Normenkontrolle gegen B-Plan-Änderung: fehlende Antragsbefugnis des Grundstückseigentümers
KI-Zusammenfassung
Ein Grundstückseigentümer beantragte die Unwirksamkeit der 4. Änderung eines Bebauungsplans, die eine festgesetzte Wendeschleife aufhob und Fläche als Gewerbegebiet festsetzte. Streitpunkt war, ob die Änderung seine Erschließung und Grundstücksnutzung nachteilig berühren könne. Das OVG NRW verwarf den Normenkontrollantrag als unzulässig, weil der Antragsteller keine mögliche Verletzung eigener Rechte substantiiert darlegte. Der Wegfall der Wendeschleife betreffe allenfalls öffentliche Verkehrsinteressen; die Erschließung und festgesetzte Straßenbreite blieben unverändert.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen die 4. Bebauungsplanänderung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass nach dem Tatsachenvortrag eine Verletzung eigener Rechte durch die angegriffene Norm zumindest möglich erscheint.
Allein die Eigentümerstellung an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück begründet bei einer Bebauungsplanänderung keine Antragsbefugnis; erforderlich ist eine nicht nur geringfügige mögliche nachteilige Betroffenheit eigener abwägungserheblicher Interessen.
Eine Bebauungsplanänderung vermittelt dem unmittelbar Planbetroffenen Antragsbefugnis nur, wenn sie private Belange berührt, deren Berücksichtigung in der Abwägung beansprucht werden kann.
Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind grundsätzlich öffentliche Interessen und begründen für sich genommen keine Antragsbefugnis eines einzelnen Grundstückseigentümers, sofern keine spezifische individuelle Betroffenheit dargelegt ist.
Wird die Erschließung eines Grundstücks durch eine Bebauungsplanänderung tatsächlich nicht berührt, fehlt es regelmäßig an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südwestlich der bebauten Ortslage von J. und erfasst eine Fläche von etwa 31 ha. Das Plangebiet wird durch die in einem leichten Bogen von Nordosten nach Südwesten verlaufende C. Straße (Bundesstraße B) und durch die von Nordwesten nach Südosten führende Trasse der Bundesautobahn A begrenzt. Die 4. Änderung betrifft das Flurstück 909 und die östlich angrenzende Verkehrsfläche der Straße „H.“. Für diesen Bereich setzte die Ursprungsfassung des Bebauungsplans eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Wendeschleife fest. Diese Festsetzung wird durch die 4. Änderung aufgehoben und der Bereich ‑ soweit nicht die Trasse der Straße "H." selbst betroffen ist ‑ als Teil des westlich angrenzenden Gewerbegebiets festgesetzt. Der Kläger ist Eigentümer des nordöstlich des Änderungsbereichs im Plangebiet gelegenen, circa 7.600 qm großen Grundstücks Gemarkung J., Flur 2, Flurstück 699 (J1. 4, J.), das der Plan ebenfalls als Teil eines Gewerbegebiets festsetzt.
Zu Anlass, Ziel und Zweck führt die Planbegründung aus: Es sei beabsichtigt, das im Bebauungsplan festgesetzte „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“ in einem weiteren Änderungsverfahren (2. Änderung) nach Osten zu erweitern und eine Ringerschließung herzustellen. Auf diesem Wege könne der Ziel- und Quellverkehr insbesondere mit Lastkraftwagen zügig abgewickelt werden, ohne rangieren zu müssen. Die im Ursprungsplan vorgesehene Wendeschleife werde hierdurch entbehrlich. Die freiwerdenden Flächen könnten ebenfalls als Gewerbegebiet festgesetzt werden.
Das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. Juni 2006 beschloss der Rat die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“, die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB. Der Beschluss wurde am 7. August 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 19. Oktober 2006 statt. Mit Schreiben vom 14. November 2006 wandte der Antragsteller ein, durch den geplanten Wegfall der Wendeschleife werde die Verkehrssicherheit im Plangebiet erheblich beeinträchtigt. Im Plangebiet herrsche reger Verkehr von Lastkraftwagen, deren Fahrer die dortigen Gewerbebetriebe belieferten und zum Teil auch nach einem Parkplatz für die Fahrzeitunterbrechung suchten. Sie seien nach Wegfall der Wendeschleife dazu gezwungen, durch Rückwärtsfahren in eine der Stichstraßen zu wenden. Dies sei insbesondere bei Dunkelheit mit erheblichen Verkehrsrisiken verbunden: Radfahrer könnten verletzt und Sachwerte (z. B. Grundstückseinfriedungen) beschädigt werden. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, die bislang geplanten Verkehrsflächen plangemäß herzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Februar 2008 beteiligt. Am 7. Mai 2008 beschloss der Rat die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung. Ferner beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die in der Zeit vom 11. Juni 2008 bis 14. Juli 2008 stattfand.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2008 nahm der Antragsteller auf seine im Jahr 2006 mitgeteilten Bedenken Bezug und wandte ein, es sei fraglich, ob es zur Herstellung der geplanten Ringerschließung kommen werde, da das Plangebiet mangels konkreter Nachfrage eines Investors möglicherweise nicht wie beabsichtigt erweitert werde. Demgegenüber benötige die derzeitige Verkehrssituation eine Entschärfung durch die Herstellung der geplanten Wendeschleife. Ortsunkundige Lastkraftfahrer führen bis zur Straße J1., die aufgrund von Beschädigungen nicht von jedem Lastkraftwagen befahren werden könne. Die Betroffenen müssten dann entweder in der Nähe einer Kindertagesstätte (J1. 2) wenden, oder die Straße H. rückwärts zurückfahren.
Die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Lkw-Verkehrs wurden auch von weiteren Anliegern und der IHK-Nordrhein-Westfalen geteilt.
Am 13. August 2008 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Rates die vorläufige Abwägung zu den während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Beschlussvorschlägen der Verwaltung.
Am 20. August 2008 befand der Rat über die während der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Beschlussvorschlag des Bau- und Umweltausschusses und beschloss die 4. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“ als Satzung.
Am 8. September 2008 wurde die 4. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 8. September 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, der Wegfall der Wendeschleife führe dazu, dass die westlich seines Grundstücks gelegene Straße H. nur noch eine Breite von 5 m aufweise. Dies habe zur Folge, dass eine künftige, für Lastkraftwagen nutzbare Zufahrt von dieser Straße zu seinem Grundstück breiter ausgeführt und auf seinem Grundstück eine größere Fläche für Lastkraftwagen zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Änderung sei städtebaulich nicht erforderlich, da sie den Wegfall der Wendeschleife vorsehe, bevor die derzeit in einem anderen Änderungsverfahren geplante Ringerschließung sichergestellt sei. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vorhandenen Verkehrsflächen Lastkraftfahrern zu wenig Platz zum Wenden böten, sei die Änderung auch abwägungsfehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
die 4. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“ der Stadt J. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Erschließung des nordöstlich des Änderungsbereichs gelegenen Grundstücks des Antragstellers werde durch den Wegfall der bislang nicht realisierten Wendeschleife nicht betroffen. Die Breite der Straße H. werde durch die 4. Änderung des Bebauungsplans nicht verändert. Diese weise weiterhin eine festgesetzte Ausbaubreite von 7,50 m auf. Dass der westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegene Straßenabschnitt lediglich eine ausgebaute Breite von 5,63 m aufweise, sei darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller bislang nicht bereit gewesen sei, die übrige für den weiteren Ausbau benötigte Fläche, die in seinem Eigentum stehe, zu übereignen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die Änderung städtebaulich erforderlich sei. Die ursprünglich vorgesehene Wendeschleife sei entbehrlich geworden, da der Ziel- und Quellverkehr des erweiterten Plangebiets im Rahmen einer Rundfahrt durch das Plangebiet gelenkt werden solle. Für diese Planung werde derzeit das 2. Änderungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen sei eine ausreichende Wendemöglichkeit für Lkw an der Kreuzung J1./H. gegeben.
Mit Schriftsätzen vom 5. und 8. Dezember 2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 7) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag, über den der erkennende Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.
Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie muss Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er ist insbesondere nicht bereits deshalb antragsbefugt, weil er Eigentümer eines im Plangebiet des geänderten Bebauungsplans „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“ gelegenen Grundstücks ist. Nicht jede Änderung eines Bebauungsplans ist geeignet, Eigentümerrechte zu verletzen. Wird ein Bebauungsplan jedoch geändert und berührt die Änderung ein nicht nur geringwertiges privates Interesse, ist der unmittelbar Planbetroffene antragsbefugt, weil er darauf vertrauen darf, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung seiner Interessen geändert wird.
In Anwendung dieser Grundsätze müsste der Antragsteller ‑ um antragsbefugt zu sein ‑ geltend machen können, dass sich die festgesetzten Änderungen für ihn nicht nur geringfügig nachteilig auswirken können und seine Interessen bei der planerischen Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Das ist nicht der Fall. Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet P.-straße /J1.“ wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus. Die Erschließung seines Grundstücks wird von der angefochtenen 4. Änderung nicht berührt. Sein Grundstück wird weiterhin von der Straße H. und der Straße J1. erschlossen. Die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans festgesetzte mögliche Ausbaubreite der Straße H. wird auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers durch die Festsetzungen der 4. Änderung nicht verändert. Sein Einwand, eine verringerte Straßenbreite bedinge Veränderungen auf seinem Grundstück etwa im Hinblick auf die Verbreiterung der Lkw-Zufahrt, liegt offenkundig neben der Sache. Dass er als Grundstückseigentümer unmittelbar benennbare Vorteile durch die vorgesehene Wendeschleife gehabt hätte, auf die er nunmehr verzichten muss, hat er weder vorgetragen noch sind solche Vorteile ersichtlich. Der Umstand, dass durch den Wegfall der Wendeschleife die ursprünglich geplante Erleichterung für Lastkraftfahrer entfällt, die südlich des Grundstücks des Antragstellers in Höhe des Flurstücks 836 (H. 34, J.) umdrehen wollen, berührt keine privaten Interessen des Antragstellers. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist vielmehr als öffentliches Interesse in die Abwägung einzustellen. Ungeachtet dessen ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Wegfall der Wendeschleife nicht zu erkennen. Dass Lastkraftfahrer irrtümlich in den Zweig der Straße H. einbiegen, der zum Grundstück des Antragstellers führt, kann durch Hinweisschilder auf die dort ansässigen Unternehmen verhindert werden. Lastkraftfahrer, die die dort ansässigen Unternehmen anfahren, können ‑ wie in Gewerbegebieten üblich ‑ auf den jeweiligen Betriebsgrundstücken wenden. Lastkraftfahrer, die bis zur Kreuzung H./J1. fahren, können dort entweder wenden oder auf der Straße J1. weiterfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Belang, ob die derzeit im 2. Änderungsverfahren geplante Ringerschließung realisiert werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.