Festsetzung des Gegenstandswerts für PKH-Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Prozesskostenhilfe(Beschwerde)verfahren beim Oberverwaltungsgericht. Es stellte sich die Frage, nach welchem Wert die Verfahrensgebühren im PKH-Beschwerdeverfahren zu bemessen sind. Der Senat setzte den Gegenstandswert auf 20.000 Euro fest, weil nach §§ 23, 23a RVG der Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens zugrunde zu legen ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das PKH-Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro stattgegeben; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Antragsberechtigt zur Festsetzung des Gegenstandswerts sind die Rechtsanwälte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG; dies gilt insbesondere für PKH-Beschwerdeverfahren, in denen die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, sondern als Festgebühr nach Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen.
Für die nach Nr. 3500 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgebliche Verfahrensgebühr ist der Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens.
Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG sind unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4923/21
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für
das PKH-Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs - also hier das Oberverwaltungsgericht, bei dem das PKH-Beschwerdeverfahren anhängig gewesen ist - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.
Diese Voraussetzungen liegen vor, da die beantragenden Rechtsanwälte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt sind und sich die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren nicht nach einem Streitwert richten, sondern die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 E 558/21 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.
Der für die vorliegend in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgebliche, nach § 23 ff. RVG zu bestimmende Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens beläuft sich in Anwendung der hier einschlägigen Regelungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a Abs. 1 RVG auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 E 558/21 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.
Ausgehend von dem dort mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 angekündigten Antrag ist der Gegenstandswert auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folg aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.