Einstellung des Normenkontrollverfahrens – Satzung überschreitet §34 Abs.4 BauGB; Kostenlast bei Antragsgegnerin
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Normenkontrollverfahren nach §92 Abs.3 VwGO ein. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer Satzung nach §34 Abs.4 Satz1 Nr.3 BauGB, die der Senat für unwirksam hielt, weil ihre Festsetzungen die in §34 gesteckten Grenzen überschreiten. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Normenkontrollverfahren in der Hauptsache erledigt und eingestellt; Antragsgegnerin trägt die Kosten, Satzung als unwirksam erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Erledigung ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; dies kann zur Kostenverurteilung der unterlegenen Partei führen, wenn diese bei Fortführung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist unwirksam, soweit ihre Festsetzungen über das hinausgehen, was nach dieser Vorschrift zulässig ist.
Die Frage, ob bestimmte Festsetzungen alternativ durch einen qualifizierten Bebauungsplan getroffen werden können, ist gesondert zu prüfen und ergibt sich nicht aus der Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung.
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie bei einer Weiterführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2007 geht der Senat weiter davon aus, dass die angegriffene Satzung unwirksam ist, weil ihre Festsetzungen über das hinausgehen, was nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB möglich ist. Zur weiteren Begründung wird daher auf den Beschluss des Senates vom 9. Oktober 2007 im Verfahren 10 B 1377/07.NE verwiesen. Die Frage, ob entsprechende Festsetzungen durch ein qualifizierten Bebauungsplan getroffen werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).