Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens bis zur Normenkontrolle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Aussetzung ihres Klageverfahrens gegen eine Baugenehmigung bis zur Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Streitpunkt war die Anwendbarkeit und Ausübung des § 94 VwGO. Das OVG bestätigt die Ablehnung der Aussetzung: das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine bloße Gefahr divergierender Entscheidungen reicht nicht als gewichtiger Grund.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtaussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
§ 94 VwGO ermöglicht die Aussetzung eines Verfahrens, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder einer von einer Verwaltungsbehörde zu treffenden Feststellung ist.
Die Vorschrift kann entsprechend angewandt werden, wenn die Entscheidung von der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (z. B. der Gültigkeit einer Norm im Normenkontrollverfahren) abhängt; nicht jeder rein rechtslogische Einfluss begründet Vorgreiflichkeit.
Die Anordnung der Aussetzung unterliegt dem Ermessen des Gerichts; dieses ist so auszurichten, dass die Pflicht zur Förderung des Klageverfahrens nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt wird.
Die bloße Möglichkeit divergierender Entscheidungen stellt für sich genommen keinen gewichtigen Grund zur Aussetzung des Verfahrens dar.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3622/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, das Verfahren 2 K 3622/21 (im Folgenden: Klageverfahren) bis zur Entscheidung des Senats in dem anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (10 D 321/21.NE) (im Folgenden: Normenkontrollverfahren) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „H. T. Straße“ der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan) auszusetzen, abzulehnen, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
In der gerichtlichen Praxis wird diese Norm entsprechend angewandt, wenn das Ergebnis eines Klageverfahrens nicht von dem Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern von der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage – Gültigkeit einer Norm – abhängt, wie sie in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO Prüfungsgegenstand ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 9 C 18.16 –, juris, Rn. 1, und vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75.00 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 2 E 432/14 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 10. Dezember 2009 – 10 E 1488/09 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 14. Mai 2007 – 10 E 314/07 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, und vom 17. Februar 2000 – 7 E 853/99 –, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks.
Allerdings reicht nicht jeder „rechtslogische tatsächliche Einfluss“ für eine Anwendung von § 94 VwGO aus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 – 10 E 538/20 –, juris, Rn. 5, und vom 6. Juni 2012 – 2 E 482/12 –, juris, Rn. 4 ff., entgegen Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 19 B 09.567 –, juris, Rn. 1.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum der Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung in dem Klageverfahren nicht dergestalt vorgreiflich sei, dass, würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, zugleich feststehe, dass die in dem Klageverfahren angefochtene Baugenehmigung aufzuheben sei. Ein möglicher Erfolg der Klägerin im Klageverfahren hänge nämlich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans allein davon ab, ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstoße, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Die Richtigkeit dieser Annahme stellt die Klägerin mit der Beschwerdebegründung, mit der sie, ohne den in dem Klageverfahren für ihr Aufhebungsbegehren maßgeblichen Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen, nur darauf abstellt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung „von rechtlicher Relevanz“ sei, ob der Bebauungsplan wirksam sei oder nicht, der Sache nach nicht in Frage.
Ob danach eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO hier überhaupt in Betracht kommt, braucht der Senat letztlich nicht zu entscheiden. Denn auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO steht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens jedenfalls im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, an der sich das Verwaltungsgericht orientiert hat, hat sich das Ermessen des Gerichts danach auszurichten, dass die ihm im Interesse an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes obliegende Verpflichtung, den jeweiligen Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf. Der bloße Umstand, dass ohne die begehrte Aussetzung des Verfahrens die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehen könnte, stellt für sich genommen keinen gewichtigen Grund dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 – 10 E 538/20 –, juris, Rn. 7, vom 10. Dezember 2009 – 10 E 1488/09 –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks, vom 14. Mai 2007 – 10 E 314/07 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, und vom 17. Februar 2000 – 7 E 853/99 –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Vorgreiflichkeit Voraussetzung dafür ist, dass § 94 VwGO überhaupt anwendbar ist, ohne allerdings etwas darüber auszusagen, an welchen Kriterien das Gericht die Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens auszurichten hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75.00 –, juris, Rn. 7, und vom 17. Dezember 1992 – 4 B 247.92 –, juris, Rn. 4.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung fehlerfrei auf seine Verpflichtung abgestellt, das Klageverfahren zu fördern. Dass es hier von dem Verwaltungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigte gewichtige Gründe geben könnte, die Verpflichtung zur Förderung des Klageverfahrens zurückzustellen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin meint, insbesondere zur Vermeidung möglicher divergierender Entscheidungen im Klageverfahren und im Normenkontrollverfahren sei hier die Aussetzung des Klageverfahrens anzuordnen. Auch in diesem Zusammenhang übersieht sie aber, dass es nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts für den möglichen Erfolg des Klageverfahrens auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans voraussichtlich nicht entscheidend ankommen wird. Ausgehend hiervon ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sonstige „für die Klägerin eintretende (…) Nachteil[e] im Falle der Fortführung des Verfahrens“, denen eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO entgegenwirken soll, im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).