Normenkontrolle: Bebauungsplan 'Nördlich der G.-straße' wegen materieller Mängel unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen rügen materielle und formelle Mängel des Bebauungsplans, insbesondere die Festsetzung des Sondergebiets 'Nahversorger' und die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach §13a BauGB. Das OVG bestätigt die zuvor ergangenen Urteile des VG Düsseldorf und erklärt den Bebauungsplan für unwirksam, da die Festsetzung des Sondergebiets materielle Mängel aufweist. Die Antragsgegnerin hat keine entgegenstehenden rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan als begründet stattgegeben; Bebauungsplan für unwirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine in einem Bebauungsplan enthaltene Festsetzung – insbesondere eine Zweckbestimmung als Sondergebiet – materiell zu erheblichen Fehlern, kann die Unwirksamkeit dieser Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.
Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit eines nach §13a BauGB durchgeführten, beschleunigten Verfahrens ist im Normenkontrollverfahren zu überprüfen; fehlt die verfahrensrechtliche oder materielle Rechtfertigung, begründet dies einen Mangel des Bebauungsplans.
Sind in vorangegangenen, den Beteiligten bekannten Verwaltungsurteilen wesentliche Mängel eines Bebauungsplans festgestellt worden und trägt die planaufstellende Behörde hierzu keine überzeugenden Gegenargumente vor, kann dies die Entscheidung zugunsten der Antragsteller begründen.
Die Kostenentscheidung in Normenkontrollverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; bei vollem Obsiegen sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „Nördlich der G.-straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Nördlich der G.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks G.-straße 3, Gemarkung S., Flur 17, Flurstücke 198-201 und 590. Mieterin dieses Grundstücks ist die Antragstellerin zu 2, die auf diesem Grundstück einen Lebensmittel-Discountmarkt betreibt. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Kreis L. mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juni 2022 – 11 K 4138/20 – zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.260 m² auf diesem Grundstück verpflichtet. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es im Verfahren 11 K 8530/15 den Kreis L. verpflichtet, einer anderen Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf einem ebenfalls im Plangebiet gelegenen Grundstück zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 11 K 4138/20 ausgeführt, dass der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, materielle Mängel habe. In dem Verfahren 11 K 8350/15 hat es deshalb angenommen, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam sei.
Der Rat hatte den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde zuletzt im Amtsblatt vom 12. Februar 2020 bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 10. Februar 2021 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die Klagebegründung der Antragstellerin zu 2 in dem oben angesprochenen Klageverfahren 11 K 4138/20, mit der diese formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans gerügt hat. Insbesondere sei das beschleunigte Verfahren, das der Rat gewählt habe, hier gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht zulässig gewesen. Ferner fehle eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Lebensmittel-Discountmarktes als Zweckbestimmung für das Sondergebiet „Nahversorger“. Die Festsetzung des Sondergebietes sei auch städtebaulich nicht erforderlich, weil die Beschränkung der Verkaufsfläche des zugelassenen Lebensmittel-Discountmarktes auf maximal 899,96 m² allein dazu diene, die Erweiterung des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes beziehungsweise den Neubau eines solchen mit mehr Verkaufsfläche gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verhindern. Darüber hinaus beruhe die Festsetzung auf Abwägungsmangeln.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan Nr. „Nördlich der G.-straße“ der Stadt S. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag nicht entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Bebauungsplan hat jedenfalls materielle Mängel, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zitierten und den Beteiligten bekannten Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, in denen es zutreffend ausgeführt hat, dass jedenfalls die Festsetzung des Sondergebiets „Nahversorger“ unwirksam ist und die Unwirksamkeit dieser Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führt. Die Antragsgegnerin ist weder dem unter anderem auf diesen Aspekt gestützten Normenkontrollantrag entgegengetreten noch hat sie in den zitierten Verwaltungsstreitverfahren Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung des Bebauungsplans zulassen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.