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Oberverwaltungsgericht NRW·10 D 40/15.NE·29.07.2025

Zulassung zur Teilnahme per Bild- und Tonübertragung aus dem europäischen Ausland (§ 102a VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVideoverhandlungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Teilnahme an einem Erörterungstermin nach § 102a VwGO per Bild- und Tonübertragung, auch vom europäischen Ausland aus. Das OVG NRW gestattete die Zuschaltung und entschied, dass dadurch keine Ausübung hoheitlicher Gewalt im Ausland und keine Verletzung der territorialen Integrität anderer Staaten eintritt. Die Übertragung verlegt den Termin nicht ins Ausland; prozessuale Wirkungen bleiben auf das Inland beschränkt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung aus dem europäischen Ausland stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme eines Prozessbevollmächtigten an einem in Deutschland stattfindenden Erörterungstermin per Bild- und Tonübertragung ist nach § 102a VwGO zulässig.

2

Die Zulassung zur Zuschaltung aus dem europäischen Ausland ist möglich und begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung der territorialen Integrität des betreffenden Staates.

3

Die Bild- und Tonübertragung entfaltet im Ausland keine hoheitlichen Wirkungen und verlegt den Gerichtstermin nicht partiell ins Ausland.

4

Von einem zugeschalteten Prozessbevollmächtigten abgegebene Prozesserklärungen sowie richterliche Verfahrenshandlungen entfalten ihre rechtsgestaltende Wirkung ausschließlich im Inland.

5

Beschlüsse über die Zulassung zur Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 2 VwGO sind unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 102a§ ZPO § 128a§ 102a VwGO§ 128a ZPO§ 102a Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden.

Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.

Tenor

Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1., Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S., wird die Teilnahme am Erörterungstermin am 28. August 2025, 9.15 Uhr, per Bild- und Tonübertragung - auch vom europäischen Ausland heraus - gestattet.

Gründe

1

Für den auf Donnerstag, den 28. August 2025, 9:15 Uhr, anberaumten Erörterungstermin ist eine Videoverhandlung (§ 102a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 VwGO) vorgesehen.

2

Dem im Tenor benannten Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. wird auf seinen Antrag vom 25. Juli 2025 die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestattet (§ 102a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO).

3

Der Zuschaltung steht nicht entgegen, dass diese aus dem europäischen Ausland heraus erfolgt. Sie begründet insbesondere keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staats.

4

Die Achtung der territorialen Integrität anderer Staaten umfasst ganz allgemein alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit ohne generell oder im Einzelfall erteilte Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird. Auch in das Ausland hineinreichende Maßnahmen, abgesehen von Akten ohne rechtsgestaltende Wirkung, können die souveräne Gleichheit der Staaten verletzen.

5

Vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 LC 138/18 -, juris Rn. 61; dazu auch Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 128a Rn. 3, sowie Jenssen/Schiebel, NVwZ 2022, 1416, 1417.

6

Anders als bei einer Zeugenvernehmung im Ausland,

7

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 61, 134,

8

liegt ein Fall der Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland nicht vor, wenn einem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten auf seinen Antrag hin gestattet wird, an einem in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Erörterungstermin - oder einer mündlichen Verhandlung - im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

9

Vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 7 TaBV 1/23 -, juris Rn. 67; LG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 93 O 16/23 -, BeckRS 2023, 41293; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 128a Rn. 3; Heck, ZIP 2022, 1529, 1532 ff.; Wagner/Allstadt, juris-PR-ITR 6/2023 Anm. 4 (C. II. 3.); Windau, jM 2021, 178, 179, und ders., Anwaltsblatt vom 23. April 2021 unter Bezugnahme auf die (unveröffentlichte) Rspr. des X. Zivilsenats des BGH; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 13 S 1456/24 -, juris Rn. 10; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 102a VwGO Rn. 63; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 102a Rn. 29.

10

Die Bild- und Tonübertragung entfaltet keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland. Dem jeweiligen Prozessbevollmächtigten wird lediglich ermöglicht, (freiwillig) per Zuschaltung an einem in Deutschland stattfindenden Gerichtstermin teilzunehmen. Dieser wird mit der Übertragung nicht partiell ins Ausland verlegt. Etwa von dem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Termins abgegebene Prozesserklärungen entfalten ebenso wie richterliche Verfahrenshandlungen und Entscheidungen ausschließlich im Inland rechtsgestaltende Wirkung.

11

Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. darauf hingewiesen, er wolle lediglich am Rechtsgespräch teilnehmen, etwaig erforderliche Prozesshandlungen könnten von der vor Ort persönlich anwesenden weiteren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. vorgenommen werden.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 102a Abs. 5 VwGO.