nach Rücknahme des Antrags gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Rücknahme oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens kann die beantragende Partei nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts für Gebührenzwecke richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Eine im Normenkontrollverfahren erlassene einstweilige Anordnung ist in ihrer Wirksamkeit vom Fortbestand des Hauptsacheverfahrens abhängig und verliert mit dessen Beendigung ihre Wirkung.
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, ist das Normenkontrollverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass sich die im zugehörigen Normenkontrollverfahren 10a B 1028/02.NE erlassene einstweilige Anordnung vom 30. Juni 2003, mit der der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 68 "In der C. -Nord" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 66/02.NE vorläufig ausgesetzt worden ist, nunmehr erledigt hat. Eine im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren erlassene einstweilige Anordnung ist nur bis zur Rücknahme des Antrags im Normenkontrollhauptsacheverfahren wirksam. Eine "einstweilige Anordnung" ist entsprechend ihrer Funktion, die Entscheidung in der Hauptsache effektiv offen zu halten und zu sichern, vom Fortbestand des Hauptsacheverfahrens abhängig und verliert deshalb mit Beendigung dieses Verfahrens - sei es durch eine stattgebende oder ablehende Entscheidung, sei es wie hier auf andere Weise - ohne Weiteres ihre Wirkung.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 14 NE 91.1098 -, BRS 52 Nr. 41.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).