Beschwerde gegen Anordnung öffentlicher Zustellung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen eine Anordnung des Verwaltungsgerichts zur öffentlichen Zustellung sowie gegen einen angeblich ergangenen Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Ein Abfertigungsvermerk ist keine gerichtliche Entscheidung i.S.v. §146 Abs.1 VwGO und die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist eine prozessleitende Verfügung nach §146 Abs.2 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der öffentlichen Zustellung als unzulässig verworfen; Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich nur gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters; rein verwaltungsinterne Vermerke sind keine Entscheidungen im Sinne der Vorschrift.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO sind prozessleitende Verfügungen von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen.
Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen, die ausschließlich den Fortgang und Ablauf des Verfahrens betreffen und keine Entscheidung über den Streitgegenstand treffen.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 185 ff. ZPO ist eine prozessleitende Verfügung und damit nicht mit der Beschwerde nach § 146 VwGO angreifbar.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; für die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3818/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Ein von der Klägerin angeführter „Beschluss vom 05.03.2023“ existiert bereits nicht, sondern lediglich ein Abfertigungsvermerk der Verwaltungsgerichtsbeschäftigen Ochse vom 5. März 2024, bei dem es sich schon nicht um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters i. S. v. § 146 Abs. 1 VwGO handelt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024, mit dem es gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 185 Abs. 1 Nr. 3, 186 Abs. 1 ZPO die öffentliche Zustellung der Aufforderung, einen in der der Bundesrepublik Deutschland ansässigen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, angeordnet hat, stellt zwar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 146 Abs. 1 VwGO dar. Sie kann aber nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil es sich um eine prozessleitende Verfügung handelt.
Prozessleitende Verfügungen in diesem Sinne sind Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung des ihm zukommenden Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens trifft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 13 E 883/13 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Dabei ist der Begriff der prozessleitenden Verfügung weit zu verstehen und umfasst auch prozessleitende Beschlüsse.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 2.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 9.
Der im Ermessen des Gerichts liegende Beschluss, die öffentliche Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses oder einer gerichtlichen Verfügung nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 185 ff. ZPO anzuordnen, betrifft nur den äußeren Ablauf des Verfahrens. Mit ihm wird keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallenden Festgebühr nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).