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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 151/99·28.03.1999

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung (Imbisswagen)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrecht (Gerichtskosten)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts (564,60 DM) in einem Verfahren über die Untersagung der Nutzung eines Imbisswagens. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts bei einer Ordnungsverfügung; das OVG bemisst diesen nach dem Nutzwert der baulichen Anlage. Das Gericht setzte pauschal einen Monatsnutzwert von 1.000 DM an, halbierte wegen des einstweiligen Verfahrens den Jahreswert und änderte den Streitwert auf 6.000 DM. Das Verfahren war gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf 6.000 DM geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Ordnungsverfügungen, die die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, ist hierfür der Nutzwert der Anlage maßgeblich.

2

Bei Nutzungsuntersagungen bestimmt sich der Nutzwert regelmäßig nach dem miet- oder pachtwertlichen Ertragsinteresse der Baulichkeit; als Bemessungszeitraum ist in der Regel ein Jahr zugrunde zu legen.

3

Bei einstweiliger Rechtsschutzgewährung kann der Jahresnutzwert wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens angemessen reduziert werden (z.B. auf die Hälfte).

4

Bei besonderen Nutzungsformen (z.B. Imbissstand) ist ein verallgemeinernder Quadratmetertarif nicht zwingend aussagekräftig; das Gericht kann mangels anderer Anhaltspunkte einen pauschalen Monatsnutzwert für die gesamte Anlage ansetzen.

5

Die vom Antragsteller begehrte Höhe des Streitwerts begrenzt die Festsetzung nicht als Obergrenze; der Tatrichter ist nicht an die vom Beteiligten beantragte Streitwertbegrenzung gebunden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2710/98

Tenor

Die angefochtene Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 1999 wird geändert.

Der Streitwert wird anderweit auf 6.000.- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstelllerin ist begründet. Der Streitwert ist mit 564,60 DM zu niedrig festgesetzt.

3

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ist Gegenstand des Verfahrens eine Ordnungsverfügung, durch die dem Pflichtigen die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt worden ist, ist der Streitwert nach dem Nutzwert der baulichen Anlage zu bemessen. Dieses Nutzungsinteresse wird durch den Miet- oder Pachtwert der Baulichkeit, deren Nutzung untersagt wird, der Größenordnung nach bestimmt. Anzusetzen ist der Nutzwert für ein Jahr. Die Streitwertpraxis des Senats in Fällen der Nutzungsuntersagung stimmt mit dem Streitwertkatalog überein, auf den die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin hinweisen. Danach wird der Streitwert bei einem Bauverbot, einer Stillegung, einem Nutzungsverbot oder einem Räumungsgebot in Höhe des Schadens, des Ertragsverlustes oder der Aufwendungen festgesetzt.

4

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat die Größe des streitigen Imbißwagens mit einer Nutzfläche von 9,41 qm angesetzt und einen pauschalen Nutzwert von monatlich 10,- DM pro qm zugrundegelegt. Der Nutzwert von nur 10,- DM je qm erscheint indes weitaus zu niedrig. Für eine gewerbliche genutzte bauliche Anlage der hier in Rede stehenden Art (Imbißstand, der regelmäßig wochentags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr an exponierter Stelle betrieben wird) dürfte der Nutzwert kaum unter 1.000.- DM je Monat liegen. Die Eigenart der Nutzung bringt es mit sich, daß ihr Wert nicht mit einem sonst angemessenen durchschnittlichen Nutzwert je Quadratmeter Fläche erfaßt wird. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem Nutzwert von pauschal 1.000.- DM je Monat für die Anlage insgesamt aus. Der sich daraus ergebende Betrag von 12.000.- DM Jahresnutzwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte zu vermindern. Soweit die Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- DM begehrt, bindet dies den Senat nicht im Sinne einer Obergrenze (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.