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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 403/23·20.06.2023

Streitwertfestsetzung bei denkmalrechtlicher Ordnungsverfügung auf 31.064,53 €

Öffentliches RechtDenkmalrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein. Zentral war, ob der Streitwert nach den Kosten der von der Ordnungsverfügung geforderten Notabdichtung zu bemessen ist. Das OVG setzte den Streitwert auf 31.064,53 € fest, weil das vorgelegte Angebot die für die Durchführung erforderlichen Kosten nachvollziehbar darlegt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 68 Abs. 3 GKG.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers als begründet stattgegeben; Streitwert auf 31.064,53 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Klageantrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache und ist objektiv zu beurteilen.

2

Bei denkmalrechtlichen Anordnungen richtet sich der Streitwert regelmäßig nach den tatsächlichen Kosten, die dem Eigentümer bei der Befolgung der aufgegebenen Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen; der Streitwertkatalog ist dabei zu berücksichtigen.

3

Eine Streitwertbeschwerde kann von Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen erhoben und nach den einschlägigen GKG-Vorschriften von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden.

4

Über die Kostenentscheidung in Streitwertsachen ist § 68 Abs. 3 GKG maßgeblich; das Verfahren kann gebührenfrei gestellt werden und Kosten können nicht erstattet werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 264/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 31.064,53 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an.

4

Nach Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich der Streitwert bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach dem wirtschaftlichen Wert, sonst nach dem Auffangwert. Werden einem Eigentümer durch eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auferlegt, richtet sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache davon ausgehend in der Regel nach den tatsächlichen Kosten, die ihm bei Befolgung dieser Handlungspflichten entstehen würden (vgl. entsprechend Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, für mit sonstigen bauaufsichtlichen Anordnungen aufgegebene Handlungspflichten).

5

Die Beklagte hat dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 aufgegeben, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil des in Rede stehenden Baudenkmals durch Planen oder andere geeignete Mittel vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen und alle Maßnahmen in denkmalgerechter, das Baudenkmal möglichst schonender handwerksgerechter Weise durch geeignete Fachleute auszuführen. Der Kläger hat die Kosten für diese Maßnahmen unter Vorlage des Angebots einer Fachfirma vom 9. Februar 2023 („Notabdichtung am Dach und des Südgiebels“) auf einen Betrag in Höhe von 31.064,53 Euro beziffert. Die in diesem Angebot aufgeführten Kostenpositionen sind nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass Leistungen aufgeführt sind, die nicht im Zusammenhang stehen mit den mit der Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen oder die über diese hinausgehen. Insbesondere ist plausibel, dass die unter dem Titel 02 aufgeführten Arbeiten zur Herstellung der Standsicherheit des Dachs - wie in der Bemerkung auf Seite 3 des Angebots erklärt - notwendige Vorarbeiten sind für die dem Kläger durch die Ordnungsverfügung aufgegebene Notabdichtung des Dachs und des Giebels.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).