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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 73/21·18.04.2021

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsverbot: Herabsetzung auf 350.000 Euro

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 1.000.000 € und begehrte eine Herabsetzung auf 5.000 €. Streitpunkt war die Bemessung des Streitwerts bei einem Nutzungsverbot (Jahresnutzwert versus Umsatzerlöse). Das OVG setzte den Streitwert mangels konkreter Angaben der Klägerin auf Grundlage der Nettofläche und des örtlichen Mietspiegels auf 350.000 € herab. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert von 1.000.000 € auf 350.000 € herabgesetzt; Beschwerdeverfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; bei Nutzungsverboten ist hierfür der Jahresnutzwert bzw. der Mietwert des Objekts maßgeblich.

2

Der Jahresnutzwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Mietwert der Immobilie und nicht nach vom Kläger behaupteten Umsatzerlösen.

3

Unterbleiben substantiierte Angaben der Klägerin zu Fläche oder Mietwert, darf das Gericht den Streitwert anhand verfügbarer Anhaltsgrößen (z. B. Nettofläche, örtlicher Mietspiegel) schätzen.

4

Die Gebühren- und Kostenentscheidung bei Streitwertfestsetzungen richtet sich nach den Vorschriften des GKG; bestimmte Beschlüsse sind unanfechtbar und die Kostenfolge folgt u.a. aus § 68 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4944/19

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 350.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

1

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.000.000 Euro festgesetzten Streitwertes auf den Auffangwert von 5.000 Euro begehrt, ist teilweise begründet.

2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Nutzungsverboten stellt der Senat für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich auf den Jahresnutzwert beziehungsweise den Mietwert des Objektes ab, dessen Nutzung untersagt worden ist, vgl. Ziffer 11 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619), an dem sich der Senat in ständiger Praxis orientiert. Der Jahresnutzwert ergibt sich allerdings nicht aus den von dem Verwaltungsgericht angenommenen Umsatzerlösen, sondern entspricht in Fällen wie diesem grundsätzlich dem Mietwert des Objektes, das heißt den Kosten, die die Klägerin jährlich aufwenden müsste, um eine Immobilie zu mieten, in der sie die ihr untersagte Nutzung ausüben könnte.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2016      – 10 B 234/16 –, vom 27. Februar 2013 – 10 B 12/13 – und vom 30. April 2015 – 2 E 332/15 –, juris.

4

Die Klägerin hat hierzu trotz Aufforderung des Senats keine Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten mitgeteilten Netto-Raumfläche des Objektes von circa 4.500 qm und einem örtlichen Mietpreis von 6-7 Euro/qm für Büro- und Praxisflächen nach dem Gewerblichen Mietpreisspiegel der IHK Nord Westfalen 2019/2020 legt der Senat einen Jahresnutzwert von 350.000 Euro zugrunde.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).