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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 658/02·16.07.2002

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Baugenehmigungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts für eine Nutzungsänderungsgenehmigung. Zentrale Frage ist, nach welchen Maßstäben der Streitwert bei Baugenehmigungen (§13 Abs.1 GKG) zu bemessen ist. Das Gericht bestätigt, den Streitwert am auf ein Jahr bezogenen geschätzten Nutzwert der baulichen Anlage zu orientieren und bei gewerblicher Nutzung den Miet-/Pachtzins als brauchbaren Anhaltspunkt heranzuziehen. Bei deutlicher Abweichung des Pachtzinses vom wirtschaftlichen Wert sind andere Kriterien möglich; die Beschwerde wird zurückgewiesen und das Verfahren ist gebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Baugenehmigungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung bestimmt sich der Streitwert nach §13 Abs.1 GKG regelmäßig nach dem auf ein Jahr bezogenen geschätzten Nutzwert der baulichen Anlage.

2

Bei gewerblicher Nutzung ist der durchschnittliche Miet‑ oder Pachtzins pro Quadratmeter, der vertraglich gezahlt wird oder angemessen wäre, regelmäßig ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung.

3

Das Fehlen eines Miet‑ oder Pachtvertrags oder die Vereinbarung, dass der Pachtzins erst mit Erteilung der Genehmigung fällig wird, schließt die Heranziehung des Miet‑/Pachtzinses als Maßstab nicht aus.

4

Weicht der Miet‑/Pachtzins erheblich vom wirtschaftlichen Wert der durch die Genehmigung eröffneten Nutzung ab, sind für die Streitwertbemessung abweichende wirtschaftliche Kriterien heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1868/99

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen üben die Bausenate des beschließenden Gerichts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung (also auch einer Nutzungsänderungsgenehmigung) in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass sie den Streitwert an dem auf ein Jahr bezogenen geschätzten Nutzwert der baulichen Anlage ausrichten. Bei gewerblich genutzten Objekten bietet der durchschnittliche Miet- bzw. Pachtpreis, der vertragsgemäß je Quadratmeter Gewerbefläche zu zahlen ist oder - bei Nichtbestehen eines Vertrages - angemessen wäre, regelmäßig einen für die Streitwertfestsetzung brauchbaren Anhalt. Von dieser einschlägigen Spruchpraxis ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ob der Pachtzins, wie der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, nach dem Vertragsinhalt erst mit der Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung fällig werden sollte, ist hiernach unerheblich. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn ein Pachtvertrag nicht existiert und eventuell nicht einmal beabsichtigt ist (etwa weil der Grundstückseigentümer selbst den Bauantrag gestellt hat). Auch in diesen Fällen ist ein Streitwert - als Ausdruck des Interesses des Klägers an einem Klageerfolg - nach den obigen Maßstäben festzusetzen.

4

Es kann offen bleiben, ob der Streitwert nach anderen Kriterien festzusetzen ist, wenn der Miet-/Pachtzins den wirtschaftlichen Wert der durch die beantragte Baugenehmigung eröffneten Grundstücksnutzung nicht annähernd zutreffend wiedergibt. Eine solche Fallgestaltung könnte hier vorliegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.11.1998 ausgeführt, nach einer betriebswirtschaftlichen Ausarbeitung einer Unternehmensberatung sei davon auszugehen, dass bei Aufnahme des Betriebs "bereits im Durchschnitt der ersten drei Jahre jährlich rund 400.000,- DM Gewerbesteuern und rund 1,5 Mio DM Einkommensteuer" anfielen. Das setzt Betriebsgewinne in einer Höhe voraus, die verdeutlicht, dass der von dem Verwaltungsgericht angenommene Streitwert von 42.000,- DM eher zu niedrig, jedenfalls aber nicht überhöht festgesetzt worden ist.

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.