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Oberverwaltungsgericht NRW·10 D 51/16.NE·25.06.2018

OVG NRW: Keine erneute Auslegung bei bloßer Änderung der Planbegründung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller griff im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet an und rügte u.a. eine fehlende erneute Auslegung nach Änderungen der Planbegründung. Das OVG NRW hielt den Antrag für unbegründet und den Bebauungsplan für wirksam. Eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB sei nur bei Änderungen des Planentwurfs (Festsetzungen), nicht bei Änderungen der Begründung bzw. des Umweltberichts als Teil der Begründung erforderlich. Beachtliche Verfahrens- oder Abwägungsmängel seien im Übrigen nicht erkennbar bzw. teilweise präkludiert.

Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wurde als unbegründet abgelehnt; der Plan bleibt wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nur erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans (zeichnerische oder textliche Festsetzungen) nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird.

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Die Begründung eines Bauleitplans nach § 2a BauGB gehört nicht zum „Entwurf“ im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB; Änderungen der Begründung lösen für sich genommen keine Pflicht zur erneuten Auslegung aus.

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Der Umweltbericht ist als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BauGB) nicht Teil des „Entwurfs“ im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB.

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Beachtliche Verfahrens- und Formfehler sowie beachtliche Abwägungsmängel sind unbeachtlich, soweit sie nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB nicht rechtzeitig schriftlich gerügt werden oder nicht vorliegen.

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Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist unbegründet, wenn weder beachtliche Verfahrens-/Formmängel noch sonstige materiell-rechtliche Fehler des Plans feststellbar sind.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 13a BauGB§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB§ 215 Abs. 2 BauGB§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 4a Abs. 3 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr.  – Ehemaliger Bahnhof X.    der Stadt C.   (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks „An der I. “ 49 in C. , das am Ende einer von der Durchgangsstraße „An der  I.“ nach Osten abgehenden Stichstraße gleichen Namens unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liegt. An der Stichstraße liegen noch zwei Mehrfamilienhäuser. Vor dem Grundstück des Antragstellers fand bisher keinerlei fremder Straßenverkehr statt.

3

Das circa 3,6 ha große Plangebiet befindet sich im C1. Süden im Stadtteil C. -X. . Es liegt nördlich der Q.-S.-Straße und östlich der Straße „An der I.“ und umfasst im Wesentlichen das Gelände des früheren Güterbahnhofs C.-X.  sowie angrenzende Teilflächen des ehemaligen T.-Kraftwerksgeländes und einen Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße „An der I.“. Südlich des Plangebiets befinden sich Wohn- und Mischgebiete. Nordöstlich in circa 280 m Entfernung liegt der Innovationspark T.-. Östlich grenzt der Gewerbepark Q.-S. an. Nördlich gibt es großräumige Naherholungsflächen.

4

Das Gelände des ehemaligen Bahnhofs X., dessen ursprüngliche Nutzung aufgegeben worden ist, und die nördlich und südwestlich angrenzenden Flächen sollen nach der Planbegründung zu einem attraktiven Wohngebiet mit lockerer Bebauung im Sinne des Wohnbaulandkonzepts der Antragsgegnerin entwickelt werden. Ein privater Investor sei bestrebt, diese Flächen als Wohnbauland zu entwickeln.

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Unter 3.3.1 der Planbegründung heißt es zum Individualverkehr:

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Der Vorhabenstandort wird von der Straße „An der I.“ erschlossen. Er ist aus dem Innenstadtbereich von C. über die L.-allee /X1.-straße sowie über die Q.-S.-Straße gut zu erreichen. Nördlich in circa 1.300 m Entfernung befindet sich die Anschlussstelle der BAB    (P. -Ring), der an die Bundesautobahn BAB   (Ost-West-Verbindung) angebunden ist. Als Kreisstraße     erfüllt die Straße „An der I.“ eine Verbindungsfunktion zwischen der X1.-straße und der Q.-S. -Straße beziehungsweise L1.-G.-Straße. Sie ist Bestandteil des vom Rat der Stadt C.  beschlossenen Vorbehaltsstraßennetzes. Mit einem täglichen durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von circa 3.600 Kfz/Tag (Stand Analyse 2012, C1.   Verkehrsmodell) ist die Straße „An der I.“ im Vergleich zu anderen Vorbehaltsstraßen gering belastet.“

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Der Bebauungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Zudem trifft er unter anderem Festsetzungen zur Erschließung, Gebäudestellung, überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Dachform, Bepflanzung und Gestaltung der Vorgärten.

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Während des Planverfahrens erhob der Antragsteller mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2014 und vom 7. Juli 2015 Einwendungen gegen die Planung. Er befürchtete massive Schädigungen der Bausubstanz seines Hauses wegen der zur Vorbereitung des Baugrundes im Plangebiet notwendigen Abtragung von Festgestein, hielt die Planung wegen der bereits hohen Bebauungsdichte in X.-Mark für überflüssig, forderte die Antragsgegnerin auf, das auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs C.-X.  entstandene Trockenbiotop sowie die dortigen Waldflächen zu erhalten, das Gelände als Naherholungsgebiet der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen und für einen sicheren Schulweg zu sorgen. Insbesondere machte er geltend, dass die Stichstraße, an der sein Grundstück liege, aus einer ruhigen Sackgasse mit vier Häusern zu einer Erschließungsanlage für 75 zusätzliche Häuser werden solle, die Wohn- und Lebensqualität seiner Familie sich verschlechtere und sein Eigentum an Wert verliere.

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Darüber hinaus wendete sich eine Bürgerinitiative, als deren Wortführer der Antragsteller auftrat, gegen die Planung und machte einen Widerspruch des Bebauungsplans zur Landes-, Regional- und Stadtplanung geltend, hielt das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB und den planbedingten Eingriff in Natur- und Landschaft für unzulässig, wies auf die nachträgliche Einbeziehung eines ehemaligen Schulgrundstücks in das geplante Wohngebiet und dessen Verkauf an einen Investor zu einem ihrer Ansicht nach viel zu geringen Kaufpreis hin, beklagte eine durch die zugelassene bauliche Nutzung des Plangebiets zu erwartende Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität sowie der Luftqualität, machte einen Etikettenschwindel wegen der Festsetzung eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebietes geltend, rügte das Fehlen eines Verkehrskonzeptes und sah eine Gefährdung des Eigentums der Anwohner wegen der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Erdarbeiten und der Asbestkontamination des abzureißenden Bahnhofsgebäudes. Die den ehemaligen Güterbahnhof betreffenden Altlastenuntersuchungen seien unzureichend. Schließlich wandte sich die Bürgerinitiative dagegen, dass zur Anhebung des Geländes im Plangebiet schadstoffbelasteter Boden abgelagert werden dürfe.

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Mit Beschluss vom 21. April 2015 änderte der zuständige Ausschuss die Grenzen des Plangebiets, sah von der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ab und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.

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In seiner Sitzung am 1. Oktober 2015 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und entschied über die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung.

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Mit Schreiben vom 12. April 2016 rügte der Antragsteller die fehlende beziehungsweise fehlerhafte Abwägung seiner Belange im Zusammenhang mit der erheblich veränderten Verkehrssituation, der Erschließung des Plangebiets sowie der Ermittlung der zusätzlichen Verkehrsbelastung.

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Am 7. Juni 2016 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen:

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Dem Bebauungsplan liege ein erhebliches Ermittlungsdefizit zugrunde. In Bezug auf das Gesamtverkehrsaufkommen sei außer Betracht gelassen worden, dass die Straße „An der I.“ bereits im Jahre 2012 hinsichtlich der Breite der Fahrzeuge, die das Brückenbauwerk nordwestlich des Plangebiets befahren wollten, auf 2 m begrenzt gewesen sei. Nach der Sanierung des Brückenbauwerks, die von einem Investor mit finanziert werden solle, würden auch breitere Fahrzeuge, namentlich Lkw die Straße als Durchgangsstraße befahren, wodurch sich das Verkehrsaufkommen nicht unerheblich erhöhen werde.

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Im Hinblick auf seine, des Antragstellers, Belange sei überhaupt keine Abwägung erfolgt, obwohl er auf die sich erheblich ändernde Verkehrssituation in Form des Mehrverkehrs aus dem neuen Baugebiet vor seinem Haus hingewiesen habe. Aber auch, wenn eine Abwägung stattgefunden haben sollte, wäre diese fehlerhaft gewesen.

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Im Rahmen der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen, dass ein zweiter Anschluss der inneren Erschließung des Plangebiets an das übergeordnete Verkehrsnetz über die T.-allee hätte vorgesehen werden können. Der Rat hätte nicht berücksichtigen dürfen, dass sich der Investor nur für den Fall verpflichtet habe, zur Sanierung des angesprochenen Brückenbauwerks beizutragen, dass er keinen weiteren Anschluss der Erschließungsstraße an das übergeordnete Verkehrsnetz herstellen müsse. Das Argument der Antragsgegnerin, der mögliche zusätzliche Anschluss der Erschließungsanlage über die T.-allee führe zu erheblichen weiteren Flächenversiegelungen, sei unzutreffend.

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Stellungnahmen und Einwendungen hätten nur zu der Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 3. März 2015 abgegeben werden können. Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei die Planbegründung geändert worden.

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Er, der Antragsteller, habe sich bisher darauf verlassen können, dass die Brache auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs X.  nach dem Abriss des benachbarten Kohlekraftwerks T., wie in dem Masterplan Freiraum der Antragsgegnerin vorgesehen, als regionaler Grünzug erhalten bleibe. Bei einem Fortbestehen des Grünzugs hätte weiterhin kein Straßenverkehr vor seinem Grundstück stattgefunden.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan Nr.  – Ehemaliger Bahnhof X.  der Stadt C.  für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie meint, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Einer weiteren Auslegung des Planentwurfs habe es nicht bedurft. Eine Änderung der Begründung des Bebauungsplans erfordere grundsätzlich keine erneute Auslegung. Die planerischen Festsetzungen seien nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur marginal geändert worden. Die veränderten Vorgaben zur Begrünung der im nordöstlichen Plangebiet gelegenen Lärmschutzwand seien ersichtlich nicht geeignet, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen.

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Der gerügte Abwägungsmangel liege nicht vor. Die tatsächliche Belastung der Straße „An der I.“ liege bei lediglich circa 3.600 Kfz/Tag. Der Einwand des Antragstellers, nach der Sanierung des Brückenbauwerks sei mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Straße „An der I.“ zu rechnen, sei unbegründet. Die Straße sei im Vergleich zu anderen Straßen des C1.  Vorbehaltsnetzes nur relativ gering belastet. Ungeachtet dessen würden im Rahmen von Bebauungsplanverfahren keine Aussagen zu zukünftigen gesamtstädtischen Verkehrsentwicklungen getroffen, da der aktuelle Prognosehorizont das Jahr 2030 sei. Bauvorhaben würden demgegenüber in der Regel bereits innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf Jahren fertiggestellt. Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung des Verkehrsflusses und der Verkehrsauswirkungen in der Bauleitplanung ausschließlich auf den aktuellen Verkehr und den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Verkehr abzustellen.

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Nach Änderung der geplanten Bebauungsstruktur sei im Jahre 2015 zuletzt von 108 neuen Wohneinheiten ausgegangen worden. Nach den Grundlagen und Empfehlungen aktueller Richtlinienwerke habe der Rat dementsprechend insgesamt 518 planbedingte Kfz-Fahrten pro Tag angenommen.

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Die Belange des Antragstellers seien in die Abwägung einbezogen worden, jedoch habe der Rat den öffentlichen Belangen, nämlich dem Interesse an der Schaffung weiterer Wohnbauflächen und der Revitalisierung vorhandener Brachen Vorrang eingeräumt.

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Gegen eine Anbindung des Plangebiets an die verlängerte T.-allee sprächen der damit verbundene nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft, die deutlich höheren Baukosten und der gegenüber der vorgesehenen Anbindung fehlende direkte Bezug zu der bestehenden Wohnbebauung. Bei den nördlich und östlich des Plangebiets vorhandenen asphaltierten Flächen handele es sich um einen Radweg. Bei einer Anbindung an die verlängerte T.-allee hätte also eine gänzlich neue Straßentrasse angelegt werden müssen.

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Die Kollision mit dem Planungskonzept: Masterplan Freiraum habe der Rat erkannt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten Hefte 1-4) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

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Der Bebauungsplan ist wirksam.

33

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans zueinander und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht erkennbar und im Übrigen aufgrund des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, soweit sie nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sind. Auch leidet der Bebauungsplan nicht an sonstigen materiell-rechtlichen Fehlern.

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Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass der Planentwurf wegen einer Änderung der Planbegründung nach seiner öffentlichen Auslegung erneut hätte ausgelegt werden müssen.

35

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Änderungen und Ergänzungen müssen den Entwurf des Bauleitplans betreffen, wozu die Begründung nicht gehört. Denn dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung beizufügen, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung darstellt. Bereits die begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung zeigt, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nicht dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans unterfällt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es aber nur dann einer erneuten Auslegung, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, juris, Rn. 14; Külpmann, jurisPR-BVerwG 20/2017 Anm. 4.; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 60.

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In Bezug auf beachtliche Änderungen des Umweltberichts,

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vgl. dazu BVerwG, a.a.O., und OVG NRW, a.a.O.,

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oder Änderungen des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung hat der Antragsteller keine Rügen erhoben.

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Im Übrigen sind ohne Rüge beachtliche formelle Mängel beim Zustandekommendes Bebauungsplans nicht ersichtlich. Sonstige rügepflichtige formelle Mängel hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.