Streitwertfestsetzung bei denkmalrechtlicher Ordnungsverfügung (15.532,27 €)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung, die Notabdichtungsmaßnahmen an Dach und Giebel anordnete. Zentrale Frage war die sachgerechte Bemessung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog unter Berücksichtigung vorgelegter Kostenvoranschläge. Das OVG hielt das Angebot über 31.064,53 € für nachvollziehbar, bemess den Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung und setzte ihn im vorläufigen Rechtsschutz hälftig auf 15.532,27 € fest. Das Verfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Antragstellers stattgegeben; Streitwert auf 15.532,27 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; maßgeblich ist der mit dem Antrag geltend gemachte Streitgegenstand.
Bei denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnungen bemisst sich der Streitwert in der Regel nach den tatsächlichen Kosten, die dem Eigentümer bei Befolgung der Anordnung entstehen (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 12.1).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für die Hauptsache angesetzte Betrag zur Festsetzung des Streitwerts hälftig zu berücksichtigen, wenn es um vorläufige Sicherungsmaßnahmen geht.
Die Entscheidung über Gebührenpflicht oder Gebührenbefreiung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG; danach kann das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein.
Beschlüsse über Streitwertfestsetzungen nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 121/23
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 15.532,27 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers (bzw. Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an.
Nach Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich der Streitwert bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach dem wirtschaftlichen Wert, sonst nach dem Auffangwert. Werden einem Eigentümer durch eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auferlegt, richtet sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache davon ausgehend in der Regel nach den tatsächlichen Kosten, die ihm bei Befolgung dieser Handlungspflichten entstehen würden (vgl. entsprechend Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, für mit sonstigen bauaufsichtlichen Anordnungen aufgegebene Handlungspflichten).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 aufgegeben, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil des in Rede stehenden Baudenkmals durch Planen oder andere geeignete Mittel vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen und alle Maßnahmen in denkmalgerechter, das Baudenkmal möglichst schonender handwerksgerechter Weise durch geeignete Fachleute auszuführen. Der Antragsteller hat die Kosten für diese Maßnahmen unter Vorlage des Angebots einer Fachfirma vom 9. Februar 2023 („Notabdichtung am Dach und des Südgiebels“) auf einen Betrag in Höhe von 31.064,53 Euro beziffert. Die in diesem Angebot aufgeführten Kostenpositionen sind nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass Leistungen aufgeführt sind, die nicht im Zusammenhang stehen mit den mit der Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen oder die über diese hinausgehen. Insbesondere ist plausibel, dass die unter dem Titel 02 aufgeführten Arbeiten zur Herstellung der Standsicherheit des Dachs - wie in der Bemerkung auf Seite 3 des Angebots erklärt - notwendige Vorarbeiten sind für die dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung aufgegebene Notabdichtung des Dachs und des Giebels.
Der Betrag in Höhe von 31.064,53 Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).