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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 176/20·03.05.2020

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei denkmalrechtlicher Erlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtDenkmalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro in einem Verfahren um die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Installation einer Solar/Photovoltaikanlage. Das OVG erklärt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da der Kläger den höheren Wert nicht substantiiert darlegte. Zur Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs.1 GKG eine objektive, schematisierbare Ermessensentscheidung maßgeblich; pauschalierte Jahresnutzwerte können herangezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung des Streitgegenstands; das Gericht bestimmt den Wert nach richterlichem Ermessen, wobei eine schematisierte Typisierung zulässig ist.

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Bei der Streitwertfestsetzung für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die ein eigenständiges Nutzungsinteresse begründet, kann der geschätzte Jahresnutzwert zugrunde gelegt und pauschalierte Werte aus einem Streitwertkatalog berücksichtigt werden.

3

Die Erhöhung des Streitwerts aufgrund von Investitionskosten oder prognostizierten Nutzungsvorteilen setzt eine konkrete, streitwertrelevante Darlegung voraus; bloße Behauptungen ohne Substantiierung genügen nicht.

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Missverständlich formulierte Eingaben von Prozessbevollmächtigten (z.B. „namens und im Auftrag“) können als im eigenen Namen eingelegte Rechtsbehelfe verstanden werden, insbesondere bei Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 RVG.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 9 Abs. 3 DSchG NRW§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4598/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 festgesetzten Streitwert, die der Senat trotz der missverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift "namens und im Auftrag des Klägers" angesichts der nachfolgenden Berufung auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG als eine von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde versteht, ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Praktikabilität die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.

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Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Streitwert auf den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für angemessen erachteten Betrag von 91.259,61 Euro heraufzusetzen.

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Soweit sie meinen, in den Streitwert sei das Interesse des Klägers am Werterhalt seiner bereits getätigten Investition, also die für die Installierung der Solar-/Photo-voltaikanlage aufgewandten Kosten nebst der Kosten für deren eventuellen Rückbau bei Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis einzustellen, übersehen sie, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens allein die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Veränderung des im Eigentum des Klägers stehenden Baudenkmals auf dem Grundstück C.-straße 44 in N. war und es nicht etwa um eine Anordnung der Beklagten ging, die auf dem Dach des Denkmals ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis und mithin rechtswidrig installierte Solar-/Photovoltaikanlage zu beseitigen.

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Dass beziehungsweise in welcher Größenordnung sich der Wert des Denkmals als Immobilie durch die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Installierung einer Solar-/Photovoltaikanlage auf seinem Dach über den Wert der Anlage selbst hinaus, den die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit 19.212,55 Euro angeben, in streitwertrelevanter Weise erhöhen würde, haben sie nicht dargelegt.

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Darüber hinaus erhofft sich der Kläger, wie seine Prozessbevollmächtigten vortragen, von dem Betrieb der Solar-/Photovoltaikanlage, für die er die denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt hat, Nutzungsvorteile, die seine Prozessbevollmächtigen als "Ersparnis" bezeichnen und bei einer angenommenen durchschnittlichen Lebensdauer der Solar-/Photovoltaikanlage von 30 Jahren auf 72.047,06 Euro beziffern.

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Geht es dem Kläger um Nutzungsinteressen, die nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung zu realisieren sind, legt der Senat in einem auf eine solche Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen Verfahren bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich den geschätzten Jahresnutzwert zugrunde, der in den Nrn. 1 bis 3 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) nicht zuletzt aus Gründen einer einheitlichen Streitwertpraxis für bestimmte Bauvorhaben in Form von Pauschalwerten vorgezeichnet ist. Der Senat hält es schon wegen der Nähe zur bauaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 9 Abs. 3 DSchG NRW) für angemessen, in Fällen, bei denen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals im Streit steht, die entweder ein eigenständiges oder jedenfalls ein bestimmbares zusätzliches Nutzungsinteresse des Denkmaleigentümers beinhaltet, ebenso zu verfahren. Dass der Jahresnutzwert der Solar-/Photovoltaikanlage auf dem Dach des Denkmals unter anteiliger Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung, Erhaltung und Wartung 5.000 Euro übersteigen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

9

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.