Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für 84 qm Werbespanntuch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine befristete Baugenehmigung für ein 84 qm Werbespanntuch und rügte die vom VG festgesetzte Streitwertbemessung von 250 EUR/qm. Das OVG bestätigt die Heranziehung des Streitwertkatalogs NRW und den Ansatz von 21.000 EUR. Eine Befristung auf fünf Jahre rechtfertigt keine Reduzierung; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für Werbespanntuch als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung des Streitgegenstands unter Berücksichtigung des Klägerantrags und nicht nach der subjektiven Sicht des Klägers zu bemessen.
Bei der pauschalierenden Festsetzung des Streitwerts kann auf einen einschlägigen Streitwertkatalog der zuständigen Bausenate zurückgegriffen werden, sofern dieser eine sachgerechte Orientierung für die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands bietet.
Für Werbeflächen (z.B. Spanntücher, Eurotafeln, Diaprojektionsanlagen) kann ein einheitlicher qm-Ansatz herangezogen werden, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Anlagen vergleichbar geschätzt werden kann.
Die Befristung einer genehmigten gewerblichen Nutzung rechtfertigt für sich genommen keine Herabsetzung des Streitwerts; bei gewerblichen Nutzungen richtet sich die Wertfestsetzung vielmehr nach dem geschätzten Jahresnutzwert.
Soweit ein Verfahren gebührenfrei ist, sind Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattungsfähig; entsprechende Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2480/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Baugenehmigung für die Anbringung eines 12 Meter x 7 Meter = 84 qm großen Werbespanntuchs (Bannerwerbung) an einem achtgeschossigen Geschäftshaus in E. .
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hierfür - im Ergebnis - zu Recht auf 250,-- EUR x 84 qm Werbefläche = 21.000,-- EUR festgesetzt.
Die Klägerin hält diesen Wertansatz für überhöht und beantragt sinngemäß eine Herabsetzung auf deutlich unter 7.000,-- EUR.
Der Streitwert eines Verfahrens ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Bei der - notwendig pauschalierenden - Bemessung der Höhe des Streitwerts orientiert der Senat sich an dem von den Bausenaten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen aufgestellten Streitwertkatalog (BauR 2003, 1883).
Nach dessen Nr. 5 a bemisst sich der Streitwert für eine Eurotafel mit ca. 10 qm Werbefläche im Genehmigungsstreit auf 2.500,-- EUR = 250,-- EUR pro qm Werbefläche. Hieran kann als Maßstab für die Streitwertfestsetzung für Spanntücher hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angeknüpft werden. Dies entspricht einem Streitwert, wie er beispielsweise für Diaprojektionsanlagen angenommen wird (vgl. Nr. 5 e des zitierten Streitwertkataloges). Hierin liegt im Ergebnis keine unzulässige wertmäßige Gleichbehandlung von Diaprojektionsanlagen und Spanntüchern. Jene erlauben zwar die Darbietung einer Vielzahl von Werbebotschaften pro Minute, allerdings nur während der Dunkelheit, die regelmäßig während der Nacht mangels einer größeren Anzahl von Betrachtern weniger werbeintensiv sein dürfte. Spanntücher sind zwar statisch, verbreiten ihre Werbebotschaft aber tagsüber, wenn die höchste Betrachterfrequenz herrscht.
Auch das OVG Berlin, Beschluss vom 9. September 2002 - 2 L 20/02 - legt seiner Rechtsprechung einen Streitwert von 250,-- EUR pro qm Werbefläche bei Spanntüchern und Diaprojektionsanlagen zugrunde.
Die Befristung der Baugenehmigung auf 5 Jahre rechtfertigt keine Reduzierung des Streitwertes, da sich die Wertfestsetzung bei gewerblichen Nutzungen unabhängig von der voraussichtlichen Nutzungsdauer am geschätzten Jahresnutzwert orientiert.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.