OVG NRW: Verfahren eingestellt – Antragstellerin trägt Kosten; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren ein und traf eine Kostenentscheidung. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde auf 50.000,00 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten, außergerichtliche Kosten der Anhörungsberechtigten nicht erstattungsfähig, Streitwert 50.000,00 DM, Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren durch Beschluss einstellen.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der (antragstellenden) Partei auferlegen.
Die außergerichtlichen Kosten von Anhörungsberechtigten können vom Gericht als nicht erstattungsfähig festgesetzt werden.
Das Gericht bestimmt den Streitwert auch bei Verfahrenseinstellung.
Ein Beschluss über die Verfahrenseinstellung kann unanfechtbar sein.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.