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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 609/99·09.08.1999

Verwerfung einer „außerordentlichen Beschwerde“ gegen isolierte Kostenentscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer als »außerordentliche Beschwerde« bezeichneten Eingabe gegen eine vom Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung. Das OVG verwirft den Rechtsbehelf als unzulässig, da isolierte Kostenentscheidungen nach §158 Abs.2 VwGO der Überprüfung durch den beschließenden Senat entzogen sind. Eine Ausnahme wegen greifbarer Rechtswidrigkeit kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht; solche liegen nicht vor.

Ausgang: Außerordentliche Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine isolierte Kostenentscheidung, die der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache nach §161 Abs.2 VwGO trifft, unterliegt nach §158 Abs.2 VwGO grundsätzlich nicht der Überprüfung durch den beschließenden Senat.

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Eine als »außerordentliche Beschwerde« bezeichnete Rechtshilfe gegen eine unanfechtbare isolierte Kostenentscheidung ist nur dann statthaft, wenn eine greifbare Rechtswidrigkeit vorliegt, die auf grober Gesetzeswidrigkeit oder schwerwiegender Verfahrensverletzung beruht.

3

Nicht jeder Verstoß gegen Recht oder Verfahren eröffnet die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde; sie ist auf Fälle beschränkt, in denen der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt oder sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

4

Hat der Berichterstatter die Kostenentscheidung auf einem offen ersichtlichen Ermessensergebnis getroffen und wurden die maßgeblichen Kostenfragen zuvor streitig behandelt, ist eine Verfahrensverletzung regelmäßig nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 284/99

Tenor

Die "außerordentliche Beschwerde" des Antragstellers wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller wandte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen bauaufsichtlich bezogene Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Nach Aufhebung der streitigen Verfügungen durch den Antragsgegner und nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zur Hauptsachenerledigung, denen jeweils widerstreitende Kostenanträge beigefügt waren, hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts mit dem angefochtenen Beschluß, dem eine Begründung zugehört, dem Antragsteller die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt.

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Der hierauf bezogenen "Gegenvorstellung" und "außerordentlichen Beschwerde" hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Der Senat wertet den formularmäßigen und nicht weiter begründeten Nichtabhilfebeschluß des Berichterstatter des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 dahin, daß hiermit die gegen seine Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen wird.

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Die "außerordentliche Beschwerde" gegen die Kostenentscheidung vom 6. Juli 1999 ist auch unter Einschluß dieses Nichtabhilfebeschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die streitige Kostenentscheidung, die der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage des in seinem Beschluß auch angeführten § 161 Abs. 2 VwGO getroffen hat, unterliegt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO keiner Überprüfung durch den beschließenden Senat.

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Allerdings wird, worauf der Antragsteller hinweist, in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer Rechtswidrigkeit in Fällen einer an sich unanfechtbaren sog. isolierten Kostenentscheidung erwogen.

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Vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 20. Oktober 1997 - VI B 244/95 - NJW 1998, 335; Sächs. OVG, Beschluß vom 17. Februar 1998 - 1 S 41/98 - DÖV 1998, 930; siehe auch BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 Nr. 12 im Anschluß an die Handhabung auch des BGH, s. etwa Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865 m.w.N.

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Auch hiernach soll jedoch nicht bereits jeder - auch eindeutige - Verstoß des Gerichts die Möglichkeit einer im Gesetz nicht vorgesehenen "außerordentlichen Beschwerde" eröffnen. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit soll vielmehr, auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt, nur dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dies wird angenommen, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere weil eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist, oder weil sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

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Sämtliche dieser denkbaren Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsachenerledigung im Beschlußwege getroffene Kostenentscheidung ist dem Gesetz nicht fremd. Die Kostenentscheidung ist, wie die hierfür gegebene Begründung zeigt, an einem Ermessenskriterium ausgerichtet worden, das der Berichterstatter in Anwendung des ausdrücklich genannten § 161 Abs. 2 VwGO als billig angesehen hat. Dabei ist ein Umstand als für die Kostenentscheidung maßgebend bewertet worden, den die Beteiligten zuvor kontrovers im Zusammenhang mit den von ihnen gestellten Kostenanträgen schriftsätzlich behandelt hatten. Für die Verletzung von Verfahrensvorschriften ist damit gleichfalls nichts ersichtlich.

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Mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs kommt damit dem Senat die Befugnis zu einer inhaltlichen Überprüfung der Kostenentscheidung nicht zu. Dies gilt auch unter Einschluß des die Gegenvorstellung zurückweisenden Nichtabhilfebeschlusses des Berichterstatters vom 29. Juli 1999.

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Vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 21. April 1994 - 2 W 9/94 - JURIS-Dok. 109809400.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.